1381/AB-BR BR
Die Bundesräte Windholz und Kollegen haben am 1. Oktober 1998 unter der
Nr. 1477/J - BR/98 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Zum Stichtag 1. Oktober 1998 erhielten all jene Sektionschefs bzw. Sektions -
leiter und dauernd mit einer Abteilung betraute Personen, die der Besoldungs -
gruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung" angehören, eine Zulage gemäß
§ 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz.
Zu Frage 2:
Zusätzlich zur Verwendungszulage erhält keiner der zu Frage 1 genannten
Funktionsträger eine Überstundenvergütung bzw. eine Sonn - und Feiertags -
zu lage.
Ich weise darauf hin, daß mit der Zuerkennung der Verwendungszulage nach
§ 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher
und mengenmäßiger Hinsicht kraft Gesetzes abgegolten sind.
Zu den Fragen 3 und 4:
Ich betone, daß in meinem Bereich keiner der Funktionsträger seine Tätigkeit
als "Nebenjob" ausübt.
Derzeit hat die Leiterin der Sektion VII des Bundeskanzleramtesvorüberge -
hend koordinierende Aufgaben im Büro der Frau Bundesministerin für Frauen -
angelegenheiten und Verbraucherschutz übernommen; der Leiter der Sektion II
nimmt aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse vorübergehend zusätzlich
Aufgaben in meinem Kabinett wahr.
Dazu ist festzuhalten, daß die Bewältigung dieser vermehrten Aufgaben mit
zusätzlichem persönlichem Engagement wahrgenommen wird, eine zusätzliche
finanzielle Abgeltung erfolgt nicht.
Eine Zusammenlegung bzw. eine Auflösung der einzelnen Funktionen wird von
mir nicht in Betracht gezogen.
Zu Frage 5:
Sofern eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956
gebührt, gibt es keine Möglichkeit, alternativ eine Überstundenvergütung zu be -
ziehen.