1423/AB-BR BR
 
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr 1531 /J - BR betreffend
Übereinkommen Nr. 176 der Internationalen Arbeitskonferenz über den Arbeitsschutz in
Bergwerken und die Empfehlung Nr. 183 zum selben Thema, welche die Bundesräte Meier
und Genossen am 3. November 1998 an mich richteten, stelle ich fest:
 
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 
In meinem Ressort wurde die Oberste Bergbehörde mit der geplanten Ratifikation des IAK
Übereinkommens (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, und der Empfehlung
(Nr. 183) über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, erstmals vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Feber 1996 befaßt und hat bereits im April 1996 keinen Einwand
gegen eine Ratifikation erhoben. Nach wie vor wird die Ansicht vertreten, daß bei einer
 
teleologischen Interpretation der gegenständlichen IAK - Dokumente unter Berücksichtigung
der für den Bergbau in Österreich maßgebenden Rechtsvorschriften und der weltweit
unterschiedlichen Rechtssysteme im Anwendungsbereich der gegenständlichen IAK
Dokumente davon ausgegangen werden kann, daß das Übereinkommen Nr. 176) und die
Empfehlung (Nr. 183) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, dem Wesen nach
als ertüllt anzusehen sind und keine besonderen Umsetzungsmaßnahmen erforderlich
erscheinen. Eine restriktive Interpretation der gegenständlichen IAK - Dokumente nach dem
Wortsinn widerspricht nach meinem Dafürhalten den Möglichkeiten und dem Wesen
derartiger internationaler Vereinbarungen. Wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des
Arbeitnehmerschutzes werden in den gegenständlichen IAK - Dokumenten nicht vorgesehen,
sodaß keine Notwendigkeit gesehen wird, maßgebliche Änderungen an der bestehenden
Rechtslage herbeizuführen. Im übrigen bleibt zu bemerken, daß eine Federführung meines
Ressorts für die gegenständlichen IAK - Dokumente nicht gegeben ist.
 
Antwort zu Punkt 2a der Anfrage:

 
Hiezu wird angemerkt, daß zu Besichtigungen durch die Berghauptmannschaft zum Zwecke
der Überwachung der Betriebsrat beizuziehen ist; sind von diesem jedoch Befahrungsmänner
bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen. Darüber hinaus sind auch
Sicherheitsvertrauenspersonen in Bergbaubetrieben mit mehr als 10 Personen vorgesehen.
(Siehe hiezu § 199 Abs. 1 Berggesetz 1975, § 57 der Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen -,
Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der
Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des
Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des
Zentraljugendvertrauensrates (BRGO 1974), und §§ 10 und Ii
Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz i.V.m. § 206 Berggesetz 1975 i.V.m. §§ 40 bis 46
Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen.)
 
Antwort zu Punkt 2b der Anfrage:
 

Das Grubenrettungswesen wird im § 286 bis 299 Allgemeinen Bergpolizeiverordnung sowie
gemäß der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen geregelt
Die Verwendung von Filter - Selbstretter wird im § 291 der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung geregelt. Regelmäßig sind im österreichischen Bergbau jedoch die
gegenüber den CO - Filter - Selbstrettern wesentlich besseren Sauerstoffselbstretter im Einsatz.
 
 
Antwort zu Punkt 2c der Anfrage:

 
Hiezu ist anzumerken, daß das Betriebsplanwesen im Berggesetz 1975 in den §§ 137 bis 144
(Rahmenbetriebsplan, Hauptbetriebsplan, Sonderbetriebsplan und Abschlußbetriebsplan)
sowie im § 100 (Aufschluß und Abbauplan) geregelt ist.
 
 
Antwort zu Punkt 2d der Anfrage:

 
Hinsichtlich der Dimensionierung von Bergwerken und deren Ausrüstung sind eine Vielzahl
von Bestimmungen zu beachten, wobei im wesentlichen die §§ 133 bis 136 des Berggesetzes
1975 (besondere Pflichten des Bergbauberechtigten), die §§ 137 bis 149 des Berggesetzes
1975 (Betriebsplane, Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge u.dgl.), § 206 des Berggesetzes 1975
in Verbindung mit §§ 33 bis 38 sowie §§ 40 bis 47 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes die
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, weiters die Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
und weitere Vorschriften auf dem Gebiete der Elektrotechnik wie beispielsweise die EIExV -
Betriebsmittel - Bergbau 1995, aber auch diverse Bestimmungen der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung, so vor allem die §§ 10 bis 18 (Taganlagen, Schutz der Oberfläche),
die §§ 19 bis 26 (Tagbaue und Versatzgewinnung über Tage), weiters die §§ 27 bis 35
(Grubenbaue) und weiters die §§ 36 bis 44 (Hauerarbeit und Abbau), die §§ 45 bis 95
(Förderung und Verladung), die §§ 96 bis 113 (Fahrung [Personenbeförderung]), die §§ 114
 
