2180/AB-BR/2006

Eingelangt am 02.02.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310102/0005-I/4/2005

»

 

 

Frau Präsidentin

des Bundesrates

Sissy Roth-Halvax

 

Parlament

1017 Wien

 

 

»Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »2372/J-BR vom »1. Dezember 2005 der Bundesräte »Helmut Wiesenegg, Kolleginnen und Kollegen, be­treffend »Heizkostenzuschuss, beehre ich mich Folgendes mit­zuteilen:

 

»Einleitend möchte ich in Erinnerung rufen, dass der vom Bund im Zuge einer Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 den Ländern im Jahr 2000 gewährte Zweckzuschuss für Raumheizungszuschüsse eine ein­malige Aktion war. Trotzdem wird seitens der Länder seit damals mit steter Regelmäßigkeit die Gewährung eines Heizkostenzuschusses durch den Bund gefordert. Die Länder erklären sich dabei im Regelfall bereit, einen derartigen Heizkostenzuschuss für die jeweilige Heizperiode maximal zu 50% zu finan­zieren und fordern den Bund auf, die andere Hälfte zu tragen, das heißt, diesen Zuschuss dann zu verdoppeln.

 

Bei der einmaligen Aktion im Jahr 2000 erklärte sich der Bund bereit, den Ländern im Haushaltsjahr 2000 einen Zuschuss für Zwecke der Finan­zierung von Raumheizungszuschüssen in dem Ausmaß zu gewähren, dass der Höhe der von den jeweiligen Ländern oder als Sozialhilfeträger von ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden dafür in der Periode Oktober 2000 bis April 2001 vorgesehenen Ausgaben entsprach. Dieser Zweckzuschuss war von den Ländern zusätzlich zu den Landesmitteln (den sozial Bedürftigen) für den genannten Zweck zur Verfügung zu stellen oder von den Ländern an ihre Gemeinden oder Gemeindeverbände für diese Zwecke weiterzuleiten. Seitens der Länder waren nach Kundmachung der Novelle entsprechende Anträge auf Gewährung eines derartigen Zweckzuschusses beim Bundes­ministerium für Finanzen einzubringen.

 

Ländererhebungen ergaben einen geschätzten Bedarf im Ausmaß von etwa 16 Mio. Euro.

 

Seitens der Länder wurden alle bei ihnen bzw. bei den Gemeinden und Ge­meindeverbänden in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger einlangenden Anträge von sozial Bedürftigen berücksichtigt und abgerechnet und führten letztendlich zu einem Zuschussbetrag des Bundes in Höhe von rund 8,2 Mio. Euro. Der tatsächlich gewährte und gewährbare Zweckzuschuss blieb damit im Gesamtausmaß deutlich hinter den Schätzungen und Er­wartungen zurück.

 

Wie bereits dargelegt, fordern die Länder seither regelmäßig, dass der Bund wieder einen Heizkostenzuschuss gewährt. Da diese Forderung vom Bundesministerium für Finanzen abgelehnt wird, möchte ich die bereits mehrmals vorgebrachte Begründung für diesen Standpunkt neuerlich dar­legen.

 

Die Hilfeleistung an sozial Bedürftige, wie sie in den Sozialhilfegesetzen der Länder festgelegt wird, ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine der wichtigsten Aufgaben, die durch die Bundesverfassung den Ländern übertragen wird.

 

Um die Länder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, wurde bei den Verhandlungen zum Finanzausgleich vereinbart, mit dem im Vorjahr in Kraft getretenen Finanzausgleichsgesetz 2005 – neben Erhöhungen im Be­reich der Krankenanstaltenfinanzierung (160 Mio. Euro) sowie der Erhöhung der Landeslehrerfinanzierung (12 Mio. Euro) – den Ländern pro Jahr zusätz­lich 100 Mio. Euro zur Stärkung ihrer Finanzkraft zu Lasten des Bundes­haushaltes zur Verfügung zu stellen.

