1946/AB-BR/2004

Eingelangt am 29.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Justiz

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Jürgen Weiss, Christoph Hagen, Ilse Giesinger, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend .Aktualität der Wohn-
sitzangabe im Grundbuch" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Das Grundbuch dient der Begründung, Übertragung und Aufhebung dinglicher
Rechte an Grund und Boden. Damit verbunden ist die Aufgabe, verbindliche
Auskunft über diese Rechte zu geben. Mit Beziehung auf das Eigentumsrecht
gehören zu den Angaben, über die das Grundbuch Auskunft geben muss, auch die
Person des Eigentümers einschließlich der Merkmale, die die Verwechslung mit
anderen Personen ausschließen sollen. Dem zuletzt genannten Zweck dient - soweit
es sich um natürliche Personen handelt - die Angabe des Geburtsdatums. Zu diesen
Angaben gehören jedoch weder der Wohnsitz noch der Wohnort des Eigentümers.
Die Anschrift des Eigentümers wird für die Führung des Grundbuchs auch nicht
benötigt, da Grundbuchseintragungen grundsätzlich nur auf Antrag vorgenommen
werden und es Sache des Antragstellers ist, im Antrag die für die Vornahme von
Zustellungen erforderlichen Angaben zu machen. Im herkömmlichen Grundbuch war
die Anschrift des Eigentümers daher auch nicht einzutragen.

Das Grundbuchsumstellungsgesetz hat im Zuge der Umstellung des Grundbuchs
und des Katasters auf automationsunterstützte Datenverarbeitung in einer
gemeinsamen Datenbank allerdings vorgesehen, dass bei der Eintragung des
Eigentümers und des Bauberechtigten auch deren Anschrift ersichtlich zu machen


ist. Diese Bestimmung geht auf einen Wunsch der Vermessungsbehörden zurück,
die im herkömmlichen Kataster die Eigentümerdaten einschließlich der Anschrift
selbst geführt hatten und auf diese Doppelführung neben dem Grundbuch nun
verzichten konnten.

Da es aber nicht Aufgabe des Grundbuchs ist, Gemeinden Auskunft über
Anschriften zu geben, die sie für Zwecke der Vollziehung des Bau- oder Raum-

 

Ordnungsrechts benötigen, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, im Grundbuch eine
dem § 42 KFG entsprechende Anzeigepflicht vorzusehen. Eine solche Maßnahme
ist aber auch gar nicht notwendig, um dieses Problem zu lösen:

Die Lösung liegt vielmehr in dem nach dem Meldegesetz 1991 vom
Bundesministerium für Inneres zu führenden Zentralen Melderegister. Nach der zu-
letzt durch das Bundesgesetz BGBI. l Nr. 98/2001 novellierten Fassung der
einschlägigen Bestimmungen sollen diese den Behörden auf allen Ebenen die
Möglichkeit zu einem umfassenden und leicht zu handhabenden Online-Zugriff
einräumen (EB zur RV 424 BlgNR 21. GP, Seite 20). In diesem Sinn sieht § 16a
Abs. 4 Meldegesetz 1991 vor, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist,
Organen von Gemeinden auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen
Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer
gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter
Menschen im Datenfe
rnverkehr ermitteln können.

Angesichts dieser Rechtslage ist die Einführung einer Verpflichtung des Grund-
eigentümers, dem Grundbuchsgericht jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen, nicht nur
entbehrlich, sondern diese müssten von den Betroffenen geradezu als Schikane
empfunden werden.