2177/AB-BR/2006

Eingelangt am 20.01.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

DVR:0000051

 

 

Frau

Präsidentin des Bundesrates

Sissy ROTH-HALVAX

Parlament

1017 Wien

                    

                      

 

Wien, am      . Jänner 2006

 

Die Bundesräte Helmut Wiesenegg und GenossInnen haben am 9. Dezember 2005 unter der Zahl 2374/J-BR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kostenrefundierung für Personalaufwand der Exekutive im Rahmen der Hochzeit Feldbusch/Pooth II“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich in Ergänzung zur Beantwortung der Anfrage vom 3.10.2005 (Nr. 2350/J-BR/2005) nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Für die Überwachung des Hochzeitsumzuges von Verona und Franjo Pooth am 10.9. 2005 in der Zeit von 13:30 bis 17:15 Uhr war ein Äquivalent von 8 Exekutivbediensteten à 4 Stunden vorzuschreiben.

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

Die bescheidmäßige Anordnung der Überwachung erfolgte am 8.9.2005. Die formlose Kostenrechnung gemäß § 5b SPG für die Überwachung des Hochzeitsumzuges in Höhe von Euro 1.017,12, die eine Zahlungsfrist von 4 Wochen beinhaltet hat, erfolgte mit Schreiben vom 23.9.2005. Die Überwachungsgebühren wurden am 5.12.2005 durch Herrn Franjo Pooth bezahlt, weshalb von einer bescheidmäßigen Vorschreibung Abstand genommen wurde.

 

Zu Frage 6:

Der vorgeschriebene Betrag an Überwachungsgebühren in der Höhe von 1.017,12 Euro setzt sich wie folgt zusammen:

8 Exekutivbeamte für die Zeit von 13:30 – 17:15 Uhr, pro halber

Stunde 14,53 Euro, d.s. je 8 halbe Stunden                                                          929,92

1 Dienstkraftfahrzeug pro halber Stunde 10,90 Euro, d.s. 8 halbe Stunden           87,20

                                                                                                                             1.017,12

 

Zu Frage 7:

Gemäß § 1 und 2 Sicherheitsgebühren VO, BGBl. Nr. 389/96, beträgt die Überwachungs-gebühr für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 14,53 Euro je angefangener halber Stunde sowie bei Bereitstellung eines Dienstkraftfahrzeuges 10,90 Euro pro angefangener halber Stunde.

Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse in Hinsicht auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht eigenen Erwerbsinteressen des Veranstalters dienen, beträgt die Gebühr je angefangener halber Stunde 5,45 Euro.

Gebührenbefreiung besteht gemäß § 5a Abs. 2 SPG bei:

-          Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

-          Vorhaben der politischen Parteien

-          Vorhaben der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden

-          besonderem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungs-fähigkeit

-          besonderem Schutz der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte, der diesen zur Verfügung stehenden amtlichen und privaten Räumlichkeiten sowie des ihnen beigegebenen Personals in dem Umfang, in dem dies jeweils durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgesehen ist.

 

Zu Frage 8:

Gemäß § 1 und 2 Sicherheitsgebühren VO, BGBl. Nr. 389/96, zu verrechnende Kosten werden dem jeweiligen Veranstalter vorgeschrieben.

 

Zu Frage 9:

In sinngemäßer Anwendung des § 59 Abs. 2 AVG ist bei einer formlosen Übermittlung einer Kostenrechnung eine angemessene Frist einzuräumen. Dies bedeutet in der geltenden Verwaltungspraxis einer Frist von wenigen Wochen. In weiterer Folge wird bei Nichtzahlung dem Antragsteller ein Kostenbescheid zugestellt und bei neuerlicher Nichtzahlung eine Zwangseintreibung veranlasst.