1982/AB-BR/2004

Eingelangt am 17.05.2004
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Die Bundesräte Kerschbaum, Freundinnen und Freunde haben am 31. März 2004 unter der
Nr. 2173/J-BR/04 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Weisungen
an die BH Gmünd" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Es existiert weder ein Erlass, wonach Familien von Asylwerbern nicht getrennt werden

dürfen, noch eine Weisung in diesem Zusammenhang.

Die Schubhaft dient als Sicherungsmittel für die Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren

zur Aufenthaltsbeendigung sowie für die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Die Zulässigkeit der Schubhaft ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung wurde von der

Bezirkshauptmannschaft Gmünd durchgeführt und wurden die Entscheidungen vom UVS

Niederösterreich bislang bestätigt.

Zu Frage 3:

Siehe Beantwortung der Frage 1.


Zu Frage 4:

Die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und deren Sicherung durch Verhängung

der Schubhaft beruhte in jedem Einzelfall auf bestimmten Verhaltensmustern wie die illegale

Einreise über die grüne Grenze, die Verschleierung der Identität und der Reiseroute,

Mittellosigkeit sowie vorherige Asylbeantragung in Polen und Tschechien.

Die diesbezügliche Verwaltungspraxis wurde sowohl vom UVS in Bezug auf die

Inschubhaftnahme als auch vom VwGH in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender

Maßnahmen bisher stets bestätigt.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass zur Präzisierung der Rechtslage angeordnet
wurde, bei Familienvätern keine Schubhaft zu verhängen, wenn deren Identität geklärt ist,
keine Mehrfachasylanträge vorliegen, davon auszugehen ist, dass sie sich dem Verfahren
nicht entziehen werden und ihnen kein kriminelles Verhalten zur Last gelegt wird.

Zurückgehend auf die Ergebnisse eines round-table-Gesprächs am 30.3.2004, das vom
Menschenrechtsbeirat initiiert wurde und an dem Vertreter des Bundesministeriums für
Inneres, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und der
Bezirkshauptmannschaft Gmünd vertreten waren, wurde außerdem verfügt, dass
Aufenthaltsverbote gegen Asylwerber ausschließlich wegen Mittellosigkeit von der
Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht mehr verhängt werden.

Zu Frage 5:

Die Durchführung von niederschriftlichen Einvernahmen durch Beamte der
Bezirkshauptmannschaften und nicht mehr durch Organe der Bundesgendarmerie ist
Ausfluss eines diesbezüglichen Ersuchens des Menschenrechtsbeirates einerseits und des
UNHCR andererseits. Nach Absprache zwischen der Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Niederösterreich und der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wird diese
Vorgehensweise seit 1. November 2003 umgesetzt.