1457/AB-BR BR
Die Bundesräte Alfred SCHÖLS, Engelbert SCHAUFLER, Wolfram VINDL und Kol -
legen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Belastung des nichtrich -
terlichen Personals bei den Gerichtshöfen 1. Instanz", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:

Vorauszuschicken ist, dass der folgenden Übersicht die Zahl der im Systemisie -
rungsplan für das Jahr 1998 festgelegten Planstellen für Richter und für nichtrichter -
liche Bedienstete (Beamte und Vertragsbedienstete ohne handwerklichen Dienst) zu
Grunde liegt. Die endgültige Aufteilung der im Stellenplan für das Jahr 1999 zuge -
wiesenen Planstellen wird erst in einigen Wochen, nach Abschluss der notwendigen
Vorarbeiten und Erstattung eines Aufteilungsvorschlages durch die Präsidenten der
Oberlandesgerichte, erfolgen.


Gerichtshof I. Instanz

syst. Richter -
Planstellen

syst. nichtricht -
erl. Planstellen

Verhältnis
Ri: Niri

LG Korneuburg

26

40,55

1 : 1,56

LG Wr. Neustadt

30

49,1

1 : 1,63

NÖ gesamt

95

153,65

1 : 1,62

 
Zu 3:

Grundlage der Planstellenbewirtschaftung ist zunächst die Art und Anzahl der im
jährlichen Stellenplan den Justizbehörden in den Ländern zugewiesenen Planstel -
len. Die Aufteilung dieser Planstellen auf die vier Oberlandesgerichtssprengel erfolgt
durch einen Erlass des Bundesministers für Justiz. Zur Erzielung größtmöglicher
Auslastungsgerechtigkeit werden vor dieser Aufteilung in meinem Ressort umfang -
reiche Berechnungen angestellt, die auf drei Komponenten, nämlich auf
- dem Gesamtanfall
- dem richterlichen Sonderanfall und
- den richterlichen Erledigungen
jeweils der letzten drei Kalenderjahre aufbauen. Diese drei Faktoren werden bei der
Aufteilung der Planstellen für Richter bzw für nichtrichterliche Bedienstete unter -
schiedlich gewichtet: Während bei den Richtern mehr Gewicht auf den Sonderanfall
und die richterlichen Erledigungen gelegt wird, wird bei den nichtrichterlichen Be -
diensteten ausgehend davon, dass für sie schon die Erfassung und Weiterbearbei -
tung jedes Geschäftsstückes unabhängig von der Erledigungsart einen wesentlichen
Teil der Arbeitsbelastung bewirkt, dem Gesamtanfall stärkeres Gewicht zugemes -
sen. Auch bei der Aufteilung der dem jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel zuge -
wiesenen Planstellen auf die einzelnen Gerichte wird nach den genannten Kriterien
vorgegangen.
Von dieser Berechnungsweise abweichende Richtlinien, nach denen ein Verhältnis
Richter zu nichtrichterliche Bedienstete bei den Gerichtshöfen I. Instanz von 1 : 1,6
angestrebt werde, bestehen nicht. Da dieses Verhältnis unter Einbeziehung sämtli -
cher Gerichtshöfe I. Instanz des Bundesgebietes derzeit 1 : 1,51 beträgt, könnte ein
solches Verhältnis nur zu Lasten der - nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ebenfalls nur knapp dotierten - Bezirksgerichte erreicht werden.
 
Zu 4 und 5:

Die Zuweisung der niederösterreichischen Umland - Bezirksgerichte Wiens zu den
Landesgerichten Korneuburg, St. Pölten und Wr. Neustadt, die ihre Grundlage im
Bundesgesetz vom 11. Februar 1993, BGBl. Nr 91/1993, hat, wurde mit 1. Jänner
1997 in der Weise wirksam, dass die vor dem 1. Jänner 1997 angefallenen Rechts -
sachen von den bislang zuständig gewesenen Gerichten weiter zu behandeln wa -
ren. Die Neuregelung wirkte sich daher nur auf den Neuanfall aus, sodass nur
schrittweise personelle Umschichtungen geboten waren.
Gegenüber dem Stand des Jahres 1996 erhöhte sich die Zahl der systemisierten
Planstellen bis zum Jahr 1998 (die Planstellenaufteilung für das Jahr 1999 ist, wie
bereits erwähnt, noch nicht abgeschlossen) im Richterbereich beim Landesgericht
Korneuburg um 8 und beim Landesgericht Wr. Neustadt um 6 Planstellen, im Be -
reich der Beamten und Vertragsbediensteten (ohne handwerklichen Dienst) um
14,05 bzw 8 Planstellen.
 
Zu 6:

Nachdem die Auswirkungen der Ausgliederungen der niederösterreichischen Um -
land - Bezirkgsgerichte Wiens kontinuierlich wachsend eingetreten sind, hat der Prä -
sident des Oberlandesgerichtes Wien in Aussicht genommen, in seinem Vorschlag
für die Aufteilung der für das Jahr 1999 zugewiesenen Planstellen dem Landesge -
richt Korneuburg vier und dem Landesgericht Wr. Neustadt drei Planstellen für Be -
amte bzw Vertragsbedienstete zusätzlich zuzuweisen. Es bestehen keine Beden -
ken, eine solche Planstellentransferierung, die im Einvernehmen mit den Präsiden -
ten "der abgebenden" und "aufnehmenden" Gerichtshöfe erfolgt, zu genehmigen.