1881/AB-BR BR
Eingelangt am: 19.02.2003
BM für Wirtschaft und Finanzen
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2048/J-BR betref-
fend Änderung des Ökostromgesetzes, welche die Abgeordneten Jürgen Weiss,
Kolleginnen und Kollegen am 23. Dezember 2002 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort
zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Zu der, in der
Entschließung des Vorarlberger Landtages angesprochenen 15 MW-
Grenze wird bemerkt, dass an Photovoltaikanlagen nach gegenwärtigem Stand
österreichweit etwa 4 bis 5 MW in Betrieb sind; die übrigen Anlagen, für die
Anträge
auf Anerkennung als Ökoanlage im Sinne des § 7 Ökostromgesetz eingebracht
wurden (etwa 10 bis 11 MW), sind noch nicht in Betrieb.
Die Beschränkung der
Abnahmepflicht der Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu
den im Ökostromgesetz bzw. der Ökostromverordnung, BGBI. II Nr. 508/2002,
bestimmten Preisen auf ein bundesweites Gesamtausmaß von 15 MW ist auf den
Umstand zurückzuführen, dass die Erzeugungskosten für Photovoltaik gegenüber
anderen erneuerbaren Energieträgern unverhältnismäßig hoch sind.
Gegenwärtig liegen die
Einspeisetarife
* für Photovoltaik bei
über 60 cent/kWh,
* für Windenergie bei
7,8 cent/kWh und
* für Kleinwasserkraft
im Durchschnitt bei 4,5 cent/kWh.
Die Errichtung und der
Betrieb von Photovoltaikanlagen im bundesweiten Gesamt-
ausmaß von 15 MW Leistung, das heißt, die innerhalb eines Jahres 15.000MWh
Strom produzieren, kosten pro Jahr rund 10 Mio. Euro, wobei von einer Nutzungs-
dauer von etwa zehn bis 15 Jahren ausgegangen wird. Dies ergibt - nach gegen-
wärtigen Kriterien - einen Gesamtkostenaufwand von 100 bis 150 Mio. Euro.
Diese rund 10 Mio. Euro
jährlich repräsentieren etwa 8 % des gesamten Budgets,
das für die Erreichung des im Ökostromgesetz festgelegten Zielwertes von 4 %
Anteil erneuerbarer Energieträger an der gesamten Stromabgabe Österreichs zum
1. Jänner 2008 zur Verfügung steht.
Mit den für die
Förderung der 15 MW Photovoltaik eingesetzten Mitteln könnten
vergleichsweise etwa 200 GWh Windkraft jedes Jahr gefördert werden (anstelle
von
15 GWh Photovoltaik), also mehr als zwölf Mal soviel ebenfalls CO²-freier
Strom.
Angesichts des
Erfordernisses, die zur Verfügung stehenden Mittel möglichst spar-
sam und zweckmäßig einzusetzen, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass
die Mittel - gegenüber der Photovoltaik - für die übrigen erneuerbaren
Energieträger
bevorzugt einzusetzen sind.
Eine Aufhebung der im
Gesetz verankerten Begrenzung wird seitens des Bundes-
ministers für Wirtschaft und Arbeit erst dann in Betracht gezogen, wenn durch
den
Einsatz der Förderungsmittel im Bereich Photovoltaik ein zu anderen
erneuerbaren
Energieträgern annähernd vergleichbarer Effekt erzielt werden kann.