1969/AB-BR/2004

Eingelangt am 05.04.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2148/J betreffend
Haftung bei Nuklearunfällen, welche die Abgeordneten Weiss, Hagen, Giesinger,
Kolleginnen und Kollegen am 10. Februar 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Kompetenz des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, da dieses die
Federführung bei den Verhandlungen über die EU-Richtlinie für Umwelthaftung
innehat.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Durch das von Ihnen angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
wurde nicht nur die Befugnis der Energie-Control GmbH Atomstromimporte aus
Drittstaaten durch Verordnung zu beschränken aufgehoben, sondern die
diesbezügliche Verordnungsermächtigung zur Gänze außer Kraft gesetzt. Dadurch
ist es auch nicht möglich, durch Verordnung jene Drittstaaten zu bestimmen, aus
denen auch künftig das Importieren von Strom untersagt ist.


Dessen ungeachtet wurden jedoch die Landeshauptleute im Erlasswege
angewiesen, die für die Übertretung des § 13 Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz vorgesehenen Strafbestimmungen weiterhin anzuwenden. Als
Drittstaaten, aus denen der Bezug von elektrischer Energie zur inländischen
Bedarfsdeckung auch künftig nicht erlaubt ist, wurden in diesem Erlass folgende
Staaten genannt:

1.             Bosnien und Herzegowina

2.             Republik Bulgarien

3.             Serbien und Montenegro

4.             Mazedonien

5.             Republik Rumänien

6.             Russische Föderation

7.             Republik Türkei

8.             Republik Ukraine