1449/AB-BR BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Dr. Reinhard Eugen Bösch und Genossen vom
22. Dezember 1998, Nr. 1568/J - BR, betreffend weitere Entwicklungen des Postautodienstes
und die Novelle zum Poststrukturgesetz, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß dem Bundesministerium für Finanzen gemäß
§ 11 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 i.d.F. der Poststrukturgesetz -
Novelle 1998, BGBl. I Nr. 311/999, lediglich die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an
der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) obliegt, die ihrerseits zu
100 % Eigentümerin der Post - und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) ist.
Die vorliegenden Fragen betreffen überwiegend Entscheidungen von Organen der PTA und
somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegen -
stände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des
Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem in § 90 Geschäfts -
ordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfaßt.
Im Hinblick darauf kann ich mich zu diesen Fragen nur im Einverständnis mit der PTA auf -
grund einer von der Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Information
äußern. Im einzelnen ist somit folgendes zu sagen:
Zu 1.:

Grundsätzlich möchte ich vorerst darauf verweisen, daß die Angelegenheiten der Verkehrs -
politik gemäß dem Bundesministeriengesetz durch das Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr wahrzunehmen sind.
Generell ist festzuhalten, daß der Entwurf eines Nahverkehrsfinanzierungsgesetzes, mit
dem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollen, daß die an einer Aufrecht -
erhaltung des Leistungsangebotes interessierten Gebietskörperschaften (Länder und Ge -
meinden) im Bereich Postautodienst vertraglich derartige Leistungen bestellen, derzeit im
Rahmen einer Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der Länder behandelt wird.
 
Zu 2.:

Nach Mitteilung der PTA besteht - insbesondere hinsichtlich der Fahrplanabstimmung und
der Vermeidung von Parallelverkehr - nach wie vor eine Zusammenarbeit zwischen dem
Postautodienst und dem Kraftwagendienst der ÖBB. Nach dem aktuellen Businessplan für
den Postautodienst stehen Maßnahmen zur Kostensenkung und Produktivitätssteigerung an
vorderster Stelle der Managementaufgaben. Mittelfristig werden Kooperationen, Be -
teiligungen, Joint-ventures, darunter auch mit dem Kraftwagendienst der ÖBB, auf ihre
Zweckmäßigkeit geprüft.
 
Zu 3.:

Nach Aussage der PTA sind die Kostensenkung und die Erhöhung der Produktivität sowie
Strukturbereinigungen wesentliche Elemente des Businessplans für den Postautodienst.
Eine Einstellung von Linien ist zur Erreichung dieses Zieles nicht zwingend notwendig.
Überarbeitungen der verschiedenen Kursführungen bzw. Anpassungen an den lokalen Be -
darf werden jedoch ständig vorgenommen. Hinsichtlich der Senkung der Personalkosten ist
in erster Linie auf den auf Freiwilligkeit basierenden Sozialplan zu verweisen.
 
Zu 4.:

Die getrennte Privatisierung der Unternehmensbereiche der PTA wird - wie in den Er -
läuterungen zur Regierungsvorlage der Poststrukturgesetz - Novelle 1998 ausgeführt ist -
nach übereinstimmender Beurteilung der Organe der PTA und der PTBG sowie der von PTA
und PTBG zugezogenen internationalen Berater größere Verbesserungs - und Wert -
potentiale bewirken. Details dazu sind in den zu erstellenden Privatisierungskonzepten dar -
zulegen.
Zur Frage der Führung von Buslinien wird von der PTA festgehalten, daß bei Postauto -
kursen mit extrem niedriger Fahrgastfrequenz in enger Abstimmung mit dem jeweiligen
Bundesland vorgegangen wird. So konnte zur Aufrechterhaltung unrentabler Linien im
öffentlichen Interesse bereits mit Kärnten ein Vertrag über Zuschußleistungen zu den ge -
meinwirtschaftlichen Lasten abgeschlossen werden.
 
Zu 5.:

Die operative Führung der Unternehmensbereiche obliegt ausschließlich den zuständigen
Unternehmensorganen. Die Poststrukturgesetz - Novelle 1998 enthält im Interesse möglichst
großer Flexibilität und damit im Interesse eines möglichst hohen Erlöses für privatisierte Be -
teiligungen weder Fristen für die Durchführung bestimmter Privatisierungsmaßnahmen noch
eine Festlegung der Umstrukturierungsmethoden.
 
Zu 6.:

Gemäß § 11 a Abs. 1 Poststrukturgesetz ist bei der Erstellung der Privatisierungskonzepte
auf das Wohl der betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berücksichti -
gung der Interessen der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses Bedacht zu
nehmen. Das bedeutet, daß insbesondere das Interesse der Republik Österreich an der Er -
haltung einer funktionsfähigen öffentlichen Infrastruktur, aber auch der Erlösmaximierung bei
der Interessenabwägung berücksichtigt werden muß.
 
Zu 7.:

Eine Festlegung über die Art der Privatisierung der Unternehmensbereiche Postdienst und
Postbusdienst ist noch nicht erfolgt.
 
Zu 8.:

Operative Angelegenheiten sind ausschließlich von den zuständigen Unternehmensorganen
zu behandeln. Nach Mitteilung der PTA liegt die Abstimmung mit anderen Verkehrs -
unternehmen grundsätzlich im Interesse der betroffenen Verkehrsunternehmen selbst.
Darüberhinaus stellt die PTA fest, daß durch zahlreiche Fahrplankonferenzen bereits jetzt
eine bestmögliche Abstimmung angestrebt wird.
 
Zu 9.:

Die Besorgung arbeits - und betriebsverfassungsrechtlicher Angelegenheiten obliegt gemäß
dem Bundesministeriengesetz dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich diese Frage nicht beantworten kann.
Zu 10.:

Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern obliegt dem Aufsichtsrat als dem dafür zuständigen
Organ der Gesellschaft. Dieser hat dabei insbesondere das Stellenbesetzungsgesetz,
BGBl. I Nr. 26/1998, zu beachten.
 
Zu 11.:

Die Besorgung der Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen obliegt gemäß
dem Bundesministeriengesetz dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Ich er -
suche daher auch diesbezüglich um Verständnis, daß ich die Frage nicht beantworten kann.