1422/AB-BR BR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1532/J - 13R/1998 betreffend "Verbesserte praktische
Umsetzung des § 61 GG im (Pflicht) Schulbereich", die die Bundesräte Erhard Meier und Genossen
am 3. November 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Ist Ihnen bekannt, dass die praktische Durchführung des § 61 Ungerechtigkeiten bei
den betroffenen Lehrer/innen hervorruft ?
Antwort:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Vollzug des § 6 des Gehaltsgesetzes einer
begleitenden Kontrolle unterzogen wird und überdies eine Arbeitsgruppe zur Entwicklung einer
neuen Gesamtbewertung, der Lehrerarbeit eingesetzt wurde
Die Neuregelung des 61 GG war stets vom Ziel geleitet, die vom Rechnungshof beanstandeten
Ungerechtigkeiten zu beheben und eine gerechte Bezahlung tatsächlich geleisteter Arbeit zu
sichern.
Was das "Nachsitzen" anlässlich des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung betrifft, ist zu
bemerken, dass eine auf Grund der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nicht gehaltene
Unterrichtsstunde auf die Erfüllung der wöchentlichen Lehrverpflichtung nicht angerechnet wird.
Zugleich ist eine besoldungsrechtliche Bestimmung, die die Abgeltung einer zusätzlichen
Supplierung auch bei Nichterfüllung der wöchentlichen Lehrverplichtung als
Mehrdienstleistung vorsieht, nicht gegeben.
- Ist Ihnen bekannt, dass die praktische Durchfürung des § 61 GG einen wesentlich
höhere Verwaltungsaufwand auf der Schulebene hervorruft?
Antwort:
Wie in einer großen Zahl verglichbarer Verwaltungsumstellungen bringt auch die Einführung der
Neuregelung in § 61 GG anfänglich einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich. Der gegebene
Verwaltungsaufwand soll durch Adaptierung des Abrechnungsprogrammes vermindert werden.
3. Können Sie sich Änderungen, die trotzdem dem Ziel des Gesetzes nicht zuwiderlaufen,
vorstellen bei
Zunächst möchte ich auf die schon erwähnte begleitende Kontrolle und die Reformüberlegungen
hinweisen. Die angestrebte Gesamtbewertung der Lehrerarbeit bedarf umfassender Überlegungen
die gemeinsam mit den Experten zur Erarbeitung einer für alle sinnvollen Neugestaltung führen
sollen.
a) der Wochenberechnung von unbezahlt zu haltenden Unterrichtsstunden je nach der
Tatsache, ob ein Stundenentfall z.B. am Montag(Beginn der Woche) stattfindet,
Antwort:
Die vom Lehrer zu unterrichtenden Wochenstunden sind mit Ausnahme einer allfälligen
unterschiedlichen Wertigkeit gleichermaßen für die Erfüllung der Wochenlehrverpflichtung zu
berücksichtigen. Es ist daher nicht möglich, einzelne Stunden gegebenenfalls in Abhängigkeit
vom Werkvertrag ihres Anfalls - mit einem besonderen "Etikett" zu versehen.
b) Fortbildungsveranstaltungen, die nur während der Unterrichtszeit angeboten werden
und trotzdem zum "Nachsitzen" verplichten,
Antwort:
Die Regelung der Einstellung der Mehrdienstleistung während einer Fortbildungsveranstaltung
stammt aus dem Jahre 1995 und wurde nicht erst mit 1. September 1998 eingeführt. Im Zusammen -
hang mit der Neubewertung der Lehrarbeitszeit, mit der sich derzeit bereits eine von mir
eingesetzte Arbeitsgruppe befasst wird auch die Fortbildung in die Überlegungen einzubeziehen
sein.
c) genauere Festlegung, wann ein Arztbesuch als Krankenstand zu werten ist oder nicht,
Antwort:
Es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Klarstellung. Ein Arztbesuch gilt stets dann als
Krankenstand, wenn der Lehrer krank ist, eine Vorsorgeuntersuchung fällt nicht in die im
§ 61 Abs. 6 des GG enthaltene begünstigte Krankenstandsregelung; es ist möglich und zumutbar,
diese außerhalb der Unterrichtszeiten durchzuführen.
