1411/AB-BR BR
Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Windholz und Kollegen vom 23. Oktober 1998,
Nr.1515/J - BR/98, betreffend Überschußbestandsabgabe für Reis, beehre ich mich folgen -
des mitzuteilen:
Einleitend ist festzuhalten, daß in bezug auf Überschußbestände/Übertragsbestände von
bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufgrund der Beitrittsakte folgende Maßnah -
men getroffen wurden:
- Die Europäische Kommission hat nach Artikel 149 der Beitrittsakte eine Verordnung über
die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Über -
gangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen (Ver -
ordnung (EG) Nr.3108/94 vom 19. Dezember 1994) Art. 4 der zitierten Verordnung be -
stimmt, daß die neuen Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 1995 Abgaben auf Überschußbe -
stände an Waren des KN - Codes 1006 (Reis), 080620 (Rosinen), 170210 (Lactose), 1509
und 1510 (Olivenöl) sowie 07119040, 20031020 und 20031030 (Pilze) erheben, die von
den Besitzern zu entrichten sind.
- Artikel 145 Abs. 2 der Beitrittsakte sieht vor, daß jeder Warenbestand, der sich im Ho -
heitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmäßig ei -
nen als normal anzusehenden Übertragsbestand übersteigt, von diesen Mitgliedstaaten
auf ihre Kosten abgebaut wird. Mit der Verordnung (EG) Nr.144/97 wurden die über den
normalen Übertragsbestand hinausgehenden Bestände an landwirtschaftlichen Erzeug -
nissen und die von den neuen Mitgliedstaaten zu leistenden Kosten festgelegt.
Ein direkter Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen ist nicht gegeben, da sowohl der
Abgabenschuldner, Mengen, der Warenkatalog als auch die Abgabenhöhe unterschiedlich
sind und unterschiedlich zu ermitteln sind.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Verordnung (EG) Nr.3108/94 ist am 20. Dezember 1994 im Amtsblatt der EG Nr. L 328,
S. 42, verlautbart worden, hat aber für Österreich erst mit dem Tag des EU - Beitrittes
Rechtswirksamkeit erlangt. Darüber hinaus war zur Ermittlung der Überschußbestände der
Lagerbestand zum 1. Jänner 1995 im Vergleich zu den früheren durchschnittlichen Lagerbe -
ständen (1. Jänner 1993/1. Jänner 1994) maßgeblich. Eine bescheidmäßige Vorschreibung
der "Lagerbestände", d. h. Überschußbestände, zum Zeitpunkt des EU - Beitrittes war schon
aus diesem Grunde nicht möglich.
Es wurden 42 erstinstanzliche Bescheide erlassen, 4 erstinstanzliche Bescheide sind noch
zu erlassen. Gegen 33 dieser Bescheide wurde Berufung erhoben, über 19 Berufungen ist
bislang entschieden worden.
Zu Frage 4:
Mit der Überschußbestandsabgabe für Reis sind die nach der Geschäftseinteilung für fachli -
che und rechtlich - administrative Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisation für
Reis zuständige Abteilung, die für Rechtspolitik, Legistik und sonstige Angelegenheiten der
Gemeinsamen Marktorganisation für Reis zuständige Abteilung sowie für budgettechnische
Belange die Budgetabteilung befaßt.
Zu den Fragen 5 bis 7:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) der Kommission Nr.144/97 werden die finanziel -
len Auswirkungen spätestens im zweiten Monat nach dem Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung bei der Festsetzung der monatlichen Vorschüsse gemäß der Verordnung (EG)
Nr.296/96 berücksichtigt. Die Verordnung ist am 4. Februar 1997 in Kraft getreten.
Die von Österreich gemäß der Verordnung (EG) Nr.144/97 zu zahlenden Beträge im Sektor
Reis betragen rund 47 Mio ATS:
- für geschliffenen Reis (8.068 t x 3.951 ATS) 31,876.668 ATS
- für Bruchreis (16.810 t x 902 ATS) 15,162.620 ATS
Die Vorschreibungen betreffend die Überschußabgabe Reis belaufen sich auf rund 46 Mio.
ATS; Mehreinnahmen werden daher nicht erwartet.
Eine Weisung wurde von mir in diesem Zusammenhang nicht erteilt.
Zu Frage 8:
Der Gesetzgeber hat die Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsge -
setz (MOG) als die zuständige Marktordnungs - und Interventionsstelle bestimmt. Die AMA ist
in Vollziehung der Regelungen betreffend Abgaben auf Marktordnungswaren auch eine Ab -
gabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 Bundesabgabenordnung.