1453/AB-BR BR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1566/J - BR/98 betreffend Benennung von Schulen,
die die Bundesräte Monika Mühlwerth und Kollegen am 22. Dezember 1998 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Ad. 1.:
Sofern diese zusätzlichen Schulbezeichnungen - also nicht Bestandteil der "offiziellen"
Bezeichnung - in einem positiven Konnex zur Aufgabe der Schule stehen, sehe ich grundsätzlich
kein Problem. Im Gegenteil, solche Bezeichnungen können dazu beitragen, gruppendynamisch
positive Effekte zu fördern.
Ad. 2. - 5.:
Bezüglich dieser Form der Benennung gibt es keine spezifischen gesetzlichen Grundlagen, weder
für den Pflichtschulbereich im Rahmen des Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetzes und der
Ausführungsgesetze der Bundesländer, noch für den Bundesschulbereich im Schulorganisations -
recht (Schulorganisationsgesetz, BG über die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz). Aus § 130 Schulorganisations -
gesetz kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass derartige "Namensgebungen" (etwa
Ingeborg Bachmann Gymnasium, Siegmund Freud Gymnasium, Camillo Sitte HTL etc.) zulässig
sind (eigennamenähnliche Bezeichnungen).
Ad. 6.:
Auf Grund des oben angeführten Sachverhalts bedarf es keines eigenen Antrages zur derartigen
Benennung von Schulen; es liegen demnach auch keine Anträge vor.
Ad. 7.:
Diese Angaben werden in meinem Ressort nicht statistisch erhoben, da sie für die Bezeichnung des
Schultyps - z.B. die Unterscheidung zwischen BRG und ORG - nicht relevant sind.
Die einzelnen eigennamenähnlichen Bezeichnungen werden zum Teil in den von den Landes -
schulräten erst eilten Schulführern angeführt.