1878/AB-BR BR

Eingelangt am: 12.02.2003

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 2045/J-BR/2002 betreffend Regelungen für die Versprühung von
Flugzeugtreibstoff über dem Bodenseeraum, die die Bundesräte Jürgen Weiss und KollegInnen am
13. Dezember 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:


Wird Österreich von der Schweiz informiert, wenn im Bodenseeraum eine Versprühung von Flug-
zeugtreibstoff vorgenommen wurde?

Antwort:

Es existiert kein bilaterales Abkommen zwischen Schweiz und Österreich über gegenseitige Infor-
mation bezüglich Treibstoffablassens über dem jeweiligen, eigenen Staatsgebiet. Jedoch gibt es in
der Schweiz die Anweisung, bei bevorstehenden Abfassen von Treibstoff im Fluge, das Gebiet des
Bodensees zu vermeiden.

Frage 2:

In welchen Fällen kam es in den letzten drei Jahren zu einer solchen Versprühung?

Antwort:

Es ist nur ein Fall bekannt, bei dem es nicht gelungen ist, das Treibstoffablassen über dem Boden-
seegebiet, jedoch auf dem Staatsgebiet der Schweiz, zu verhindern, da diese Aktion im Zusam-
menhang eines Flugnotfalls stattgefunden hat. Weitere Informationen wurden von der schweizeri-
schen Flugssicherungsgesellschaft "Skyguide" mit dem Hinweis auf diskrete Behandlung solcher
Vorfälle verweigert. Es sind jedoch alle bekannten Fälle in der Schweiz statistisch erfasst.

Frage 3:

Welche Regelungen bestehen für die Auswahl der Versprühungsgebiete und wer entscheidet dar-
über?


Antwort:

Internationale Regeln, die von der ICAO (International Civil Aviation Organization) erstellt sind,
sowie die daraus abgeleiteten nationalen Regeln versuchen das Ablassen von Treibstoff über
dichtbesiedelten Gebieten sowie über Industriegebieten (Raffinieren etc.) zu vermeiden. Dabei ist
selbstverständlich auch auf die herrschende Wetterlage Rücksicht zu nehmen.
Primär werden jedoch die Gebiete, in welchen Treibstoff abgelassen werden soll, von flugbetriebli-
chen Notwendigkeiten bestimmt Die Flugverkehrskontrollstellen sind daher nur reaktiv im Sinne
einer sicheren Abwicklung des Flugverkehrs tätig und versuchen die Gebiete, in denen ein absolu-
tes Verbot des Ablassens von Treibstoff vorgeschrieben ist, zu meiden.

Frage 4:

Inwiefern kann ausgeschlossen werden, dass von den zuständigen Schweizer Stellen bevorzugt
ausländisches Staatsgebiet für die Versprühung von Flugzeugtreibstoff herangezogen wird?

Antwort:

Eine explizite Zuweisung eines Gebietes, das sich außerhalb der eigenen Staatsgrenzen befindet,
wird als unwahrscheinlich eingestuft, da für einen zunächst ungeplanten Hinflug in ein benachbar-
tes Staatsgebiet eine vorherige Koordination (mit Begründung) zwischen den zuständigen Flugsi-
cherungsstellen stattfinden muss.

Dass zum Zwecke des Treibstoffablassens eigens in den österreichischen Luftraum, der an die
Schweiz zur Erfüllung von Flugsicherungsaufgaben delegiert wurde, geflogen würde, wäre auffällig
und würde zu unmittelbaren Nachfragen der Austro Control bei der schweizerischen Flugsiche-
rungsgesellschaft "Skyguide" führen.

Frage 5:

In welcher Weise sehen Sie Handlungsbedarf für die Durchsetzung österreichischer Interessen
gegenüber der Schweiz?

Antwort:

Da es nur in unerwarteten Notfällen zum Ablassen von Treibstoff kommen kann, viele Flugzeuge
auch gar nicht über die entsprechende technische Einrichtung zum Treibstoffablassen verfügen
und der einzige Fall nicht über österreichischem Staatsgebiet stattfand, erscheint derzeit kein wei-
terer Handlungsbedarf gegeben.