1388/AB-BR BR
 
Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte DDr. Königshofer und Kollegen vom 7. Oktober
1998, Nr. 15O3/J - BR/98, betreffend Schutz des Wassers vor Verkauf, beehre ich mich fol -
gendes mitzuteilen:
 
Bevor ich auf Ihre Fragen näher eingehe, darf ich folgendes ausführen:
 
Einleitend ist festzuhalten, daß das Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 die verantwortungs -
volle Nutzung der österreichischen Wasserressourcen umfassend gewährleistet. Im Sinne
eines verantwortungsvollen Umganges mit Wasser ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung
nicht nur auf den Bewerber, sondern auch auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, ins -
besondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rück -
sicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Er -
neuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen.
 
Gemäß § 55 WRG 1959 obliegt die wasserwirtschaftliche Planung dem Landeshauptmann
als Planungsorgan. Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befas -
sung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem was -
 
serwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen. Dieses hat auch im Wasserrechtsverfahren
zur Sicherung der Trink - und Nutzwasserversorgung Parteistellung. Daß die Koordination der
wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern dem Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft obliegt, muß im Sinne einer einheitlichen, österreichweit abgestimmten was -
serwirtschaftlichen Planung als sinnvoll erachtet werden.
 
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
 
Zu Frage 1:

 
Gemäß Art 130 s Abs 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kön -
nen Maßnahmen der Bewirtschaftung von Wasserressourcen innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft nur einstimmig - das bedeutet, nicht gegen den Willen Österreichs - beschlos -
sen werden. Einem Abgehen des im Art 130 s Abs 2 verankerten Einstimmigkeitsprinzips
wurde weder im Rahmen der Verhandlungen des Vertrages von Amsterdam zugestimmt
noch wird in Zukunft zugestimmt werden.
 
Der von Ihnen erwähnte Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ord -
nungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik ("Wasserrah -
men - Richtlinie") ist nicht eine Maßnahme der Bewirtschaftung von Wasserressourcen, son -
dern soll der Erreichung gemeinsamer europäischer Gewässergüteziele dienen. Seitens
Österreichs wird genau darauf geachtet werden, daß keine Maßnahmen, die direkt auf eine
mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen abzielen, in die genannte Richtlinie
aufgenommen werden.
 
Zu Frage 2:

 
Die Teilnahme an der Weltausstellung in Lissabon, bei der sich Österreich auch als "Land
gesunder Wasser" präsentierte, war ein wichtiger Beitrag, um den Stellenwert der Ressource
Wasser als Lebensmittel, Element des Naturraumes, Wirtschafts - und Tourismusfaktor vor
Augen zu führen. Insbesondere wurde auf den - eben aufgrund des Stellenwertes der Res -
source Wasser notwendigen - sorgsamen und bewußten Umgang hingewiesen. Schwer -
punkt war, die Sensibilität für einen sinnvollen und intelligenten Umgang mit dieser Ressour -
ce weiter zu steigern: "Wasser muß etwas wert sein".
 
Aus den Rückmeldungen zu dieser Veranstaltung läßt sich schließen, daß diese Botschaft
auch in diesem Sinne verstanden wurde und nicht "Begehrlichkeiten geweckt" wurden.
 
Zu den Fragen 3 und 4:

 
§ 13 Abs 1 WRG 1959 sieht vor, daß im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Bedarf
des Bewilligungswerbers zu prüfen ist. Gemäß § 105 Abs. 1 lit k WRG 1959 kann ein Antrag
auf Bewilligung eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens insbesondere dann als unzulässig
angesehen und daher abgewiesen werden, wenn zum Nachteile des Inlandes Wasser ins
Ausland abgeleitet werden soll.
Die Anwendung der im Wasserrechtsgesetz 1959 verankerten Instrumentarien bietet - ge -
messen an den bestehenden Rahmenbedingungen - eine ausreichende Grundlage, um die
Qualität und Quantität der österreichischen Wasserressourcen zu schützen.
 
Zu Frage 5:

 
Wie eingangs dargestellt, obliegt die wasserwirtschaftliche Planung im Rahmen der mittelba -
ren Bundesverwaltung schon jetzt dem Landeshauptmann. Im übrigen darf ich auf obige
Ausführungen verweisen.
 
Zur Frage der Trinkwasserbewirtschaftung ist festzuhalten, daß diese Angelegenheit nicht in
die Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, sondern in die Zustän -
digkeit der Frau Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Konsumentenschutz fällt.