2202/AB-BR/2006

Eingelangt am 10.05.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.500/0001-I/CS3/2006     DVR:0000175

 

 

An die

Präsidentin des Bundesrates

Sissy Roth-Halvax

Parlament

1017  Wien

Wien, 9. Mai 2006

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 2395/J-BR/2006 betreffend Alkoholgrenze bei Bootsführern auf dem Bodensee, die die Bundesräte Jürgen Weiss und KollegInnen am 10. März 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Was haben Sie in der Zwischenzeit unternommen, um das Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz für eine Herabsetzung der Promillegrenze herzustellen?

 

Antwort:

Das Thema der Herabsetzung der höchstzulässigen Promillegrenze für das Führen von Fahr­zeugen auf dem Bodensee von 0,8 Promille auf 0,5 Promille wurde in der Internationalen Schiff­fahrts­kommission für den Bodensee (ISKB) bisher noch nicht materiell behandelt, befindet sich jedoch auf der so genannten Pendenzenliste für eine nächste Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO).

 

Frage 2:

Aus welchen Gründen kam es allenfalls zu keinem solchen Einvernehmen?

 

Antwort:

Ein Einvernehmen über die Herabsetzung der höchstzulässigen Promillegrenze für den Bodensee wird grundsätzlich herstellbar sein. Abgewartet werden sollte aber jedenfalls das Ergebnis der derzeit laufenden innerschweizerischen Beratungen über die Einführung einer Promillegrenze auf schweizerischen Gewässern – gegenwärtig besteht in der Schweiz eine solche Höchstgrenze nicht. Auf deutschen Wasserstraßen gelten grundsätzlich 0,5 Promille, ausgenommen sind der deutsche Abschnitt der Mosel mit 0,8 Promille und der Oder mit 0,2 Promille; auf den Landesgewässern der Bundesrepublik gelten ansonsten generell 0,5 Promille.   

 

Frage 3:

Wann wird es im Falle eines Einvernehmens zu einer entsprechenden Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung kommen?

 

Antwort:

Zur Zeit ist keine Änderung der BSO in Vorbereitung. Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass es auf dem Bodensee praktisch zu keinen Betretungen von Bootsführern kommt, die unter Alkoholeinfluss stehen, dh. eine Absenkung der Promillegrenze lediglich rechtspolitische Bedeutung hätte. Für die gewerbsmäßige Schifffahrt gilt selbstverständlich 0,1 Promille als Höchstgrenze.

 

Frage 4:

Bestehen Richtlinien der EU hinsichtlich der höchstzulässigen Alkoholgrenze für Bootsführer?

 

Antwort:

Es existieren keine EU-Vorschriften hinsichtlich höchstzulässiger Promillegrenzen für das Führen von Fahrzeugen auf Gewässern.

 

 

Mit freundlichen Grüßen