1885/AB-BR BR
Eingelangt am:
27.03.2003
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möglich.
BM für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2051/J-BR vom
30. Jänner 2003 der Bundesräte Jürgen Weiss und Kollegen, betreffend
Besteuerung von Pensionsabfindungen, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Pensionsabfindungen sind in § 67 Abs. 8
lit. e EStG 1988 geregelt. Demnach
sind Zahlungen für Pensionsabfindungen nur dann mit der Hälfte des Steuer-
satzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern, wenn der
Barwert den Betrag im Sinne des § l Abs. 2 Z l Pensionskassengesetz nicht
übersteigt. Dabei ist für die Ermittlung dieser Freigrenze immer vom ge-
samten Barwert des abzufindenden Anspruches auszugehen.
Übersteigt der Barwert der abzufindenden
Pension die Freigrenze, hat die
Versteuerung der gesamten Abfindung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu er-
folgen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach
Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5
EStG 1988 ein Viertel steuerfrei zu
belassen. Ab dem Jahr 2001 sind
Zahlungen für Pensionsabfindungen
von Pensionskassen auf Grund
gesetzlicher oder
statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf
entfallenden Pflichtbeiträge zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz wird nicht tangiert.
Von Seite meines
Ressorts wird auch keine Notwendigkeit gesehen, Pensions-
abfindungen für Grenzgänger in das System der Mitarbeitervorsorgekassen
zu
überführen. Eine
Überführung würde bedeuten, dass ausländische Arbeit-
geber in eine Mitarbeitervorsorgekasse
Beiträge einzahlen, ohne aber im
Ausland die steuerlichen Bestimmungen des österreichischen Steuerrechts
anwenden und damit auch in den Genuß der steuerlichen Vorteile kommen
zu können. Lediglich in der Auszahlungsphase kämen die österreichischen
steuerlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die Einbindung ist schon aus
diesem Grund nicht möglich, da sie einen Systembruch darstellen würde.