1400/AB-BR BR
 
Herrn Präsidenten
des Bundesrates
Alfred Gerstl
Parlament
1017 Wien
 
 
 
 
 
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1509/J - B R/1998 betreffend Organisationsmaßnahmen
im Ressort (Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung) und Einhaltung der Bestimmungen des
Ausschreibungsgesetzes sowie des Frauenförderungsplanes in seinem Wirkungsbereich, die die
Bundesräte SCHÖLS und Kollegen am 22. Oktober 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
 
 
 
Die in der Einleitung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage enthaltene Feststellung, wonach
"dieser Abteilungsleiter, der Mitarbeiter des Büros des vormaligen Bundesministers Dr. Scholten und
jetzigen Bundesministers Dr. Einem war, seinerzeit mit der Leitung der Abteilung 1/A/8 betraut wurde,
obwohl eine Bewerberin besser qualifiziert war", ist unzutreffend: Tatsache ist vielmehr, daß der mit
der Leitung der Abteilung I/A/8 betraute OR Dr. Seitz eindeutig besser qualifiziert war, als eine sich
gleichfalls um diese Funktion bewerbende Beamtin.
 
1. Ist eine Ausschreibung der Funktion der Abteilungsleitung der neugeschaffenen Ab -
teilung vorgesehen, die durch die Zusammenlegung der Abteilungen 1/A/8 und I/D/6
entsteht?
 
2. Wenn nein, welche Rechtsgrundlage wird angewendet, uni die Unterlassung der Aus -
schreibung zu begründen?

 
Bei der aufgrund des Reorganisationsprojektes für die Sektion 1 erfolgten Zusammenlegung der
Abteilungen I/A/8 und I/D/6 ist davon auszugehen, daß die Abteilung I/D/6 aufgrund ihres kleineren
Geschäftsumfanges in die Abteilung I/A/8 aufgegangen ist und die solchermaßen neu numerierte
Abteilung I/A/5 ebensowenig auszuschreiben war, wie alle übrigen Abteilungen der Gruppe I/A im
Zusammenhang mit der Reorganisation der Sektion 1.
 
 
3. Wenn nein, wie wollen Sie § 43 Bundes - Gleichbehandlungsgesetz erfüllen, wonach
,,Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht
geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben
des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen sind, bis der Anteil der
Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde auf
eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen mindestens 40 % beträgt"?
 
 
4. Wenn nein, wie ist die Unterlassung der Ausschreibung mit den vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr in der Öffentlichkeit vorgestellten besonderen Maßnahmen
zur Förderung von Frauen in seinem Ressort (u.a. Bevorzugung von Frauen bei gleicher
Qualifikation) zu vereinbaren?
 
 
5. Wenn nein, wie ist die offenkundige Bevorzugung einer bestimmten Person und die
gleichzeitige Benachteiligung von qualifizierten Frauen mit der Verordnung des Bundes -
ministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur Förderung von
Frauen im Wirkungsbereich des Ressorts zu vereinbaren?

 
 
Zunächst einmal ist als Tatsache festzustellen, daß es keine "offenkundige Bevorzugung einer bestimm -
ten Person und die gleichzeitige Benachteiligung von qualifizierten Frauen" im Zusammenhang mit
Ausschreibungen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bzw. Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr gibt. Aufgrund der im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr,
seit meinem Amtsantritt im Februar 1997 erfolgten Ausschreibungen von Funktionen gemäß dem
Ausschreibungsgesetz wurden mit Frauen besetzt:
 
Zentralleitung Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung: Eine Gruppenleitung und zwei
Abteilungsleitungen;
 
 
Zentralleitung Verwaltungsbereich Verkehr und Telekom: Eine Sektionsleitung und eine Abteilungsleitung.
 
 
Bei den übrigen ausgeschriebenen Funktionen sind trotz wiederholter Ausschreibungen teilweise keine
Bewerbungen von Frauen eingegangen. Insgesamt werden derzeit im Bundesministerium für Wissen -
schaft und Verkehr 17 Leitungsfunktionen von Frauen ausgeübt. Im übrigen verweise ich auf den
(letzten) Frauenbericht 1998.
 
 
6. Wenn nein, welche Qualifikation weist der derzeitige Leiter der Abteilung J/A/8 auf; um
im Bereich der Universitäten der Künste fachspezifische Maßnahmen zu setzen und
selbständige Entscheidungen zu treffen?


 
Da es sich im Bereich der Universitäten der Künste, insbesondere auch aufgrund der neuen ge -
setzlichen Lage um grundsätzlich gleichartige rechtliche Regelungen wie bei den übrigen (wissenschaftlichen) Universitäten handelt, für die der Leiter der seinerzeitigen Abteilung I/A/8 die beste Qualifikation aufwies, so ist seine Qualifikation tatsächlich auch für den Bereich der Universitäten der Künste gegeben.
 
 
7. Welche Möglichkeiten erhalten qualifizierte Bewerber/innen, sich um die Funktion der
Leitung der neuen Organisationseinheit, die durch die Zusammenlegung der Abteilungen
I/A/8 und I/D/6 entsteht, zu bewerben?

 
 
Aufgrund der obigen Ausführungen war eine Ausschreibung bei allen durch die Reorganisation der
Sektion 1 mit teilweise verändertem oder neuem Geschäftsumfang versehenen Abteilungen der Gruppe I/A nicht erforderlich, weshalb eine Ausschreibung ebenso wie allen anderen Abteilungen der Gruppe I/A unterblieb.
 
8. Welche Maßnahmen unternimmt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, um
die qualifiziertesten Bewerber/innen für Leitungsfunktionen zu ermitteln?

 
 
Grundsätzlich ist es die vom Gesetz her vorgesehene Vorgangsweise im Einklang mit dem Aus -
schreibungsgesetz und dem Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Verkehr. Im übrigen wird gerade hinsichtlich der Förderung von qualifizierten Bewerberinnen für
Leitungsfunktionen auf den (letzten) Frauenbericht 1998 verwiesen.