1451/AB-BR BR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr 1556/J - BR/98 betreffend Streichung eines
Dienstpostens im burgenländischen Landesschulrat, die die Bundesräte Johann Payer und Genossen
am 17. Dezember 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
 
 
Gemäß § 44 des LDG in der bis zum 31 August 1993 geltenden Fassung war für die Besorgung der
Tätigkeit eines Referenten des Österreichischen Jugendrotkreuzes durch einen Lehrer die
Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse bei Weiterzahlung der vollen
Bezüge möglich. In der Folge wurden durch BGBl. Nr. 519/1993 die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse einerseits strenger gefasst
(diese ist nur mehr "zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers,
die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, der
eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen",
zulässig), andererseits wurde die Möglichkeit eröffnet, Lehrpflichtermäßigungen für Tätigkeiten
von Lehrern für Vereine unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 1 Ziffer 3 des LDG zu gewähren
(Lehrpflichtermäßigung zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer
Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet).
Eine Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 3 LDG hat freilich zur Voraussetzung,
dass von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig werden soll, für den Landeslehrer der
Aktivitätsaufwand einschließlich eines Zuschlages zu den Pensionsaufwendungen geleistet wird.
Auf Grund der mit 1. September 1993 eingetretenen Gesetzesänderung war die Unterstellung der
von einem Lehrer als Referent des österreichischen Jugendrotkreuzes geleisteten Tätigkeiten
unter die Ziffer 3 des § 44 Absatz 1 des LDG möglich, fraglich war hingegen die Zuordenbarkeit
dieser Tätigkeit auch unter die Ziffer 2 der genannten Bestimmung. Mein Ressort hat die
Anwendung der Ziffer 2 des § 44 Absatz 1 des LDG als ebenfalls zulässig erachtet und bei dem
für die Gewährung dieser Maßnahme zustimmungspflichtigen Bundesministerium fur Finanzen
um eine entsprechende Zustimmung ersucht.
Das Bundesministerium fur Finanzen bat allerdings die Auffassung vertreten, dass eine
Subsumtion der Tätigkeit eines Referenten des Österreichischen Jugendrotkreuzes unter
§ 44 Absatz 1 Ziffer 2 des LDG auf Grund des geänderten Gesetzeswortlautes nicht mehr in
Betracht kommt und dass dieses Ergebnis seinerzeit vom Gesetzgeber auch angestrebt worden
ist.
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt weiters den Standpunkt, dass für eine Förderung
von Vereinen die Gewährung von Sachzuwendungen der geeignete Weg wäre. Diesfalls würde
das Österreichische Jugendrotkreuz in die Lage versetzt, für die durch Lehrer für das
Österreichische Jugendrotkreuz geleisteten Arbeiten an den Dienstgeber der Lehrer einen
angemessenen Aufwandsersatz zu leisten und es wäre hiedurch eine Anwendbarkeit des
§ 44 Absatz 1 Ziffer 3 des LDG eröffnet. Aus den obgenannten Gründen ist es meinem Ressort
verwehrt, die in der Anfrage angeführte Personalsubvention an das Österreichische
Jugendrotkreuz zu gewähren.