1408/AB-BR BR
 
Beantwortung
 

der Anfrage der Bundesräte Erhard Meier und Kollegen betreffend das IAO - Überein -
kommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken und die Empfehlung (Nr. 183)
betreffend denselben Gegenstand,
(Nr. 1530/J - BR/98).
 
Zu den Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
 
Zu Frage 1:

 
Das Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken wurde auf der 82.
Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 22. Juni 1995 angenommen. Im Herbst
1995 fand die seit Jahrzehnten übliche Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen
Länder (Deutschland, Schweiz und Österreich) statt, auf der ein für alle drei Länder
verbindlicher amtlicher deutscher Text des Übereinkommens erstellt wurde. Die vom
Internationalen Arbeitsamt erstellten gedruckten deutschen Exemplare des Textes des
Übereinkommens langten Anfang 1996 beim BMAGS ein und wurden am 8. Februar 1996
zur Begutachtung ausgesandt. Im September 1996 wurde die inzwischen eingegangene
Stellungnahme der Obersten Bergbehörde dem Zentralarbeitsinspektorrat zur Ergänzung
und Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Anfang Mai 1997 wurde von Frau Bundes -
ministerin Hostasch ein Vortrag an den Ministerrat unterschrieben und Anfang Juni 1997
von ihr gemeinsam mit dem Herrn Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, Dr.
 
Schüssel, im Ministerrat eingebracht, der hierüber am 18. Juni1997 antragsgemäß
beschloß. Am 1. Oktober 1997 lag das Übereinkommen dem Ausschuß des Nationalrates
für Arbeit und Soziales mit einer Gesetzesdarstellung zur Kenntnisnahme vor, mit dem
Hinweis, daß eine Reihe von ins Detail gehender Bestimmungen des Übereinkommens nur
in der Praxis verwirklicht, nicht aber in der österreichischen Rechtsordnung expressis verbis
umgesetzt sei bzw. fehle und daß einige österreichische Bestimmungen erst im Jahre 2000
voll in Kraft treten. Der Ausschuß beschloß die Vertagung der beantragten Kenntnisnahme.
Bei einer neuerlichen Vorlage des Berichtes sollte dem Ausschuß bekannt gegeben
werden, innerhalb welcher Frist die Regierung die Anpassung der österreichischen Rechts -
ordnung an die Bestimmungen des Übereinkommens vorsieht. In darauffolgenden
Verhandlungen der beteiligten Stellen konnten die meisten Bedenken hinsichtlich einer
etwa nicht vollen Erfüllung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens fallen gelassen
werden, beispielsweise im Fall des Art. 5 Abs. 2 lit. b) auch deshalb, weil Art. 4 des
Übereinkommens nicht zwingend dessen Umsetzung durch Gesetze oder Verordnungen
verlangt, sondern dafür auch andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durch -
führungsmittel, wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden, zuläßt (also
beispielsweise Regelungen in Durchführungserlässen oder individuelle Anordnungen -
"Weisungen" - der zuständigen Stelle). In der Zwischenzeit sind auch die letzten Lücken
durch das bereits vom Nationalrat beschlossene neue Bundesgesetz über mineralische
Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz) geschlossen worden.
 
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Anfang April 1998 dem für
die Einbringung eines auf Ratifikation eines Übereinkommens gerichteten Minister -
ratsvortrages zuständigen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die dafür
erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt. Der entsprechende Vortrag an den
Ministerrat, diesmal mit einem Antrag auf Ratifikation, wurde dem Ministerrat am 8. Oktober
1998 vorgelegt, der antrag sgemäß beschloß. Am 17. November 1998 wurde der Ausschuß
für Arbeit und Soziales und am 26. November das Plenum des Nationalrates befaßt, das
mit Stimmenmehrheit dem Antrag auf Ratifikation zustimmte.
Zu Frage 2:

 
Meine Haltung zum Inhalt dieses Übereinkommens, insbesondere zu den nachstehenden
Punkten, ist folgende:
 
a) zu Art. 5 Abs. 2 lit. f) (Befahrungsmänner
):
 
Die Kontrollen in allen dem Mineralrohstoffgesetz unterliegenden Betrieben werden ab
1. Jänner 1999 von den Arbeitsinspektoraten durchgeführt, die nach den bezug -
habenden Regelungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 ihren Kontrollen jedenfalls
die Organe der Betriebsvertretung beizuziehen haben. § 57 der Betriebsrats - Geschäfts -
ordnung (BR - GO) verpflichtet den Betriebsrat, in Bergbau betrieben Befahrungsmänner
zu bestimmen. Diese sind den Besichtigungen der Kontrollbehörde beizuziehen und
haben von sich aus zweimal im Monat den gesamten Betrieb zu besichtigen und bei
Mängeln sofort die zuständige Behörde zu verständigen. Darüber hinaus sind auch
Sicherheitsvertrauenspersonen in Bergbaubetrieben zu bestellen, in denen regelmäßig
mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden (siehe dazu § 4 des Arbeitsinspektions -
gesetzes (ArbIG), §§ 10 und 11 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), § 57
BR - GO 1974 sowie §§ 40 bis 46 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche
Personen).
 
