1448/AB-BR BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parJamentarische Anfrage der Bundesräte Mag. John Gudenus und Genossen
vom 22. Dezember 1998, Nr. 1567/J - BR, betreffend Wiedergutmachung am Beispiel
"Thorsch", beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
 
Zu 1.:

Im Bereich der Finanzverwaltung sind nach den mir vorliegenden Informationen dazu keine
Aufstellungen vorhanden; die seinerzeitigen Zwangsliquidierungen sind durch Behörden des
Deutschen Reiches durchgeführt worden. Wie mir berichtet wird, sind auch im Zuge der
Rückstellungen keine diesbezüglichen Aufstellungen angefertigt worden.
 
Zu 2.:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beantwortung zu Frage 1. Hinzuzufügen
ist, daß nach meinem Wissensstand vor Kriegsende auch Materialien des Deutschen
Reiches teilweise vernichtet oder verbracht worden sind, sodaß Daten nur bruchstückhaft an
die Republik Österreich gelangten.
 
Zu 3., .4. und 5.:

Rückstellungen von juristischen Personen einschließlich Banken wurden durch die Rück -
stellungskommissionen nach dem Fünften Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr.164/1949, vorge -
nommen und fallen somit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 6.:

Die Restitution des Bankhauses Thorsch wurde mit Berufungsbescheid des Bundes -
ministeriums für Finanzen vom 9.2.1955, Zl. 202.121 - 34/55, mangels Zutreffen der Vor -
aussetzungen nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz abgelehnt. Dieser Be -
scheid ist in Rechtskraft erwachsen, weil dagegen kein weiteres Rechtsmittel ergriffen
wurde.
 
Zu 7. und 9.:

Die Entscheidung einer Behörde kann nur nach der geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der
Entscheidung beurteilt werden.
 
Zu 8.:

Hier ist wieder auf die überwiegende Kompetenz des Bundesministeriums für Justiz hinzu -
weisen. Konkrete Rückstellungen im Bereich der Finanzverwaltung konnten nicht eruiert
werden, weil detaillierte Hinweise auf Einzelfälle fehlen und eine allgemeine Statistik nicht
vorhanden ist (siehe auch Antwort zu Frage 1).
 
Zu 10.:

Die Republik Österreich konnte in Rahmen der Rückstellungsgesetzgebung nur jene Ver -
mögenswerte zurückstellen, die vom Bund oder den Ländern verwaltet wurden bzw. zufolge
Verfalls ins Eigentum der Republik Österreich gelangt sind. Dies war also bei allen Werten
nicht möglich, die zwischen 1938 und 1945 an das Deutsche Reich (etwa Reichsbank oder
Reichspost) abgeführt werden mußten. Insbesondere waren davon Bankguthaben, Wert -
papiere, Effekten, Bargeld und (versilberter) Schmuck betroffen.
Allerdings gewährte der mit BGBl.Nr. 100/1961 errichtete Abgeltungsfonds Zuwendungen an
Personen, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen
Abstammung oder der Religion oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungs -
maßnahmen Vermögensverluste in einigen der genannten Vermögenskategorien erlitten
hatten, bzw. zur Entrichtung diskriminierender Abgaben (Reichsfluchtsteuer, Judenver -
mögensabgabe) verhalten worden waren. Anmeldungen an diesen Fonds waren bis
31. August 1962 möglich. Nach Aufzehrung seiner Mittel ist der Fonds im Jahre 1974
aufgelöst worden.
Der Abgeltungsfonds hat auch selbst Nachforschungen angestellt, wenn bei der Antrag -
stellung genaue Angaben über das entzogene Vermögen bzw. die Höhe der entrichteten
diskriminierenden Abgaben nicht gemacht werden konnten.
Wie mir berichtet wird, konnten im Österreichischen Staatsarchiv jedoch keine Anträge der
Rechtsnachfolger nach Dr. Thorsch an den Abgeltungsfonds festgestellt werden.
Hinsichtlich privat arisierter Werte konnten Rückstellungsanträge nach dem Dritten
Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 54/1947, an die bei den Landesgerichten errichteten
Rückstellungskommissionen gestellt werden.
Zu den Kunst - und Wertgegenständen der Familie Thorsch sei darauf verwiesen, daß der
von Dr. Alfons Thorsch in seinem Testament eingesetzten Erbin über ihren Antrag mit Be -
scheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Dienststelle für
Vermögenssicherungs - und Rückstellungsangelegenheiten, vom 23. Juli 1949,
VRV - 5450 - 2/49, achtzehn in der Verwaltung des Bundesdenkmalamtes stehende Gemälde
aufgrund des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, rückgestellt worden sind.
Ein weiteres Gemälde ist von der genannten Dienststelle mit Bescheid vom
15. November 1951, VRV - 5779 - 8/51, rückgestellt worden.
Weiters wurde im Jahre 1986 ein Antrag auf Ausfolgung von zehn Gemälden nach dem
2. Kunst - und Kulturgutbereinigungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1986, gestellt und nach dessen Ab -
lehnung durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ge -
richtlich geltend gemacht. Diesem Antrag wurde vom Gericht jedoch nicht stattgegeben, weil
alle Instanzen (zuletzt der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1991,
1 Ob 585/91) die Legitimation der Einschreiterin als Rechtsnachfolgerin nach Dr. Alfons
Thorsch nicht gegeben sahen.
Ergänzend ist noch zu sagen, daß die Liegenschaft EZ 2728, KG Landstraße, Haus in
Wien 3, Lustig Preangasse 7, und 2/5 Anteile an der Liegenschaft EZ 1130, KG Landstraße,
Haus in Wien 3, Metternichgasse 4, aufgrund des Ersten Rückstellungsgesetzes im Jahre
1949 an die Antragstellern in diesem Verfahren rückgestellt worden sind (die restlichen
Anteile wurden an Legatarinnen rückgestellt).
In den Jahren 1947 und 1949 sind weiters an Legatarinnen nach Dr. Alfons Thorsch die
Liegenschaften EZ 157 und 501, je KG Innere Stadt Wien, Haus in der Bräunerstraße 2 und
in der Hohenstaufengasse 17, EZ 1449, KG Landstraße, Haus Wien 3, Salesianergasse 27
sowie EZ 2776 und 2797, KG Mödling, Brühlerstraße 59, von der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland rückgestellt worden.
Andere Wertgegenstände konnten nicht rückgestellt werden, weil ihr Verbleib bei der Re -
publik Österreich nicht festgestellt werden konnte.
 
Zu 11.:

Die Rückstellungsfristen sind nunmehr seit Jahrzehnten abgelaufen. Wie mir berichtet wird,
sind im Bereich der Finanzverwaltung auch keine Rückstellungsverfahren mehr unerledigt
anhängig. Nach den dem Bundesministerium für Finanzen bekannten Unterlagen liegen
auch keine Anhaltspunkte vor, die auf den Verbleib allenfalls noch nicht rückgestellter Ver -
mögenswerte aus dem ehemaligen Eigentum des in der Anfrage Genannten schließen
lassen.
 
Zu 12.:

Die Frage bezieht sich - unabhängig vom konkreten Fall - auf in der autonomen Gestion von
Banken stehende Geschäftsaktivitäten, die vom Bundesministerium für Finanzen nicht zu
beobachten und daher auch nicht zu beurteilen sind. Ich ersuche um Verständnis, daß ich
aus diesem Grund dazu nicht Stellung nehmen kann.