2263/AB-BR/2006

Eingelangt am 18.12.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310102/0012-I/4/2006

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Gottfried Kneifel

 

Parlament

1017 Wien       »

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »2456/J-BR vom
»18. Oktober 2006 der Bundesräte »Jürgen Weiss, Ing. Reinhold Einwallner, Kolleginnen und Kollegen, be­treffend »Handhabung der von der Schweiz nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zu leistenden Vergütung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

»Einleitend möchte ich auf die rechtliche Beurteilung der von der Schweiz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zu leistenden Vergütung ein­gehen und darauf hinweisen, dass eine umfassende Prüfung, wie diese Ver­gütung finanzverfassungs- und finanzausgleichsrechtlich zu beurteilen ist, stattgefunden hat und zu folgendem Ergebnis führte:

 

Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, ob es sich bei der, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu leistenden Ausgleichszahlung um eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung handelt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter öffent­lichen Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 nur Geld­leistungen zu verstehen, die der Bund, die Länder oder die Gemeinden kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. Ähnlich der Verwaltungsgerichtshof: "Unter dem Begriff ’öffentliche Abgaben’ im Sinne der Finanzverfassung sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffent­lichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Ein­nahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden." [Zitate nach Ruppe, F-VG § 5, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesver­fassungsrecht, RZ 7 (1999)].

 

Leistungen von Staaten auf der Basis von Staatsverträgen sind von vorn­herein nicht unter diesen Abgabenbegriff zu subsumieren, weil solche Leis­tungen nicht erhoben bzw. aufgrund einer generellen Norm auferlegt, son­dern vertraglich von gleichrangigen Vertragsparteien vereinbart werden. Leistungen von Staaten auf Basis von völkerrechtlichen Verträgen sind insofern mit Leistungsentgelten auf privatrechtlicher Grundlage vergleich­bar, die ebenfalls nicht als Abgaben im Sinne der Finanz-Verfassung ange­sehen werden.

 

Da somit Art. VIII Z 4 dieser Vereinbarung weder die Schweizerische Eid­genossenschaft noch die in Österreich ansässigen, in der Schweiz unselb­ständig arbeitenden Bürger gegenüber dem Bund abgabepflichtig macht, kann es sich bei dieser Vergütung nicht um Einnahmen aus einer Abgabe im Sinne der Finanz-Verfassung handeln, für die das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005) eine Teilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden anordnen würde.


 

Bezüglich der Vorgehensweise in dieser Angelegenheit möchte ich Folgendes festhalten:

 

Die Landesfinanzreferentenkonferenz hat sich am 4. Oktober 2006 ebenfalls mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Schweiz befasst und u.a. um Zuleitung einer Regierungsvorlage an den Nationalrat, mit der die gesetzliche Grundlage für die Aufteilung derartiger Ausgleichsleistungen auf den Bund, die Länder und die Gemeinden entsprechend dem einheitlichen Aufteilungs­schlüssel im FAG 2005 geschaffen wird, ersucht.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Antwortschreiben in Aussicht gestellt, zu gegebener Zeit dieses Ersuchen der Länder gemeinsam und im Zusammenhang mit den weiteren gegenseitigen finanzausgleichs­politischen Vorschlägen mit den Finanzausgleichspartnern zu besprechen, und darauf hingewiesen, dass die Schweiz erst im Jahr 2007 erstmals eine Vergütung leisten wird, sodass kein Zeitdruck für das Einbringen einer Regierungsvorlage besteht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.