1417/AB-BR BR
 
Die Bundesräte Dr. Bösch, Weilharter und Kollegen haben am 23. Oktober
1998 unter der Nr.1513/J - BR/98 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage gerichtet.
 
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
 
Generell ist festzuhalten, daß es Aufgabe des beim Bundeskanzleramt einge -
richteten Staatlichen Krisenmanagements ist, in Ausnahmesituationen, die eine
Bedrohung des gesamten Staatswesens darstellen (Anlaßfälle der Umfassen -
den Landesverteidigung) und bei Katastrophen technischen und natürlichen
Ursprunges, die das ganze Staatsgebiet oder große Teile davon gefährden,
den Schutz der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
der staatlichen Einrichtungen sicherzustellen.
 
Die Aufgabe des Staatlichen Krisenmanagements liegt daher in erster Linie bei
der Bewältigung von Krisen, die Auswirkungen auf das gesamte Staatswesen
haben.
 
Die Bewältigung von örtlich begrenzten Katastrophen oder
Großschadensereignissen ist hingegen Aufgabe des durch die
Bundesverfassung den Ländern zugewiesenen Katastrophenschutzes.
 
Zu den Fragen 1 und 4:

Aus bergrechtlicher Sicht ist anzumerken, daß für die Rettung und Bergung der
Verschütteten nicht die Behörde, sondern der Bergbauberechtigte verantwort -
lich ist. Aufgabe der Berghauptmannschaft ist es, zu überwachen, ob der Berg -
bauberechtigte seinen Verpflichtungen nachkommt und gegebenenfalls Anord -
nungen an den Bergbauberechtigten zu geben. Dies gilt auch in gleicher
Weise für die Einfriedung des Tagbruches.
 
Seitens der Bergbehörde wurden die Zuständigkeiten durch die Berghaupt -
mannschaft Leoben wahrgenommen.
 
 
Zu den Fragen 2, 3, 5 bis 11, 19, und 20:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand meiner Vollziehung.
 
Zu den Fragen 12, 13 und 15:

Bei der Bergwerkskatastrophe von Lassing handelt es sich um einen örtlich
begrenzten Unglücksfall, für dessen Bewältigung - aufgrund seiner Besonder -
heit - die im Berggesetz und in der Bergpolizeiverordnung über das Gruben -
rettungswesen vorgesehenen Rettungsmaßnahmen und -mittel heranzuziehen
waren. Die Unterstützung dieser Maßnahmen vor Ort durch die Rettungs- und
Einsatzorganisationen erfolgte im Rahmen des in der Kompetenz der Länder
liegenden Katastrophenschutzes.
 
Aufgabe des Staatlichen Krisenmanagements ist es hingegen, dann einzugrei -
fen, wenn von der öffentlichen Verwaltung, und hier vor allem von jenem Be -
 
reich, dessen Aufgabe in der Wahrung bundesweiter Interessen liegt, rasches
und koordiniertes Handeln zur Abwehr aufgetretener Gefahren erwartet wird,
wie dies beispielsweise bei einem Reaktorunfall erforderlich ist. Dies kommt im
Beschluß der Bundesregierung vom 3. November 1986 auch klar zum Aus -
druck.
 
Das Grubenunglück von Lassing kann daher aus den angeführten Gründen
nicht als Anlaßfall für die Einberufung des Koordinationsausschusses des
Staatlichen Krisenmanagements angesehen werden.
 
Im Sinne der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften sehe ich
es jedoch als selbstverständlich an, daß im Falle eines Ersuchens der Länder
entsprechende Unterstützung von der Bundesebene her erfolgt, wie dies auch
in Lassing bei der Heranführung von Bohrgeräten aus der Schweiz der Fall
war.
 
Zu Frage 14:

Wie ich bereits zu Frage 12 ausgeführt habe, war Lassing kein Anlaßfall für
das Staatliche Krisenmanagement; meine Kritik hat sich auf die Probleme der
Koordination am Einsatzort bezogen.
 
Zu Frage 16:

Ich habe am 23. Juli1998 den Unglücksort aufgesucht, um mich über das Aus -
maß der Katastrophe zu informieren und um den Angehörigen der Verschütte -
ten meine Anteilnahme auszudrücken.
 
Zu Frage 17:

Der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten haben bundesverfassungsrechtlich die Stellung oberster
 
Organe der Vollziehung, denen in der Verwaltungshierarchie kein anderes
Organ übergeordnet ist. Auch in meiner Eigenschaft als Bundeskanzler bin ich
nicht befugt, diesen obersten Organen "Anordnungen" zu geben.
 
Zu den Fragen 18:

Bei meinem Besuch vor Ort bin ich jedenfalls dafür eingetreten, daß der Ret -
tung der verschütteten Bergleute unbedingter Vorrang einzuräumen ist.