2026/AB-BR/2004

Eingelangt am 28.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Günther Prutsch, Kolleginnen und Kollegen vom
07.06.2004, Nr. 2205/J-BR/2004, betreffend drohende Benachteiligung für Spezialkulturen -
am Beispiel Kürbisanbau, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 8:

Die sich aus der Umsetzung der GAP ergebenden Änderungen in der Landwirtschaft werden
in die Gestaltung der kommenden Programme der Ländlichen Entwicklung wie ÖPUL, AZ u.a.
direkt einfließen. So ist sichergestellt, dass auch in diesem Bereich alle Möglichkeiten der Ag-
rarpolitik ausgeschöpft werden, damit allfällig vorhandene oder nunmehr entstehende wirt-
schaftliche Benachteiligungen durch die landwirtschaftlichen Betriebe bewältigt und dadurch
die Produktion bei Ölkürbis in Österreich gehalten und nachhaltig gesichert werden kann.

Die Höhe der einheitlichen Betriebsprämie basiert auf dem Durchschnitt der Direktzahlungen
im Bezugszeitraum (2000 - 2002). Für den Fall, dass ein Betrieb im Bezugszeitraum keine
oder nur eine geringe Anzahl an Direktzahlungen erhalten hat, wirkt sich dies - ausgenommen
bei Anerkennung eines Härte- oder Sonderfalles - direkt auf die Höhe der einheitlichen Be-
triebsprämie aus. Daraus ergibt sich ein gewisser Nachteil beim historischen Modell für Betrie-
be mit einem hohen Anteil an nicht ausgleichsfähigen Kulturen.


Eine förderungsmäßige Benachteiligung der Ölkürbisbauern ist auf Grund des österreichi-
schen Programms für eine umweltgerechte Landwirtschaft derzeit nicht gegeben. Im Falle ei-
nes Ausstiegs aus der Ölkürbis-, Gemüse- oder Alternativkulturenerzeugung könnte es für
Betriebe, die im Bezugszeitraum einen wesentlichen Anteil ihrer Flächen mit nicht ausgleichs-
fähigen Kulturen bebaut haben, zu Härten kommen.

Zur Vermeidung derartiger Benachteiligungen wird es für Betriebe mit einem Anteil von mehr
als 25% an „Alternativ- und Sonderkulturen" (Beerenobst, Gemüse, Kleinalternativen, Speise-
kartoffeln, Ölkürbis) an der Ackerfläche des Betriebes sowie für Biobetriebe, die mehr als 25%
ihrer Ackerflächen im Bezugszeitraum stillgelegt haben oder mit Feldfutter bebaut haben und
die wenig RGVE haben, eine Sonderregelung geben. Im Rahmen eines „nationalen Umstel-
lungsprogrammes" ist für die über 25% liegende Ackerfläche eine Zuteilung von Zahlungsan-
sprüchen aus der nationalen Reserve vorgesehen.