2050/AB-BR/2004
Eingelangt am 20.09.2004
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte Prof. Konecny,
Kolleginnen und Kollegen haben am 20. Juli 2004
unter
der Nr. 2225/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend
Verluste für die „Wiener Zeitung" durch den Kauf des „Wiener Journal"
gerich-
tet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 3a:
Mir sind keine derartigen Informationen zugegangen.
Zu Frage 3b:
Die Aufgaben des Geschäftsführers, des
Aufsichtsrates und der Generalversamm-
lung
sind im GmbH-Gesetz genau geregelt. Im Rahmen der Genehmigung des Jah-
resabschlusses der Wiener Zeitung GmbH erhalte ich generell über die Tätigkeit
der
GmbH Auskunft. Ich kann Ihnen versichern, dass die GmbH sehr erfolgreich tätig
ist
und nicht unbeträchtliche Erträge erzielt.
Schließlich möchte
ich noch bemerken, dass einzelne geschäftliche Operationen von
Unternehmensorganen
(hier vom Geschäftsführer) nicht Gegenstand Parlamentari-
scher
Anfragen bilden können. Das Interpellationsrecht im Bezug auf selbstständige
juristische
Personen beschränkt sich nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteils-
rechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der
Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenz-
möglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der
juristi-
schen Person. Die gegenständliche Frage betrifft ausschließlich Handlungen von
Unternehmensorganen, sodass zur Beantwortung der Anfrage die betreffende Un-
ternehmung
um Auskunft ersucht werden müsste. Das Einholen von Stellungnahmen
der
Unternehmen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen, die ausschließlich
die
Handlungen von Unternehmensorganen betreffen, liegt außerhalb meiner politi-
sehen Verantwortung und ist somit grundsätzlich nicht vom
Interpellationsrecht um-
faßt.
Zu Frage 4:
Mir sind keine derartigen Informationen zugegangen. Abgesehen davon obliegen
betriebswirtschaftliche Entscheidungen dem Geschäftsführer der Wiener Zeitung
GmbH.
Zu Frage 5:
Nach Art. 126 b Abs.4
B-VG hat der Rechnungshof nur auf begründetem Ersuchen
eines Bundesministers eine Sonderprüfung durchzuführen. Aufgrund der erfolgrei-
chen Geschäftstätigkeit der Wiener Zeitung GmbH fehlt eine sachliche Begründung
für eine Sonderprüfung.