2111/AB-BR/2005
Eingelangt am 17.05.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Bundesrates
Parlament
1017 Wien
Wien, am . Mai 2005
DVR: 0000051
GZ 71.035/155-III/5/05
Die Abgeordneten zum Bundesrat Jürgen Weiss und Edgar
Mayer haben am 17. März 2005 unter der Nummer 2305/J an mich eine
parlamentarische Anfrage betreffend „Maßnahmen zur Lösung des Asylproblems“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie folgt:
Die Feststellung
der Identität von Asylwerbern erfolgt sofort bei der Antragstellung in der
Erstaufnahmestelle unter Beiziehung hiefür geschulter MitarbeiterInnen der
Sicherheits-exekutive. Der Asylwerber wird bei Antragstellung aufgefordert, die
entscheidungsrelevanten Dokumente vorzulegen, gegebenenfalls wird er von
Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes oder hiezu ermächtigten Organen
durchsucht. Vorgefundene Gegenstände und Dokumente, welche Hinweis auf
Identität, Herkunftsland und Reiseweg geben können, werden vorläufig
sichergestellt und einer unverzüglichen Prüfung hinsichtlich deren Echtheit und
allfälligen Verfälschungen unterzogen.
Desweiteren findet
jedenfalls, spätestens in der Erstaufnahmestelle, eine erkennungsdienstliche
Behandlung des Asylwerbers statt. Insbesondere darf in diesem Zusammenhang auf
das mit 15. Jänner 2003 in Kraft getretene Eurodac-System verwiesen werden,
welches durch den europaweiten Fingerabdruckvergleich wesentlich zur Identitätsfeststellung
beitragen kann.
Das Eurodac-System
ermöglicht es, aufgrund einer eingerichteten zentralen Datenbank, die von allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelten Fingerabdrücke zu
vergleichen. Die Abnahme, der
Vergleich und die Information aus dem Abgleich in der zentralen Datenbank
erfolgen elektronisch, womit eine rasche Informationsgewinnung zur Person des
Antragstellers gewährleistet ist.
Bei den
Asylwerbern, die über das Eurodac-System erfasst sind und deren Fingerabdruck- Abgleich einen Voraufenthalt
in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß der Zuständigkeitsverordnung der EU (Dublin II) und dem Dubliner
Übereinkommen ein Konsultationsverfahren mit dem jeweiligen Mitgliedstaat
eingeleitet. Grundsätzlich kann angegeben werden, dass ca. 75% der geführten
Konsultationsverfahren aufgrund eines Eurodac-Treffers eingeleitet werden.
Mit der Asylgesetz-Novelle 2003 wurden die
Erstaufnahmestellen eingerichtet, um in einem beschleunigten Zulassungsverfahren
bereits rasche Entscheidungen treffen zu können. Im Zulassungsverfahren erhält
der Asylwerber zahlreiche Informationen in einer ihm verständlichen Sprache und
stehen diesem unabhängige Rechtsberater zur Seite. Bereits innerhalb von 72
Stunden findet mit dem Antragsteller eine Ersteinvernahme statt. Aufgrund der Informationen
aus diesem Erstgespräch können somit im weiteren Zulassungsverfahren
unzulässige Anträge wegen bestehender Drittstaatssicherheit, Vorliegens der
Zuständigkeit eines anderen (EU-Mitglied-)Staates, sowie eines unzulässigen
Folgeantrages bereits zu Beginn des Verfahrens zurückweisend entschieden
werden. Gleichzeitig eröffnet das System des Zulassungsverfahrens auch die
Möglichkeit, rasche asylgewährende Entscheidungen zu treffen, sowie
einzelfallgerecht auf offensichtlich unbegründete Anträge zu reagieren oder in
Verfahren ohne besonderem Ermittlungsaufwand rasche Entscheidungen zu treffen.
Ist der Antrag zulässig und bedarf das Vorbringen
einer weitergehenden Überprüfung, wird der Asylwerber zu weiteren Verfahren
zugelassen.
Wurde ein Asylantrag wegen der Dublin Zuständigkeit
eines anderen Staates zurückgewiesen, dann erfolgt nach Durchsetzbarkeit oder
Rechtskraft der Entscheidung die Überstellung in der Regel auf dem Landweg, bei
entfernteren Destinationen auf dem Luftweg.
Liegt ein – allenfalls offensichtlich - unbegründeter
Asylantrag oder ein Folgeantrag vor, dann wird der Fremde nach Durchsetzbarkeit
oder Rechtskraft der Entscheidung von den Fremdenpolizeibehörden entweder im
Rahmen der bestehenden Rückübernahmeabkommen überstellt oder in den Herkunftsstaat
abgeschoben.
Mit dem Entwurf eines AsylG 2005 wird vorgeschlagen,
künftig Bescheide nicht mehr bloß postalisch an die Rechtsvertreter der
Asylwerber zuzustellen, sondern durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes an die Betroffenen persönlich zu überbringen. Dem
Rechtsvertreter des Asylwerbers wird parallel die Entscheidung zugestellt, und
sollen von der Zustellung abhängige Fristen erst mit dieser Zustellung zu
laufen beginnen.
Verfahren von straffälligen
Asylwerbern werden im Bundesasylamt und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat
einer prioritären Erledigung zugeführt. Seitens der zuständigen
Organisationseinheiten des BM.I findet eine verstärkte Zusammenarbeit in Bezug
auf Informationstransport zur Thematik
„Straffälliger Asylwerber“ statt. Durch diese verstärkte Zusammenarbeit
und Schwerpunktsetzung wird sichergestellt, dass ein lückenloser
Informationsfluss zwischen allen beteiligten Organisationseinheiten
gewährleistet wird, was wiederum zu einer raschen Verfahrensführung sowohl bei
den Asylbehörden als auch bei den Fremdenpolizeibehörden führt.
Ergänzend darf ausgeführt werden, dass mit dem Entwurf
eines AsylG 2005 einerseits die gesetzliche Verankerung des verbesserten
Informationstransfers sowie der beschleunigten Verfahrensführung vorgeschlagen
wird, und andererseits gleichzeitig Bestrebungen zur Aufstockung des Personals
bei den Asylbehörden 1. und 2. Instanz bestehen, um diese Beschleunigung der
Asylverfahren sicherzustellen.
Der Abschluss von bilateralen Rückübernahmeabkommen
aber auch von Gemeinschaftsrückübernahmeabkommen der Europäischen Gemeinschaft
sind stete Ziele des BM.I. Auf europäischer Ebene wurde der Europäischen
Kommission von österreichischer Seite jede Unterstützung zugesichert, die die
Kommission für notwendig erachtet, um zu einem positiven Verhandlungsabschluss
zu kommen.
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