2111/AB-BR/2005

Eingelangt am 17.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                   Wien, am   . Mai 2005

 

DVR: 0000051

 

GZ 71.035/155-III/5/05

 

 

 

Die Abgeordneten zum Bundesrat Jürgen Weiss und Edgar Mayer haben am 17. März 2005 unter der Nummer 2305/J an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend „Maßnahmen zur Lösung des Asylproblems“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Die Feststellung der Identität von Asylwerbern erfolgt sofort bei der Antragstellung in der Erstaufnahmestelle unter Beiziehung hiefür geschulter MitarbeiterInnen der Sicherheits-exekutive. Der Asylwerber wird bei Antragstellung aufgefordert, die entscheidungsrelevanten Dokumente vorzulegen, gegebenenfalls wird er von Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes oder hiezu ermächtigten Organen durchsucht. Vorgefundene Gegenstände und Dokumente, welche Hinweis auf Identität, Herkunftsland und Reiseweg geben können, werden vorläufig sichergestellt und einer unverzüglichen Prüfung hinsichtlich deren Echtheit und allfälligen Verfälschungen unterzogen.

 

Desweiteren findet jedenfalls, spätestens in der Erstaufnahmestelle, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Asylwerbers statt. Insbesondere darf in diesem Zusammenhang auf das mit 15. Jänner 2003 in Kraft getretene Eurodac-System verwiesen werden, welches durch den europaweiten Fingerabdruckvergleich wesentlich zur Identitätsfeststellung beitragen kann.

 

Das Eurodac-System ermöglicht es, aufgrund einer eingerichteten zentralen Datenbank, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelten Fingerabdrücke zu vergleichen.  Die Abnahme, der Vergleich und die Information aus dem Abgleich in der zentralen Datenbank erfolgen elektronisch, womit eine rasche Informationsgewinnung zur Person des Antragstellers gewährleistet ist.

Bei den Asylwerbern, die über das Eurodac-System erfasst  sind und deren Fingerabdruck- Abgleich einen Voraufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Zuständigkeitsverordnung der EU (Dublin II) und dem Dubliner Übereinkommen ein Konsultationsverfahren mit dem jeweiligen Mitgliedstaat eingeleitet. Grundsätzlich kann angegeben werden, dass ca. 75% der geführten Konsultationsverfahren aufgrund eines Eurodac-Treffers eingeleitet werden.

 

Mit der Asylgesetz-Novelle 2003 wurden die Erstaufnahmestellen eingerichtet, um in einem beschleunigten Zulassungsverfahren bereits rasche Entscheidungen treffen zu können. Im Zulassungsverfahren erhält der Asylwerber zahlreiche Informationen in einer ihm verständlichen Sprache und stehen diesem unabhängige Rechtsberater zur Seite. Bereits innerhalb von 72 Stunden findet mit dem Antragsteller eine Ersteinvernahme statt. Aufgrund der Informationen aus diesem Erstgespräch können somit im weiteren Zulassungsverfahren unzulässige Anträge wegen bestehender Drittstaatssicherheit, Vorliegens der Zuständigkeit eines anderen (EU-Mitglied-)Staates, sowie eines unzulässigen Folgeantrages bereits zu Beginn des Verfahrens zurückweisend entschieden werden. Gleichzeitig eröffnet das System des Zulassungsverfahrens auch die Möglichkeit, rasche asylgewährende Entscheidungen zu treffen, sowie einzelfallgerecht auf offensichtlich unbegründete Anträge zu reagieren oder in Verfahren ohne besonderem Ermittlungsaufwand rasche Entscheidungen zu treffen.

Ist der Antrag zulässig und bedarf das Vorbringen einer weitergehenden Überprüfung, wird der Asylwerber zu weiteren Verfahren zugelassen.  

 

Wurde ein Asylantrag wegen der Dublin Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, dann erfolgt nach Durchsetzbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung die Überstellung in der Regel auf dem Landweg, bei entfernteren Destinationen auf dem Luftweg.

 

Liegt ein – allenfalls offensichtlich - unbegründeter Asylantrag oder ein Folgeantrag vor, dann wird der Fremde nach Durchsetzbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung von den Fremdenpolizeibehörden entweder im Rahmen der bestehenden Rückübernahmeabkommen überstellt oder in den Herkunftsstaat abgeschoben.

 

Mit dem Entwurf eines AsylG 2005 wird vorgeschlagen, künftig Bescheide nicht mehr bloß postalisch an die Rechtsvertreter der Asylwerber zuzustellen, sondern durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die Betroffenen persönlich zu überbringen. Dem Rechtsvertreter des Asylwerbers wird parallel die Entscheidung zugestellt, und sollen von der Zustellung abhängige Fristen erst mit dieser Zustellung zu laufen beginnen.

 

Verfahren von straffälligen Asylwerbern werden im Bundesasylamt und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat einer prioritären Erledigung zugeführt. Seitens der zuständigen Organisationseinheiten des BM.I findet eine verstärkte Zusammenarbeit in Bezug auf Informationstransport zur Thematik  „Straffälliger Asylwerber“ statt. Durch diese verstärkte Zusammenarbeit und Schwerpunktsetzung wird sichergestellt, dass ein lückenloser Informationsfluss zwischen allen beteiligten Organisationseinheiten gewährleistet wird, was wiederum zu einer raschen Verfahrensführung sowohl bei den Asylbehörden als auch bei den Fremdenpolizeibehörden führt.

Ergänzend darf ausgeführt werden, dass mit dem Entwurf eines AsylG 2005 einerseits die gesetzliche Verankerung des verbesserten Informationstransfers sowie der beschleunigten Verfahrensführung vorgeschlagen wird, und andererseits gleichzeitig Bestrebungen zur Aufstockung des Personals bei den Asylbehörden 1. und 2. Instanz bestehen, um diese Beschleunigung der Asylverfahren sicherzustellen.

 

Der Abschluss von bilateralen Rückübernahmeabkommen aber auch von Gemeinschaftsrückübernahmeabkommen der Europäischen Gemeinschaft sind stete Ziele des BM.I. Auf europäischer Ebene wurde der Europäischen Kommission von österreichischer Seite jede Unterstützung zugesichert, die die Kommission für notwendig erachtet, um zu einem positiven Verhandlungsabschluss zu kommen.