2050/AB-BR/2004

Eingelangt am 20.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Prof. Konecny, Kolleginnen und Kollegen haben am 20. Juli 2004
unter der Nr. 2225/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend Verluste für die „Wiener Zeitung" durch den Kauf des „Wiener Journal" gerich-
tet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 3a:

Mir sind keine derartigen Informationen zugegangen.

Zu Frage 3b:

Die Aufgaben des Geschäftsführers, des Aufsichtsrates und der Generalversamm-
lung sind im GmbH-Gesetz genau geregelt. Im Rahmen der Genehmigung des Jah-
resabschlusses der Wiener Zeitung GmbH erhalte ich generell über die Tätigkeit der
GmbH Auskunft. Ich kann Ihnen versichern, dass die GmbH sehr erfolgreich tätig ist
und nicht unbeträchtliche Erträge erzielt.

Schließlich möchte ich noch bemerken, dass einzelne geschäftliche Operationen von
Unternehmensorganen (hier vom Geschäftsführer) nicht Gegenstand Parlamentari-
scher Anfragen bilden können. Das Interpellationsrecht im Bezug auf selbstständige
juristische Personen beschränkt sich nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteils-
rechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der
Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenz-
möglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristi-
schen Person. Die gegenständliche Frage betrifft ausschließlich Handlungen von
Unternehmensorganen, sodass zur Beantwortung der Anfrage die betreffende Un-
ternehmung um Auskunft ersucht werden müsste. Das Einholen von Stellungnahmen
der Unternehmen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen, die ausschließlich
die Handlungen von Unternehmensorganen betreffen, liegt außerhalb meiner politi-


sehen Verantwortung und ist somit grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht um-
faßt.

Zu Frage 4:

Mir sind keine derartigen Informationen zugegangen. Abgesehen davon obliegen

betriebswirtschaftliche Entscheidungen dem Geschäftsführer der Wiener Zeitung

GmbH.

Zu Frage 5:

Nach Art. 126 b Abs.4 B-VG hat der Rechnungshof nur auf begründetem Ersuchen
eines Bundesministers eine Sonderprüfung durchzuführen. Aufgrund der erfolgrei-
chen Geschäftstätigkeit der Wiener Zeitung GmbH fehlt eine sachliche Begründung
für eine Sonderprüfung.