1879/AB-BR BR
Eingelangt am:
19.02.2003
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Gottfried Knei-
fel und Kollegen, Nr. 2046/J-BR vom 19. Dezember 2002, betreffend Über-
gang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft
auf Grund des
2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich darauf hinweisen, dass durch den Erlass vom
17. November 2002, Z 09 1901/15-IV/9/02, mit
dem weitere in der Praxis
aufgetauchte Zweifelsfragen beantwortet und
zusätzliche Erleichterungen ge-
schaffen sowie die bisherigen Erlässe in die Umsatzsteuerrichtlinien
(UStR)
eingearbeitet wurden, der Bauerlass vom 20. August 2002, Z 09 1901/5-
IV/9/02 (AÖF 235/2002) ergänzt wurde.
Zu 1.:
Da nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die
diesbezüglichen
Erlassaussagen klar und eindeutig abgefasst sind, wird nicht angenommen,
dass das verwendete Begriffsbild der Wartungsarbeiten wesentliche Abgren-
zungsprobleme aufwerfen wird. Im Übrigen sehen die UStR 2000 Rz 2602c
vor, dass in Zweifelsfällen von einer
Bauleistung ausgegangen werden kann.
Zu 2.:
Es ist zutreffend, dass es Fälle geben wird, in denen der
leistende Unter-
nehmer die Mitteilung des Leistungsempfängers
nicht kontrollieren kann. Es
ist aber zu bedenken, dass sich
regelmäßig schon aus den äußeren Umstän-
den ergeben wird, dass die Mitteilung
wahrscheinlich richtig ist (tritt z.B. ein
Generalunternehmer auf, ist für
sämtliche Subunternehmer die Rechtslage
eindeutig; oder der Auftraggeber ist
ohnedies ein Unternehmer, der üblicher-
weise Bauleistungen erbringt). Auch
der Umstand, dass der Leistungsemp-
fänger im Fall einer falschen Mitteilung ebenfalls die auf den Umsatz entfal-
lende Steuer schuldet, wird diesen in den meisten Fällen von einer falschen
Mitteilung abhalten. Ein Restrisiko (dass die dem leistenden Unternehmer
nunmehr vom Finanzamt vorgeschriebene
Umsatzsteuer beim Leistungs-
empfänger uneinbringlich ist) wird -
wie bei vielen anderen Sachverhalten im
Wirtschaftsleben - allerdings
bleiben.
Zu
3.:
Mit der in der Anfrage verwendeten
Formulierung "verbleibt die Steuerschuld
beim leistenden Unternehmer, obwohl keine Umsatzsteuer
auf der Rechnung
ausgewiesen wurde" wird offensichtlich der Fall angesprochen,
dass zu Un-
recht von einer Bauleistung ausgegangen wurde. Für diesen
Fall sehen die
UStR 2000 Rz 2602c vor, dass in Zweifelsfällen von einer
Bauleistung ausge-
gangen werden kann, das heißt, es bleibt bei der
vorgenommenen Besteue-
rung.
Zu 4.:
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass
die Einbeziehung des privaten Bereiches
deshalb
erfolgte, weil es nach Ansicht der Wirtschaft für den Unternehmer
vielfach nicht möglich ist zu erkennen, ob
die Leistung für den privaten oder
unternehmerischen Bereich erbracht
wird.
Zu a:
Die dargelegte Situation wurde in den
UStR 2000 Rz 2602f dahingehend ge-
regelt, dass vom Übergang der Steuerschuld Abstand
genommen werden
kann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen
Bereich des Unter-
nehmens erbracht wird und der Unternehmer beim Auftrag zur Bauleistung
nicht als Unternehmer auftritt. Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass
der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in der
Rechnung gesondert ausweist und der Leistungsempfänger diese dem Lei-
stenden auch entrichtet.
Zu b:
Die für das Bundesministerium für Finanzen nicht eindeutig
auslegbare Fra-
ge, wie die Rechtslage ist, "wenn der Leistungsempfänger das Unternehmen
nur zum Teil besitzt", wurde dahingehend interpretiert, dass damit die
Vor-
gangsweise gemeint ist, wenn eine Leistung sowohl für den unternehmeri-
schen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. In
diesen Fällen - also bei einer gemischt
genutzten Verwendung einer erhalte-
nen Leistung - wird die Leistung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht
regelmä-
ßig als zur Gänze für den unternehmerischen
Bereich ausgeführt angesehen.
In der Folge wird hinsichtlich des nichtunternehmerischen Bereiches der Vor-
steuerabzug im Wege des
Eigenverbrauches wieder rückgängig gemacht.
Zu 5.:
Zu a:
Vom Bundesministerium für Finanzen wird die Meinung
vertreten, dass - von
Abgrenzungsschwierigkeiten abgesehen -
durch die Einführung des Übergan-
ges der Steuerschuld das Umsatzsteuerverfahren in diesem Bereich (insbe-
sondere durch den Wegfall des
Zahlungsflusses hinsichtlich der Umsatzsteu-
er im Unternehmensbereich) wesentlich vereinfacht wurde. Leider hat die Eu-
ropäische Union dem von mir verfolgten Plan, im gesamten Unternehmerbe-
reich von einer Umsatzbesteuerung in der herkömmlichen Art abzusehen,
nicht zugestimmt.
Zu b:
Es
ist nicht möglich, diese Steuerausfälle fundiert zu beziffern.
Zu c:
Ein Wegfall des Tatbestandes ist sicherlich denkbar, aber
derzeit nicht ge-
plant, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für das Bundesministerium für Fi-
nanzen eine damit verbundene exorbitante Verwaltungsvereinfachung nicht
einsichtig ist. Der angesprochene Tatbestand hat nur Bedeutung bei Unter-
nehmern, die ihrerseits nicht zur Erbringung von Bauleistungen beauftragt
wurden und führt - in diesen Fällen - nur dann zu einer Vereinfachung, wenn
es sich um Unternehmer handelt, die neben
Bauleistungen auch andere Lei-
stungen erbringen und ein Überwiegen eines Bereiches nicht leicht
festge-
stellt werden kann, wobei jedoch für diesen Fall in den UStR 2000 Rz 2602f
Erleichterungen vorgesehen sind.
Zu d:
Die Auswirkungen auf das Steueraufkommen können leider ebenfalls
nicht
fundiert beziffert werden.