d) erbrachten notwendigen MehrdienstLeistungen, die bei entfallenden Unterrichtszeiten
(z.B. Tag des Hl. Abends, Dienstage nach Osten und Pfingsten) abgesagt werden, sodass
Ungleichheiten gegenüber jenen Lehrer/innen entstehen, die keine Mehrleistungen
erbracht haben,
Antwort:
An den genannten Ferialtagen wurde kein Lehrunterricht gehalten, sodass die Bezahlung der nicht
gehaltenen Unterrichtsstunden nicht in Betracht kommt.
e) dein Problem der Blockung von Unterrichtsstunden, wobei die sich ergebende
unterschiedliche wöchentliche Lehrverpflichtung sehr kompliziert als fiktive
Berechnungszeit geführt werden muss,
Antwort:
Die für den Blockunterricht geltende Regelung stellt eine Anpassung der bis zum 31. August 1998
geltenden Abrechnungen an das neue System dar.
f) der Siebentelregelung, wobei z.B. von Oktober auf November sechs Siebentel einer Mehr -
(dienstleistungsstunde im Oktober und ein Siebentel mi November zu verrechnen ist
(wobei dieses eine Siebentel auf Sonntag, den l . November, entfällt, wo mit Sicherheit
keine Schule stattfindet).
Antwort:
Sofern eine Unterrichtswoche übergreifend auf zwei Monate entfällt, ist es unter anderem aus
steuerlichen Gründen notwendig, die wöchentlich erbrachte Mehrdienstleistung anteilig den beiden
Monaten zuzuordnen. Ich möchte darauf hinweisen, dass bei dieser Regelung den Lehrern nichts
vorenthalten wird.
g) kirchlichen Veranstaltungen (Eucheristiefeier), wo der (die) Lehrer/in sozusagen
arbeitslos wird, weil die Beaufsichtigung der Schüler/innen vor und bei der kirchlichen
Veranstaltung nicht als Arbeitszeit zählt, andererseits aber wegen der abwesenden
Schüler/innen ein Unterricht nicht stattfinden kann.
Antwort:
Die Rechtslage wurde auf Seite 6 Absatz 3 des Erlasses vom 15 September 1998 behandelt. Im
Gegenstand handelt es sich um kirchliche und nicht um schulische Veranstaltungen.
Die Punkte könnten noch beträchtlich verlängert werden, wozu hier im Detail nicht Platz ist.
Daher
4. Könnten Sie verlassen, dass diese gesamte Problematik nach den den seit Schulbeginn
1998/99 gemachten erfahrungen mit Fachleuten Ihres Ministeriums, befassten Vertretern
der Landesschulräte und Schulleiter/innen und Lehrer/innen beraten wird, damit ohne
übergroßen administrativen Aufwand eine den Intentionen des nenen Paragraphen
entsprechende Regelung getroffen werden kann.
Antwort:
wie bereits erwähnt, befasst sich bereits eine Arbeitsgruppe mit der in dieser Anfrage
angesprochenen Problematik. Da derartige grundlegende Entscheinungsfindungen einen
entsprechenen Zeitrahmen benötigt ersuche ich um Verständnis, dass zu einzelnen Details dieser
anfrage Lösungsansätze in Erarbeitung sind und daher noch keine endgültigen Aussagen gemacht
werden können.
Zu Frage 3 g)
Die kirchliche Abhaltung einer religiösen Veranstaltung mit genereller Fernbleibeerlaubnis
der Schüler führt zu einem Entfall des gleichzeitig ansonsten abzuhaltenden lehrplanmäßigen
Unterrichtes. Da Schülergottesdienste sowie religiöse Übungen keine Veranstaltungen an der
Schule, sondern solche der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft sind, besteht
diesbezüglich keine Aufsichtspflicht (vgl. § 51 Absatz 3 SchUG).