b) zu Art. 5 Abs. 4 lit. a) (Grubenrettungswesen und geeignete Fluchtgeräte):

 
Das Grubenrettungswesen wird in den §§ 286 bis 299 der Allgemeinen Bergpolizeiver -
ordnung sowie gemäß der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
geregelt. In den Übergangsbestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes ist vorgesehen,
daß diese Regelungen bis zu einer allfälligen Neuregelung - soweit Arbeitnehmer -
schutzfragen betroffen sind durch die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales - weiterhin in Geltung bleiben.
Die Verwendung von Filter - Selbstrettern wird in § 291 der Allgemeinen Bergpolizei -
verordnung geregelt. Regelmäßig sind im österreichischen Bergbau jedoch die gegen -
über den CO - Filter - Selbstrettern wesentlich besseren Sauerstoff - Selbstretter im Einsatz.
Ab 1. Jänner 1999 gilt auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Ergänzung
zu den bergpolizeilichen Vorschriften uneingeschränkt auch für alle dem Mineralrohstoff -
gesetz unterliegenden Betriebe (siehe zur Frage der Fluchtsicherung bzw. von Selbst -
 
rettern vor allem §§ 2 und 4 ASchG, § 7 ASchG, §§ 69 und 70 ASChG sowie §§ 68 der
Allgemeinen ArbeitnehmerschutzVO - AAV).
 
c) zu Art. 5 Abs. 5 (Betriebspläne vor Aufnahme des Betriebes):
 

Alle dem MineralrohstoffG unterliegenden Betriebe - also alle Bergbaubetriebe, die vom
Geltungsbereich des Übereinkommens erfaßt sind - haben der Behörde vor der Auf -
nahme oder Wiederaufnahme ihrer Abbautätigkeiten Gewinnungsbetriebspläne vorzule -
gen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen b e-
gonnen werden (siehe dazu vor allem §§ 80 bis 85 sowie §§ 112 bis 117 des Mineralroh -
stoffgesetzes).
 
d) Art. 7 lit. a) und b) (Bestimmungen hinsichtlich der Dimensionierung von Bergwer -
ken, verpflichtende Ausstattung mit einem Kommunikationssystem):

 
Hinsichtlich der Dimensionierung von Bergwerken und deren Ausrüstung sind eine Viel -
zahl von Bestimmungen zu beachten, wobei im wesentlichen die §§ 80 bis 85 und die
§§ 108 bis 124 des Mineralrohstotfgesetzes dafür von Relevanz sind. Ergänzend treten
dazu die §§ 33 bis 38 sowie §§ 40 bis 47 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in
bezug auf Arbeitsmittel und gefährliche Arbeitsstoffe; ebenso die Bergpolizeiverordnung
für die Seilfahrt, weiters die Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik und weitere
Vorschriften auf dem Gebiet der Elektrotechnik, wie beispielsweise die ELExV - Betriebs -
mittel - Bergbau 1995, aber auch diverse Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizei -
verordnung, vor allem §§ 10 bis 18 (Taganlagen, Schutz der Oberfläche), §§ 19 bis 26
(Tagbaue und Versatzgewinnung über Tage), weiters §§ 27 bis 35 (Grubenbaue), §§ 36
bis 44 (Hauerarbeit und Abbau), §§ 45 bis 95 (Förderung und Verladung), §§ 96 bis 113
(Personenbeförde-rung), §§ 114 bis 137 (Beleuchtung unter Tage) sowie §§ 302 bis 308
und §§ 313 bis 314 (Maschinen und elektrische Anlagen).
Zur Forderung nach verpflichtender Ausstattung mit einem Kommunikationssystem ist zu
sagen, daß § 109 Abs. 2 des Mineralrohstoftgesetzes für alle dem Geltungsbereich des
IAO - Übereinkommens Nr. 176 unterliegenden Betriebe vorsieht, daß die Sicherungs -
pflicht des Bergbauberechtigten u.a. auch die Einrichtung von Warn -, Alarm - und sonsti -
gen Kommunikationssystemen erfaßt, um im Bedarfsfall unverzüglich Maßnahmen
einleiten zu können. Ergänzend dazu tritt § 61 Abs. 6 ASchG, wonach an Arbeitsplätzen
mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen Arbeitnehmer allein nur
 
dann beschäftigt werden dürfen, wenn eine wirksame Überwachung (beispielsweise
durch Personenüberwachungsanlagen oder durch sonstige kommunikationssysteme)
sichergestellt ist.
 
