2177/AB-BR/2006
Eingelangt am 20.01.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
DVR:0000051
Frau
Präsidentin des Bundesrates
Sissy ROTH-HALVAX
Parlament
1017 Wien
Wien, am . Jänner 2006
Die Bundesräte Helmut Wiesenegg und
GenossInnen haben am 9. Dezember 2005 unter der Zahl 2374/J-BR/2005 an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kostenrefundierung für
Personalaufwand der Exekutive im Rahmen der Hochzeit Feldbusch/Pooth II“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich in
Ergänzung zur Beantwortung der Anfrage vom 3.10.2005 (Nr. 2350/J-BR/2005) nach
den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Für die Überwachung
des Hochzeitsumzuges von Verona und Franjo Pooth am 10.9. 2005 in der Zeit von
13:30 bis 17:15 Uhr war ein Äquivalent von 8 Exekutivbediensteten à 4 Stunden
vorzuschreiben.
Die
bescheidmäßige Anordnung der Überwachung erfolgte am 8.9.2005. Die formlose
Kostenrechnung gemäß § 5b SPG für die Überwachung des Hochzeitsumzuges in Höhe
von Euro 1.017,12, die eine Zahlungsfrist von 4 Wochen beinhaltet hat, erfolgte
mit Schreiben vom 23.9.2005. Die Überwachungsgebühren wurden am 5.12.2005 durch
Herrn Franjo Pooth bezahlt, weshalb von einer bescheidmäßigen Vorschreibung
Abstand genommen wurde.
Zu Frage 6:
Der
vorgeschriebene Betrag an Überwachungsgebühren in der Höhe von 1.017,12 Euro
setzt sich wie folgt zusammen:
8 Exekutivbeamte
für die Zeit von 13:30 – 17:15 Uhr, pro halber
Stunde 14,53
Euro, d.s. je 8 halbe Stunden
929,92
1
Dienstkraftfahrzeug pro halber Stunde 10,90 Euro, d.s. 8 halbe Stunden 87,20
1.017,12
Zu Frage 7:
Gemäß § 1 und 2
Sicherheitsgebühren VO, BGBl. Nr. 389/96, beträgt die Überwachungs-gebühr für
ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 14,53 Euro je angefangener
halber Stunde sowie bei Bereitstellung eines Dienstkraftfahrzeuges 10,90 Euro
pro angefangener halber Stunde.
Sofern an
Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse in
Hinsicht auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht eigenen
Erwerbsinteressen des Veranstalters dienen, beträgt die Gebühr je angefangener
halber Stunde 5,45 Euro.
Gebührenbefreiung
besteht gemäß § 5a Abs. 2 SPG bei:
-
Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften
-
Vorhaben der politischen Parteien
-
Vorhaben der ausländischen in Österreich akkreditierten
Vertretungsbehörden
-
besonderem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungs-fähigkeit
-
besonderem Schutz der Vertreter ausländischer Staaten,
internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte, der diesen zur
Verfügung stehenden amtlichen und privaten Räumlichkeiten sowie des ihnen
beigegebenen Personals in dem Umfang, in dem dies jeweils durch
völkerrechtliche Verpflichtungen vorgesehen ist.
Zu Frage 8:
Gemäß § 1 und 2
Sicherheitsgebühren VO, BGBl. Nr. 389/96, zu verrechnende Kosten werden dem
jeweiligen Veranstalter vorgeschrieben.
Zu Frage 9:
In sinngemäßer
Anwendung des § 59 Abs. 2 AVG ist bei einer formlosen Übermittlung einer
Kostenrechnung eine angemessene Frist einzuräumen. Dies bedeutet in der
geltenden Verwaltungspraxis einer Frist von wenigen Wochen. In weiterer Folge
wird bei Nichtzahlung dem Antragsteller ein Kostenbescheid zugestellt und bei
neuerlicher Nichtzahlung eine Zwangseintreibung veranlasst.