1982/AB-BR/2004
Eingelangt am 17.05.2004
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte Kerschbaum, Freundinnen und
Freunde haben am 31. März 2004 unter der
Nr. 2173/J-BR/04 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Weisungen
an die BH Gmünd" gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu
den Fragen 1 und 2:
Es existiert weder ein Erlass, wonach Familien von
Asylwerbern nicht getrennt werden
dürfen, noch eine Weisung in diesem Zusammenhang.
Die
Schubhaft dient als Sicherungsmittel für die Durchführung fremdenpolizeilicher
Verfahren
zur
Aufenthaltsbeendigung sowie für die Durchsetzung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen.
Die
Zulässigkeit der Schubhaft ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung
wurde von der
Bezirkshauptmannschaft Gmünd durchgeführt und wurden die
Entscheidungen vom UVS
Niederösterreich
bislang bestätigt.
Zu Frage 3:
Siehe Beantwortung der Frage 1.
Zu Frage 4:
Die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und deren
Sicherung durch Verhängung
der Schubhaft beruhte in jedem Einzelfall auf bestimmten
Verhaltensmustern wie die illegale
Einreise
über die grüne Grenze, die Verschleierung der Identität und der Reiseroute,
Mittellosigkeit
sowie vorherige Asylbeantragung in Polen und Tschechien.
Die
diesbezügliche Verwaltungspraxis wurde sowohl vom UVS in Bezug auf die
Inschubhaftnahme
als auch vom VwGH in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen
bisher stets bestätigt.
Es
darf darauf hingewiesen werden, dass zur Präzisierung der Rechtslage angeordnet
wurde, bei Familienvätern keine Schubhaft
zu verhängen, wenn deren Identität geklärt ist,
keine Mehrfachasylanträge vorliegen, davon auszugehen ist, dass sie sich dem
Verfahren
nicht entziehen werden und ihnen kein kriminelles Verhalten zur Last gelegt
wird.
Zurückgehend
auf die Ergebnisse eines round-table-Gesprächs am 30.3.2004, das vom
Menschenrechtsbeirat initiiert wurde und an dem Vertreter des
Bundesministeriums für
Inneres, der Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Niederösterreich und der
Bezirkshauptmannschaft Gmünd vertreten waren, wurde außerdem verfügt,
dass
Aufenthaltsverbote gegen Asylwerber
ausschließlich wegen Mittellosigkeit von der
Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht mehr verhängt werden.
Zu Frage 5:
Die Durchführung von niederschriftlichen Einvernahmen durch Beamte der
Bezirkshauptmannschaften und nicht mehr durch Organe der Bundesgendarmerie ist
Ausfluss eines
diesbezüglichen Ersuchens des Menschenrechtsbeirates einerseits und des
UNHCR andererseits. Nach Absprache zwischen
der Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Niederösterreich und der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wird diese
Vorgehensweise seit 1. November 2003 umgesetzt.