e) zu Art. 7 lit. d) (zwei getrennte Fluchtwege):

 
Hinsichtlich der vorgesehenen zwei getrennten Fluchtwege nach ober Tage ist § 96 der
Allgemeinen Bergpolizeiverordnung maßgeblich. Danach muß jeder in Betrieb
befindliche Bergbau, abgesehen von der Zeit der ersten Ausfahrung (Schachtteufung)
und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander
getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des
Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen
Erstreckung mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben
Gebäude zu Tage ausgehen. Weiters sind auch die §§ 97 bis 112 leg. cit. anzuwenden.
Zwei getrennte Fluchtwege von jedem Arbeitsplatz sind im untertägigen Bergbau - vor
allem im relevanten Abbaubereich oder im Vortrieb - nicht realistisch. Die im Überein -
kommen vorgesehene Einschränkung "wenn dies praktisch möglich ist" wird daher zu
beachten sein.
Ergänzend dazu treten die bezughabenden Regelungen des ASchG: So sieht § 3 Abs. 3
ASchG vor, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, durch geeignete Anweisungen und
Maßnahmen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster Gefahr ihre Tätigkeit
einstellen und sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen
können. Weiters ist in § 24 Abs. 2 ASchG vorgesehen, daß u.a. auch auf Arbeitsstätten
im Freien (obertägiger Abbau) geeignete Maßnahmen zu treffen sind, damit die
Arbeitnehmer bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch
Hilfe geleistet werden kann.
 
f) zu Art. 7 lit. i) (Schaffung eines sicheren Ortes im Fall einer ernsten Gefahr):

 
Zunächst darf hiezu auf die vorstehenden Ausführungen zu lit. e) (Art. 7 lit. d)) verwiesen
werden. Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 3 ASchG vor, daß der Arbeitgeber auf Grundlage
der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die durchzuführenden Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung festzulegen hat und daß dabei auch Vorkehrungen für Not - und Ret -
tungsmaßnahmen zu treffen sind, wobei Schutzmaßnahmen soweit wie möglich auch bei
menschlichem Fehlverhalten wirksam sein müssen.
 
In § 109 des Mineralrohstoffgesetzes sind gleichfalls entsprechende Schutzmaßnahmen
vorgesehen, wozu ergänzend auch § 281 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
(Fluchtörter) tritt.
 
g) zu Art. 8 Notfallplan für Industrie - und Naturkatastrophen
 
Auch zu Art. 8 ist zunächst auf § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 ASchG zu verweisen. Dazu
kommen noch die Regelungen des ASchG über Brand - und Explosionsschutz und die
Fluchtsicherung (§ 25 ASchG und § 68 Abs. 2 AAV). Für den obertägigen Abbau gilt
ergänzend § 24 Abs. 2 ASchG, wonach auch für Arbeitsstätten im Freien geeignete
Maßnahmen zu treffen sind, damit die Arbeitnehmer bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz
verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
Ergänzend dazu ist in § 109 des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehen, daß der Berg-
bauberechtigte im Zusammenhang mit Unfällen und Ereignissen der im § 97 dieses
Gesetzes genannten Art (tödliche und schwere Unfälle und Vorfälle, bei denen nur durch
Zufall kein Personenschaden eingetreten ist, sowie gefährliche Ereignisse, wie
Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Ver -
brüche, Rutschungen, Gas - und Ölausbrüche) die erforderlichen Veranlassungen zu
treffen und einen auf den Bergbau zugeschnittenen Notfallsplan für die im § 182 des
Mineralrohstoffgesetzes genannten Ereignisse auszuarbeiten hat (schwere Unfälle mit
gefährlichen Stoffe, wobei als schwerer Unfall ein Brand, eine Explosion größeren
Ausmaßes, eine Emission oder ein anderes Ereignis, das sich aus unkontrollierten
Vorgängen auf Grund der Aufbereitung ergibt, das unmittelbar oder später zu einer
ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem
ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind, definiert wird).
Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch noch auf folgende Regelungen zu ver -
weisen: Feuerlöschplan gemäß § 185 sowie das Gefahrenbuch gemäß § 229 (Brand,
Schlagwetter - und Kohlenstaubgefahr), weiters § 247 (Gewältigungsplan), § 286
(Grubenwehr) sowie § 287 (Gasschutzwehr) der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung.
Auch die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen beinhaltet am Notfall
orientierte Maßnahmen. Im Bereich der Bergbau anlagen ist auch § 119 Abs. 1 und 3 des
Mineralrohstoffgesetzes für Störfälle von Bedeutung. Erwähnenswert ist in diesem Zu -
sammenhang auch § 111 des Mineralrohstoffgesetzes (Hilfeleistung bei Unglücksfällen).
 
