1415/AB-BR BR
Die Bundesräte Mühlwerth, Mag. Gudenus, Haunschmid haben am 23. Oktober
1998 unter der Nr. 1514 / J - BR / 98 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Eisbein mit Tunke" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das Büro für Konsumentenfragen wurde bisher mit einer einzigen Beschwerde von
Beziehern des "Essens à la carte" konfrontiert. Beanstandet wurde, daß seit dem
Lieferantenwechsel das "Essen à la carte" qualitätsmäßig (Geschmack, Menge) nicht
den vom Vorlieferanten des Roten Kreuzes übermittelten Speisen entspreche.
Das Büro für Konsumentenfragen hat die Beschwerde zum Anlaß genommen, das
Rote Kreuz in dieser Angelegenheit um Stellungnahme zu ersuchen.
In seinem Antwortschreiben vom 29. Oktober 1998 stellt das Rote Kreuz fest, daß es
zwar anfängliche Umstellungsschwierigkeiten gegeben habe, mittlerweile jedoch die
Lieferanten angewiesen worden seien, die von den Essensbeziehern gewohnte
Portionierungsweise, Geschmacksrichtung, Fleischstärke usw. beizubehalten.
Weiters hat eine Rückfrage bei der für die Lebensmittelüberwachung in Wien zustän-
digen Magistratsabteilung 59 - Marktamt ergeben, daß in dieser Angelegenheit keine
Beschwerden bekannt geworden sind.
Zu Frage 3:
Das Lebensmittelgesetz (LMG) verbietet unter anderem das Inverkehrbringen von
gesundheitsschädlichen, verdorbenen oder wertgeminderten Waren.
Die subjektive Qualität (Geschmacksrichtung etc.) einer Ware unterliegt nicht den
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
Das Auftreten lebensmittelrechtlich relevanter Mängel, wie etwa bei Beeinträchtigun-
gen beim Transport, hängt von dessen Dauer im Zusammenhang mit den dabei herr-
schenden Temperaturbedingungen ab.
Während beispielsweise bei tiefgekühlten Lebensmitteln und sachgemäßem Tran-
sport das Auftreten einer Wertminderung etc. im Sinne des Lebensmittelgesetzes -
praktisch unabhängig von der Transportdauer - nicht zu erwarten ist, wird ein Tran-
sport fertigen Essens in Transportmitteln ohne Kühlvorrichtung schon nach kurzer
Zeit Beeinträchtigungen zur Folge haben.
In einem weiteren Schreiben vom 13. November 1998 bezieht das Wiener Rote
Kreuz ausführlich Stellung in dieser Angelegenheit (siehe beigeschlossene Kopie).
Zu den Fragen 4 und 5:
Bezüglich der Qualitätsprüfungen, die das Wiener Rote Kreuz vornimmt, verweise
ich auf das Schreiben vom 13. November 1998. Da jedoch bisher keine Verstöße
gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften angezeigt wurden, ist von einer sachge-
mäßen Vorgangsweise beim Transport auszugehen.
Zu Frage 6:
In Österreich werden an den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten jähr-
lich ca. 40 000 Proben überprüft. Selbstverständlich ist davon auch die Kontrolle der
Versorgung betagter Menschen umfaßt.
Das Inverkehrbringen vorgefertigter Speisen stellt für sich allein - solange keine ob-
jektivierbaren mikrobiellen, chemischen oder sensorischen Mängel vorliegen - keinen
Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz dar. Im übrigen erscheinen die vom Wiener
Roten Kreuz gesetzten Maßnahmen (Änderung der Portionierungsweise, Ge-
schmacksrichtung, Fleischstärke etc.) geeignet, auch die subjektiven Verbraucher-
erwartungen besser zu erfüllen.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Meine Aufgabe ist es, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Ge-
sundheitsgefährdung und Täuschung durch Lebensmittel sicherzustellen. Die Durch-
setzung dieser Ziele wird mit dem Instrumentarium des Lebensmittelgesetzes
laufend verfolgt.
Dieses Gesetz stellt jedoch kein Instrumentarium zur Durchsetzung wirtschaftlicher,
handelspolitischer oder sozialpolitischer Überlegungen dar.
Im übrigen liegen mir keine Informationen darüber vor, die dafür sprechen, daß sich
das Wiener Rote Kreuz beim "Essen à la carte" unzulässigerweise bereichert hätte.
Auch wenn nach § 2 des Vereinsgesetzes der "ideelle Verein" nicht auf Gewinn ge-
richtet sein darf, steht es nach Judikatur und Rechtssprechung dem ideellen Charak-
ter eines Vereines nicht entgegen, wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist,
sofern die wirtschaftliche Tätigkeit nicht zum Hauptzweck der Vereinstätigkeit erho-
ben wird.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß das Bundesministerium für Justiz
eine Reform des Vereinsrechts beabsichtigt und sich ein neuer Entwurf des Vereins-
gesetzes in Ausarbeitung befindet. Eine Kernfrage des Vereinsrechts wird zweifellos
sein, eine effiziente Kontrolle und Offenlegung sicherzustellen, um möglichen Miß-
bräuchen vorzubeugen.
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!