2061/AB-BR/2004

Eingelangt am 30.11.2004
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin des Bundesrates

Anna Elisabeth HASELBACH

 

Parlament

A-1017 Wien

 

 

Wien, am        . November 2004

DVR: 0000051

 

GZ 42.999/109-III/6/04

 

 
 

 

 

 

 

 


Die Bundesräte Kerschbaum, Freundinnen und Freunde haben am 11. Oktober 2004 unter der Nummer 2259/J-BR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „missbräuchliche Verwendung von Daten aus der WählerInnen-Evidenz durch die NÖ-VP“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Handlungen politischer Parteien stellen keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG bzw. des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes dar. Dies gilt auch für Bewertungen solcher Handlungen.

 

Zur Frage 4:

Aus der Anfrage lässt sich nicht nachvollziehen, welche Rechtsnorm mit der in der Anfrage angeführten „WählerInnen-Evidenz“ gemeint ist. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um das Niederösterreichische Landesbürgerevidenz-Gesetz handelt. Regelungen bezüglich dieses Gesetzes betreffen nicht die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres und obliegen im konkreten Fall dem Landesgesetzgeber. Die gegenständliche Frage betrifft somit allem Anschein nach keinen Gegenstand der Vollziehung im Bereich des Bundesministeriums für Inneres. Das Datenschutzgesetz 2000 geht im Übrigen davon aus, dass der Auftraggeber einer Datenverwendung auch jeweils die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Verwendung der Daten trägt.