2180/AB-BR/2006
Eingelangt am 02.02.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310102/0005-I/4/2005
Frau Präsidentin
des Bundesrates
Sissy Roth-Halvax
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2372/J-BR
vom 1. Dezember
2005 der Bundesräte Helmut
Wiesenegg, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Heizkostenzuschuss, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich
in Erinnerung rufen, dass der vom Bund im Zuge einer Novellierung des
Finanzausgleichsgesetzes 1997 den Ländern im Jahr 2000 gewährte
Zweckzuschuss für Raumheizungszuschüsse eine einmalige Aktion war. Trotzdem
wird seitens der Länder seit damals mit steter Regelmäßigkeit die Gewährung
eines Heizkostenzuschusses durch den Bund gefordert. Die Länder erklären sich
dabei im Regelfall bereit, einen derartigen Heizkostenzuschuss für die
jeweilige Heizperiode maximal zu 50% zu finanzieren und fordern den Bund auf,
die andere Hälfte zu tragen, das heißt, diesen Zuschuss dann zu verdoppeln.
Bei der einmaligen Aktion im Jahr 2000
erklärte sich der Bund bereit, den Ländern im Haushaltsjahr 2000 einen Zuschuss
für Zwecke der Finanzierung von Raumheizungszuschüssen in dem Ausmaß zu
gewähren, dass der Höhe der von den jeweiligen Ländern oder als
Sozialhilfeträger von ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden dafür in der
Periode Oktober 2000 bis April 2001 vorgesehenen Ausgaben entsprach. Dieser
Zweckzuschuss war von den Ländern zusätzlich zu den Landesmitteln (den sozial
Bedürftigen) für den genannten Zweck zur Verfügung zu stellen oder von den
Ländern an ihre Gemeinden oder Gemeindeverbände für diese Zwecke weiterzuleiten.
Seitens der Länder waren nach Kundmachung der Novelle entsprechende Anträge auf
Gewährung eines derartigen Zweckzuschusses beim Bundesministerium für Finanzen
einzubringen.
Ländererhebungen ergaben einen
geschätzten Bedarf im Ausmaß von etwa 16 Mio. Euro.
Seitens der Länder wurden alle bei
ihnen bzw. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Eigenschaft als
Sozialhilfeträger einlangenden Anträge von sozial Bedürftigen berücksichtigt
und abgerechnet und führten letztendlich zu einem Zuschussbetrag des Bundes in
Höhe von rund 8,2 Mio. Euro. Der tatsächlich gewährte und gewährbare
Zweckzuschuss blieb damit im Gesamtausmaß deutlich hinter den Schätzungen und
Erwartungen zurück.
Wie bereits dargelegt, fordern die
Länder seither regelmäßig, dass der Bund wieder einen Heizkostenzuschuss
gewährt. Da diese Forderung vom Bundesministerium für Finanzen abgelehnt wird,
möchte ich die bereits mehrmals vorgebrachte Begründung für diesen Standpunkt
neuerlich darlegen.
Die Hilfeleistung an sozial Bedürftige,
wie sie in den Sozialhilfegesetzen der Länder festgelegt wird, ist nach Ansicht
des Bundesministeriums für Finanzen eine der wichtigsten Aufgaben, die durch
die Bundesverfassung den Ländern übertragen wird.
Um die Länder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen, wurde bei den Verhandlungen zum Finanzausgleich vereinbart,
mit dem im Vorjahr in Kraft getretenen Finanzausgleichsgesetz 2005 – neben
Erhöhungen im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (160 Mio. Euro) sowie
der Erhöhung der Landeslehrerfinanzierung (12 Mio. Euro) – den Ländern pro Jahr
zusätzlich 100 Mio. Euro zur Stärkung ihrer Finanzkraft zu Lasten des Bundeshaushaltes
zur Verfügung zu stellen.
