2234/AB-BR/2006

Eingelangt am 25.09.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310102/0007-I/4/2006

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Gottfried Kneifel

 

Parlament

1017 Wien

                                                                  

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2427/J-BR vom 25. Juli 2006 der Bundesräte Helmut Wiesenegg, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Konzeptentwurf des Bundesministeriums für Finanzen zur Er­höhung der Abgaben für Wasserkraftwerke, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Bei der Bestandgabe von öffentlichem Wassergut ist das Bundesministerium für Finanzen an die einschlägigen Bestimmungen des Bundeshaushalts-gesetzes betreffend Verfügungen über Bundesvermögen gebunden. Diese Bestimmungen sehen vor, dass als Entgelt bei der Bestandgabe zumindest der gemeine Wert zu verlangen ist. Die Bundesverwaltung ist bei der Ver­fügung über Bundesvermögen somit angehalten, marktwirtschaftlich zu agie­ren.

 

Die Berücksichtigung förderungspolitischer Gründe, die darauf abzielen, be­günstigte Entgelte zu verlangen, ist dabei nicht vorgesehen. Förderungs­würdigen Aspekten kann mit spezifischen Förderungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Im Bereich der Wasserkraft sind diese Förderungsmaß-nahmen im Ökostromgesetz und der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verankert.


In Vollzug des Haushaltsrechts zielen nun die Überlegungen in Bezug auf die Bemessung des Bestandentgelts darauf ab, auch den Ertragswert der Liegen­schaft einfließen zu lassen. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Modell­überlegungen und nicht – wie in der gegenständlichen Anfrage ausgeführt - um einen detaillierten
Konzeptentwurf.

 

Zu 3.:

Die genannten Überlegungen für die Bestandgabe öffentlichen Wassergutes wurden Vertretern der Länder bei der Tagung der Verwalter öffentlichen Wassergutes in Linz am 26. April 2006 vorgestellt.

 

Zu 4. und 5.:

Gemäß Abschnitt D Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundes-ministeriengesetzes ist der Bundesminister für Finanzen für Angelegenheiten des Bundesvermögens zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Verfügung über Bundesvermögen und die Verwaltung des Bundesvermögens. Die Bestandgabe von Bundesvermögen zählt nach den
§ 63 und 64 Bundeshaushaltsgesetz zu Verfügungen über Bundesvermögen.
Nach Abschnitt I Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerien-gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes zuständig.

 

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2006 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-schaft betreffend die Bestandgabe von unbeweglichem Bundesvermögen im Fall der Überschreitung bestimmter Wertgrenzen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

 

 

Zu 6. bis 8.:

Wie bereits erwähnt, liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich ein Rechen­modell für die Bestandgabe von öffentlichem Wassergut vor. Es können daher keine Angaben über das Inkrafttreten geänderter Benützungsbedingungen bzw. über deren Auswirkungen gemacht werden. Darüber hinaus darf ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass allfällige Änderungen der Benützungs­entgelte lediglich für die Bestandgabe neuer Anlagen in Betracht kommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.