1386/AB-BR BR
 
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Ernest Windholz und Genossen
vom 1. Oktober 1998, Nr. 1481/J - BR/98, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
 
Zu 1.:

Im Bundesministerium für Finanzen erhalten alle Funktionsträger eine Zulage gemäß § 121
Absatz 1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten,
daß Funktionsträger, welche ins neue Schema optiert haben oder ein Monatsentgelt auf -
grund eines Sondervertrages beziehen, keine Zulage gemäß § 121 Absatz 1 Ziffer 3 des
Gehaltsgesetzes 1956 beziehen.
 
Zu2.:

Keiner; eine derartige Doppelabgeltung ist rechtlich ausgeschlossen.
 
Zu3.:

Nein; in einem einzigen Fall wurde allerdings eine Verwendungszulage eines Abteilungs -
leiters aufgrund seiner überwiegenden Verwendung in meinem Büro für die Zeit der EU -
Präsidentschaft, das ist vom 1.7. bis 31.12.1998, ruhend gestellt. Für den genannten
Zeitraum werden Überstundenvergütungen ausbezahlt.
 
Zu 4.:

Nein; im konkreten Fall ist diese Doppelverwendung - wie zu 3. erwähnt - zeitlich befristet.
Die Erfüllung dieser Doppelverwendung ist nur durch enormen Arbeitseinsatz und zeitliche
Mehrbelastung möglich. Ein Rückschluß auf mögliche Einsparungspotentiale ist deshalb
unzulässig.
 
Zu 5.:

Nein.