h) zu Art. 10 lit. e) (Bericht über gefährliche Vorfälle):

 
Die Umsetzung dieser Bestimmung des IAO - Übereinkommens Nr. 176 wurde in § 97 des
Mineralrohstoffgesetzes vorgenommen (Meldepflicht für tödliche und schwere Unfälle
und Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist, sowie
gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wasserein -
brüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl.). Dazu
korrespondieren auch die §§ 347 bis 350 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung.
Ergänzend dazu treten folgende Regelungen des ASchG: Nach § 15 Abs. 4 ASchG ha -
ben die Arbeitnehmer jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall
geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicher -
heit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt
unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen
zu melden. Nach § 16 ASchG haben die Arbeitgeber Aufzeichnungen zu führen über alle
tödlichen Arbeitsunfälle, über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung des Arbeitnehmers
mit einem Ausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und über alle
Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten
und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden. Diese Berichte sind mindestens fünf Jahre
lang (zur Einsicht für die zuständigen Behörden) aufzubewahren.
Meinen Ausführungen zu Frage 2 lit. a bis h ist zu entnehmen, daß für Österreich in bezug
auf die in der Anfrage genannten Anforderungen des IAO - Übereinkommens Nr. 176
keinerlei Anpassungsbedarf mehr besteht, weil diese Anforderungen ab dem Inkrafttreten
des Mineralrohstoffgesetzes mit 1. Jänner 1999 innerstaatlich zur Gänze realisiert sein
werden. Die obigen Zitierungen von Gesetzesstellen richten sich nach der Regierungs -
vorlage des Mineralrohstoffgesetzes.
 
Zu Frage 3:

 
Die Stellungnahme der Bundesarbeitskammer lautete:

 
Mit der Novellierung des Berggesetzes 1975 (BGBl. Nr. 518/1995) wurde die Anwendung
des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes (BGBl. Nr. 450/1994) im § 206 einer zufrieden -
stellenden Regelung zugeführt.
 
Nach Auffassung der Bundesarbeitskammer steht daher einer Ratifikation des bei der 82.
Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommens (Nr. 176)
nichts entgegen.
 
Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich lautete:

 
Die Wirtschaftskammer Österreich gestattet sich, zur Frage der Ratifikation der im Betreff
genannten Urkunde mitzuteilen, daß den darin geforderten Verpflichtungen zwar inhaltlich
in Österreich Rechnung getragen wird, daß sich aber in einigen Details (etwa was das
gemeinsame Auswählen der Arbeitnehmerschutzvertreter betrifft) Abweichungen von der
österreichischen Rechtslage ergeben.
Da wir generell die Meinung vertreten, daß für Österreich von der IAO kaum mehr Anstöße
zu einer Verbesserung der Arbeitsbeziehungen ausgehen können und auf Grund der oben
erwähnten Abweichungen in Detailfragen glauben wir, daß für Österreich in der Frage des
Arbeitsschutzes in Bergwerken durch eine Ratifizierung des Dokumentes, die ja dann auch
eine laufende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen zur Folge hätte - nichts mehr
gewonnen werden kann.
Zur Stellungnahme der WKÖ erscheint mir folgende ergänzende Klarstellung von
wesentlicher Bedeutung:
Zwar ist es richtig, daß in Österreich nur für Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern
(Betriebsrat ab 5 AN bzw. Sicherheitsvertrauenspersonen ab 11 AN) das Recht der
Arbeitnehmer besteht, Arbeitnehmerschutzvertreter gemeinsam auszuwählen, doch ist
durch die österreichische Rechtslage der entsprechende Schutz der Arbeitnehmer in
Kleinbetrieben auf andere Weise zumindest ebenso wirksam sichergestellt: § 13 ASchG
sieht dazu nämlich vor, daß der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die
Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz ohne Einschränkung anzuhören hat und daß
er, sofern weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet
sind, darüber hinaus zwingend alle Arbeitnehmer in allen relevanten Fragen von Sicherheit
und Gesundheit (Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evaluierung, Planung und Einführung
neuer Technologien, Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, Gestaltung der
Arbeitsbedingungen, Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Schutzmaßnahmen, Planung und
 
Organisation der Unterweisung und Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz in bezug
auf Sicherheit und Gesundheit) anzuhören und zu beteiligen hat.
 
Zu Frage 4

 
Am 26. November 1998 beschloß das Plenum des Nationalrates mit Stimmenmehrheit:
 
1.) der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen (Nr.176) über den Arbeitsschutz in
Bergwerken wird genehmigt;
 
2.) dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B - VG durch die Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen;
 
3.) die Empfehlung (Nr. 183) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken wird zur Kenntnis
genommen.