2026/AB-BR/2004
Eingelangt am 28.07.2004
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BM für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche
Anfrage der Bundesräte Günther Prutsch, Kolleginnen und Kollegen vom
07.06.2004, Nr. 2205/J-BR/2004, betreffend drohende Benachteiligung für
Spezialkulturen -
am Beispiel Kürbisanbau, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den
Fragen 1 bis 8:
Die sich aus der
Umsetzung der GAP ergebenden Änderungen in der Landwirtschaft werden
in die Gestaltung der kommenden Programme der Ländlichen Entwicklung wie
ÖPUL, AZ u.a.
direkt einfließen. So ist sichergestellt, dass auch in diesem Bereich alle
Möglichkeiten der Ag-
rarpolitik ausgeschöpft werden, damit allfällig vorhandene oder nunmehr
entstehende wirt-
schaftliche Benachteiligungen durch die landwirtschaftlichen Betriebe
bewältigt und dadurch
die Produktion bei Ölkürbis in Österreich gehalten und nachhaltig
gesichert werden kann.
Die Höhe der
einheitlichen Betriebsprämie basiert auf dem Durchschnitt der Direktzahlungen
im Bezugszeitraum (2000 - 2002). Für den Fall, dass ein Betrieb im
Bezugszeitraum keine
oder nur eine geringe Anzahl an Direktzahlungen erhalten hat, wirkt sich
dies - ausgenommen
bei Anerkennung eines Härte- oder Sonderfalles - direkt auf die Höhe der
einheitlichen Be-
triebsprämie aus. Daraus ergibt sich ein gewisser Nachteil beim historischen
Modell für Betrie-
be mit einem hohen Anteil an nicht ausgleichsfähigen Kulturen.
Eine förderungsmäßige
Benachteiligung der Ölkürbisbauern ist auf Grund des österreichi-
schen Programms für eine umweltgerechte Landwirtschaft derzeit nicht
gegeben. Im Falle ei-
nes Ausstiegs aus der Ölkürbis-, Gemüse- oder Alternativkulturenerzeugung
könnte es für
Betriebe, die im
Bezugszeitraum einen wesentlichen Anteil ihrer Flächen mit nicht ausgleichs-
fähigen Kulturen bebaut haben, zu Härten kommen.
Zur Vermeidung
derartiger Benachteiligungen wird es für Betriebe mit einem Anteil von mehr
als 25% an
„Alternativ- und Sonderkulturen" (Beerenobst, Gemüse, Kleinalternativen,
Speise-
kartoffeln, Ölkürbis) an der Ackerfläche des Betriebes sowie für Biobetriebe,
die mehr als 25%
ihrer Ackerflächen im Bezugszeitraum
stillgelegt haben oder mit Feldfutter bebaut haben und
die wenig RGVE haben, eine Sonderregelung geben. Im Rahmen eines „nationalen
Umstel-
lungsprogrammes" ist für die über 25% liegende Ackerfläche eine Zuteilung
von Zahlungsan-
sprüchen aus der nationalen Reserve vorgesehen.