Bewusst wurde davon abgesehen, bei
diesen 100 Mio. Euro eine Zweckwidmung vorzunehmen. Dies ermöglicht den
Ländern, diese Bundesmittel dort einzusetzen, wo nach der Beurteilung durch das
Land der dringendste Bedarf gegeben ist.
Auch der Heizkostenzuschuss kann daher
mit diesen zusätzlichen Mitteln (zusatz)finanziert werden.
Weiters verweise ich auf das
Maßnahmenpaket im Bereich Energie und Treibstoff, dass von dieser
Bundesregierung im September 2005 im Ministerrat beschlossen wurde. Mit diesem
Paket setzte die Bundesregierung Gegensteuerungsmaßnahmen im Hinblick auf die stark
gestiegenen Rohölpreise und deren Auswirkung auf die Bevölkerung. So wurde die
Energiesparinitiative gestartet, das Pendlerpauschale um weitere 10% erhöht und
das Kilometergeld auf 38 Cent je Kilometer angehoben. Weiters wurden die
Bundesländer aufgefordert, den stark gestiegenen Heizölkosten durch Erhöhung
der Heizkostenzuschüsse entgegenzuwirken und ein bundesweit einheitliches
Niveau der Heizkostenzuschüsse für sozial Bedürftige zu garantieren.
Das Thema Energie bzw. Energieeffizienz
wird auch ein Schwerpunktthema der Österreichischen Präsidentschaft sein, um
auch auf europäischer Ebene wichtige Impulse zu setzen.
Ich ersuche um Verständnis, dass
darüber hinaus keine weiteren Beträge des Bundes zur Verfügung gestellt werden
können. Durch gemeinsame Bestrebungen des Bundes und der Länder um eine
Verwaltungsreform II sollte es aber möglich sein, den Ländern durch Reformen
und Effizienzsteigerungen zusätzliche finanzielle Möglichkeiten zu eröffnen.
Nun
zu den konkreten Fragen:
Zu 1. und 4.:
Wie bereits in der Einleitung
dargestellt, wurde seitens des Bundes den Ländern lediglich in einer
einmaligen Aktion im Jahr 2000 ein Zweckzuschuss für
Raumheizungskostenzuschüsse für die Heizperiode 2000/2001 gewährt.
Dieser Zuschuss in Höhe von rund 8,2 Mio.
Euro teilt sich folgendermaßen auf die einzelnen Bundesländer auf, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass die einzelnen Beträge (in 1.000 Euro) bereits die
endgültigen Zuschussbeträge aufgrund der Endabrechnungen der Länder darstellen:
Burgenland 298
Kärnten 577
Niederösterreich 1.006
Oberösterreich 1.177
Salzburg 1.323
Steiermark 823
Tirol 515
Vorarlberg 284
Wien 2.202
Summe 8.205
Zu 2.:
Der Zweckzuschuss für
Raumheizungszuschüsse wurde durch eine Novellierung des
Finanzausgleichsgesetzes 1997 (Einfügung eines neuen § 22 Abs. 1b
Finanzausgleichsgesetz – FAG - 1997) ermöglicht.
Die Länder waren im
Gesetzgebungsverfahren, bei dem insbesondere auch deren diverse Vorschläge bei
der Formulierung der Gesetzesbestimmung berücksichtigt wurden, laufend eingebunden
und daher auch über die Förderungsmöglichkeit informiert.
Zu 3. und 5.:
Da § 22 Abs. 1b FAG 1997
über die Gewährung des Zweckzuschusses weder eine gesetzliche Gesamtobergrenze
für die Höhe des Zweckzuschusses noch einzelne Beträge für die Länder vorgesehen
hat, sondern den Anspruch der Länder
auf eine Verdoppelung ihrer Ausgaben für Heizkostenzuschüsse begründete,
ist die Frage nach einer Nichtausschöpfung von Mitteln nicht direkt
beantwortbar.
Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass die Länder den ihnen gewährbaren Zweckzuschuss
(Verdoppelung ihrer Ausgaben für Heizkostenzuschüsse) in diesem Sinne zur
Gänze beansprucht haben.