 

Bewusst wurde davon abgesehen, bei diesen 100 Mio. Euro eine Zweckwid­mung vorzunehmen. Dies ermöglicht den Ländern, diese Bundesmittel dort einzusetzen, wo nach der Beurteilung durch das Land der dringendste Be­darf gegeben ist.

 

Auch der Heizkostenzuschuss kann daher mit diesen zusätzlichen Mitteln (zusatz)finanziert werden.

 

Weiters verweise ich auf das Maßnahmenpaket im Bereich Energie und Treibstoff, dass von dieser Bundesregierung im September 2005 im Ministerrat beschlossen wurde. Mit diesem Paket setzte die Bundesregierung Gegensteuerungsmaßnahmen im Hinblick auf die stark gestiegenen Rohölpreise und deren Auswirkung auf die Bevölkerung. So wurde die Energiesparinitiative gestartet, das Pendlerpauschale um weitere 10% erhöht und das Kilometergeld auf 38 Cent je Kilometer angehoben. Weiters wurden die Bundesländer aufgefordert, den stark gestiegenen Heizölkosten durch Erhöhung der Heizkostenzuschüsse entgegenzuwirken und ein bundesweit einheitliches Niveau der Heizkostenzuschüsse für sozial Bedürftige zu garantieren.

 

Das Thema Energie bzw. Energieeffizienz wird auch ein Schwerpunktthema der Österreichischen Präsidentschaft sein, um auch auf europäischer Ebene wichtige Impulse zu setzen.

 

Ich ersuche um Verständnis, dass darüber hinaus keine weiteren Beträge des Bundes zur Verfügung gestellt werden können. Durch gemeinsame Be­strebungen des Bundes und der Länder um eine Verwaltungsreform II sollte es aber möglich sein, den Ländern durch Reformen und Effizienzsteigerun­gen zusätzliche finanzielle Möglichkeiten zu eröffnen.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. und 4.:

Wie bereits in der Einleitung dargestellt, wurde seitens des Bundes den Län­dern lediglich in einer einmaligen Aktion im Jahr 2000 ein Zweckzuschuss für Raumheizungskostenzuschüsse für die Heizperiode 2000/2001 gewährt.

 

Dieser Zuschuss in Höhe von rund 8,2 Mio. Euro teilt sich folgendermaßen auf die einzelnen Bundesländer auf, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die einzelnen Beträge (in 1.000 Euro) bereits die endgültigen Zuschussbeträge aufgrund der Endabrechnungen der Länder darstellen:

 

Burgenland             298

Kärnten 577

Niederösterreich  1.006

Oberösterreich     1.177

Salzburg          1.323

Steiermark             823

Tirol      515

Vorarlberg             284

Wien  2.202

Summe          8.205

 

Zu 2.:

Der Zweckzuschuss für Raumheizungszuschüsse wurde durch eine No­vellierung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (Einfügung eines neuen § 22 Abs. 1b Finanzausgleichsgesetz – FAG - 1997) ermöglicht.

 

Die Länder waren im Gesetzgebungsverfahren, bei dem insbesondere auch deren diverse Vorschläge bei der Formulierung der Gesetzesbestimmung be­rücksichtigt wurden, laufend eingebunden und daher auch über die Förde­rungsmöglichkeit informiert.

 

Zu 3. und 5.:

Da § 22 Abs. 1b FAG 1997 über die Gewährung des Zweckzuschusses weder eine gesetzliche Gesamtobergrenze für die Höhe des Zweckzuschusses noch einzelne Beträge für die Länder vorgesehen hat, sondern den Anspruch der Länder  auf eine Verdoppelung ihrer Ausgaben für Heizkostenzuschüsse be­gründete, ist die Frage nach einer Nichtausschöpfung von Mitteln nicht di­rekt beantwortbar.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Länder den ihnen ge­währbaren Zweckzuschuss (Verdoppelung ihrer Ausgaben für Heizkostenzu­schüsse) in diesem Sinne zur Gänze beansprucht haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.