bis 137 (Beleuchtung unter Tage) sowie die §§ 302 bis 308 und §3 313 bis 314 (Maschienen
und elektrische Anlagen) erwähnenswert sind.
Hinsichtlich der verpflichtenden Ausstattung mit Kommunikationssystemen wird angemerkt,
daß ein Kommunikationssystem auch Reden, Blickkontakt, Handzeichen etc. bedeuten kann
(siehe hiezu auch § 61 Abs. 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i. Zh. m. § 206 Berggesetz
1975). Korrespondierende spezielle Regelungen sind in den §§ 25 und 26
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i. Zh. m. § 206 Berggesetz 1975, §§ 76 - 79, 185, 249 und
301 ABPV, § § 24, 31, 37 u. 49 Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen und § §
75 - 82 und 99 - 103 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt zwar vorhanden, diese
erscheinen jedoch im gegenständlichen Zusammenhang vor allem mit Hinblick auf kleine
Tagbaubetriebe nicht hinreichend, so daß im Entwurf des MinroG eine Bestimmung
vorgesehen ist, die der Allgemeinheit des IAK - Übereinkommens (Nr. 176) gerecht wird.
 
Antwort zu Punkt 2e der Anfrage:

 
Hinsichtlich der vorgesehenen zwei getrennten Fluchtwege nach ober Tage ist § 96
Allgemeine Bergpolizeiverordnung maßgeblich. Demnach muß jeder in Betrieb befindliche
Bergbau, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der
notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren
Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit
erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen Erstreckung mindestens 30 m
voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen.
 
Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Sind nur zwei Tagausgänge
vorhanden, so ist, wenn einer unfahrbar wird, dies sogleich der Berghauptmannschaft zu
melden. Weiters sind auch die §§ 97 bis 112 leg. cit. anzuwenden. Zwei getrennte Fluchtwege
von jedem Arbeitsplatz sind im untertägigen Bergbau - vor allem im relevanten Abbaubereich
oder im Vortrieb nicht realistisch. Die Einschränkung "wenn dies praktisch möglich ist" wird
daher regelmäßig zu beachten sein.
 
Antwort zu Punkt 2f der Anfrage:

 
Im wesentlichen wird als korrespondierende Bestimmung zu Art. 7 lit i des Übereinkommens
(Nr. 176) der § 206 des Berggesetzes 1975 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes aber auch z.B. die Bestimmung des § 281 Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung (Fluchtörter) anzusehen sein
 
Antwort zu Punkt 2g der Anfrage:

 
Hiezu korrespondiert der Feuerlöschplan gemäß § 185 sowie das Gefahrenbuch gemäß § 229
(Brand, Schlagwetter - und Kohlenstaubgefahr) und weiters § 247 (Gewältigungsplan) § 286
(Grubenwehr) § 287 (Gasschutzwehr) der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung. Auch die
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen beinhaltet am Notfall orientierte
Maßnahmen. Im Bereich der Bergbauanlagen ist § 146 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 für
Störfälle von Bedeutung. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch § 36 des
Berggesetzes 1975 (Hilfeleistung bei Unglücksfällen). Im Entwurf des MinroG ist eine
Bestimmung vorgesehen, die der Allgemeinheit des TAK - Übereinkommens (Nr. 176) gerecht
wird.
 
Antwort zu Punkt 2h der Anfrage:

 
Hiezu korrespondieren § 201 und § 122 des Berggesetzes 1975 sowie §§ 347 bis 350 der
Allgemeinen Bergpolizeiverordnung.
 
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 
Der genaue Wortlaut der Stellungnahmen ist mir nicht bekannt, da mein Ressort nicht
federführend ist.
 
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 
Ich darf auf die Beantwortung der dafür zuständigen Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit
und Soziales verweisen.