2061/AB-BR/2004
Eingelangt am 30.11.2004
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des
Bundesrates
Anna Elisabeth HASELBACH
Parlament
A-1017 Wien
Wien, am . November 2004
DVR:
0000051 GZ
42.999/109-III/6/04
Die Bundesräte Kerschbaum,
Freundinnen und Freunde haben am 11. Oktober 2004 unter der Nummer
2259/J-BR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„missbräuchliche Verwendung von Daten aus der WählerInnen-Evidenz durch die
NÖ-VP“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Handlungen politischer
Parteien stellen keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG
bzw. des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes dar. Dies gilt auch für Bewertungen
solcher Handlungen.
Zur Frage 4:
Aus der Anfrage lässt sich
nicht nachvollziehen, welche Rechtsnorm mit der in der Anfrage angeführten
„WählerInnen-Evidenz“ gemeint ist. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um
das Niederösterreichische Landesbürgerevidenz-Gesetz handelt. Regelungen
bezüglich dieses Gesetzes betreffen nicht die Zuständigkeit des Bundesministers
für Inneres und obliegen im konkreten Fall dem Landesgesetzgeber. Die
gegenständliche Frage betrifft somit allem Anschein nach keinen Gegenstand der
Vollziehung im Bereich des Bundesministeriums für Inneres. Das
Datenschutzgesetz 2000 geht im Übrigen davon aus, dass der Auftraggeber einer
Datenverwendung auch jeweils die Verantwortung für eine gesetzeskonforme
Verwendung der Daten trägt.