1425/AB-BR BR
 
Die Bundesräte Albrecht Konecny und Genossen haben an mich eine schriftliche
Anfrage, betreffend Strafanzeige gegen Augusto Pinochet wegen erpresserischer
Entführung mit Todesfolge (§102 Abs. 1, Abs. 2 StGB) gerichtet, und folgende Fra -
gen gestellt:
 
 
"1. Welche Schritte wurden von der Staatsanwaltschaft seit dem Einlangen der
Anzeige gesetzt?
 
 
2. Wann ist mit einer Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft zu rechnen?
 
 
3. Haben Sie sich über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft in diesem Fall berich -
ten lassen und/oder beabsichtigen Sie das zu tun?
 
 
4. Sind Sie bereit, gegebenenfalls für eine möglichst rasche Stellung eines Aushe -
ferungsantrags zu sorgen?"
 
Grundsätzlich sei vorausgeschickt, dass die während des diktatorischen Regimes
von Augusto Pinochet in Chile unzweifelhaft begangenen Menschenrechtsverletzun -
gen - selbstverständlich - entschieden und nachdrücklich zu verurteilen sind. Davon
ist jedoch die Frage einer strafrechtlichen Verfolgung des damaligen chilenischen
Machthabers in Österreich zu trennen, deren Lösung ausschließlich und strikt an -
hand der dafür maßgeblichen Bestimmungen des materiellen Strafrechts und des
strafrechtlichen Kollisionsrechts zu erfolgen hat.
 
 
 
Die mir gestellten Fragen beantworte ich nun wie folgt:
 
 
Zu 1 bis 4:

Die Staatsanwaltschaft Wien unterzog die in der Anfrage angesprochene Strafanzei -
ge und deren Beilagen sogleich nach deren Einlangen einer faktischen und rechtli -
chen Würdigung und berichtete auf dieser Grundlage am 17.11.1998 der Ober -
staatsanwaltschaft Wien über ihr Vorhaben, die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO
zurückzulegen und von der Erwirkung der Auslieferung von Augusto Pinochet Ab -
stand zu nehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien legte diesen Bericht am
20.11.1998 dem Bundesministerium für Justiz mit der Erklärung vor, dass sie dieses
Vorhaben der Staatsanwaltschaft zu genehmigen beabsichtige. Das Bundes -
ministerium für Justiz nahm den Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien am
23.11.1998 zur Kenntnis.
 
Die zentrale Rechtsfrage, die es in diesem Zusammenhang zu lösen galt, ist die
nach dem Bestehen österreichischer Gerichtsbarkeit. Nach § 64 Abs. 1 Z 4 StGB
sind - unabhängig von den Gesetzen des Tatorts - die österreichischen Gesetze an -
zuwenden, wenn durch die in dieser Gesetzesbestimmung näher bezeichneten, im
Ausland begangenen strafbaren Handlungen österreichische Interessen verletzt
worden sind. Die Strafanzeige geht hiezu vom Vorliegen des Tatbestandes der er -
presserischen Entführung nach § 102 StGB aus. Die Prüfung des Anzeigevorbrin -
gens und der dazu vorgelegten Unterlagen führte allerdings zum Ergebnis, dass ei -
ne Absicht, durch die Festnahme und Verbringung von im Botschaftsgebäude be -
findlichen Personen Dritte zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nöti -
gen, nicht mit der für die Durchführung eines Strafverfahrens notwendigen Wahr -
 
scheinlichkeit objektiviert erscheint. Die Anzeige enthält zwar eine Mutmaßung über
Nötigungsziele, doch kann dies für eine erfolgversprechende Strafverfolgung nicht
ausreichen. Die sonst allenfalls in Frage kommenden strafrechtlichen Tatbestände
sind von der Kollisionsregelung des § 64 StGB nicht erfaßt und können deshalb
österreichische Gerichtsbarkeit nicht begründen.
 
Es mangelt daher an der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das ange -
zeigte Geschehen vom Juni 1976 und damit an einer essentiellen Voraussetzung
dafür, die Auslieferung von Augusto Pinochet zur Strafverfolgung zu begehren.