2275/AB-BR/2007

Eingelangt am 15.03.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

                                                                               

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Manfred Gruber

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0032-I/A/3/2007

Wien, am      13. März 2007

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Mit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 fallen die in der vorliegenden Anfrage angesprochenen Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Ich beantworte daher die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2477/J-BR/2007 der Bundesräte Jürgen Weiss, Edgar Mayer und Ing. Reinhold Einwallner wie folgt:

 

Frage 1:

Um jungen Menschen die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialdienstjahres (FSDJ) zu erleichtern und die Rahmenbedingungen für ein solches Jahr attraktiver zu gestalten, wurde mit 1.9.2006 eine Sonderrichtlinie der damaligen Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Förderung des freiwilligen Sozialdienstjahres 2006/2007 erlassen. Eine Kopie der Sonderrichtlinie ist der Anfragebeantwortung beigeschlossen.

 

Die Sonderrichtlinie sieht vor, qualifizierten Trägern der freien Wohlfahrtspflege eine Förderung in Höhe von € 150,- netto pro Monat und pro Freiwilligem zukommen zu lassen. Der Träger verpflichtet sich, diesen Betrag an den Freiwilligen auszuzahlen. Die Zuwendung hat den Zweck, Absolventen eines FSDJ vor finanziellen Nachteilen, die durch den Entfall der Familienbeihilfe entstehen, zu schützen.

 

Auch die Freiwilligen des Sozialen Berufsorientierungsjahres in Vorarlberg kommen zurzeit in den Genuss dieser Zuwendung.

 

Frage 2:

Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist der Familienbeihilfenbezug für volljährige Kinder grundsätzlich an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Dies setzt vor allem ein geregeltes Ausbildungsverhältnis, Anwesenheitspflichten und das Ablegen von Prüfungen voraus. Bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) werden

Tätigkeiten erbracht, die mit dem Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes zusammenhängen. Sie stellen keine Berufsausbildung dar, weshalb für diese Personen keine Familienbeihilfe gewährt werden kann. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Absolvierung des FSJ als unabdingbare Aufnahmevoraussetzung für eine weitere Berufsausbildung gefordert wird, wie dies z.B. für die Lehranstalten für heilpädagogische Berufe der Fall ist.

 

Eine Gesetzesänderung des FLAG 1967 mit Ausdehnung des Berufsausbildungsbegriffes im Sinne einer Einbeziehung auch des FSJ wäre mit einem enormen Kostenaufwand verbunden, da sodann für alle Personen mit vergleichbaren Tätigkeiten im Sinnes des Gleichbehandlungsgrundsatzes Familienbeihilfe begehrt werden kann.

 

Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2276/J-BR/2004 vom 24.1.2005 durch den damaligen Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz angeregt, wäre eine stärkere Berücksichtigung der Freiwilligenarbeit in den Ausbildungsformen des Sozialbereiches im Wege der Anrechnung anzustreben.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin

Beilage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

 

 

 

Sonderrichtlinie

 

der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

zur Förderung des freiwilligen Sozialdienstjahres 2006/2007,

 

gemäß § 40 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)

 

 

 

 

Präambel

 

Das Freiwillige Sozialdienstjahr (im Folgenden: FSDJ) wird seit vielen Jahren ins­besondere in den Bereichen der Betreuung von alten Menschen, Menschen mit Be­hinderung und besonderenm Hilfsbedarf sowie Kindern als Möglichkeit für junge Men­schen angeboten, den Sozialbereich kennen zu ler­nen und sich danach beruflich auszurichten.

 

An der Fortentwicklung des FSDJ besteht ein vitales gesamtge­sellschaftliches In­teresse, das seitens des Nationalrates in seiner Entschließung 121/E (XXII.GP) vom 7. Juli 2005 auch zum Ausdruck gebracht wurde.

 

Um jungen Menschen die Absolvierung eines FSDJ zu erleichtern und die Rah­menbedingungen für ein solches Jahr attraktiver zu gestalten, wird von der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gegenständliche Sonderrichtlinie erlassen.

 

 

1.         Anwendungsbereich

 

1.1.   Eine Förderung im Sinne dieser Richtlinie ist eine Zuwendung, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel an gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege, die ein FSDJ unter Erfüllung bestimmter Qualitätsmerkmale anbieten, gewährt.

 

1.2.   Die Zuwendung an die og. Träger hat den Zweck, Absolventen eines FSDJ vor finanziellen Nachteilen, die durch den Entfall der Familienbeihilfe entstehen, zu schützen. Die Zuwendung ist an die Freiwilligen im Sinne des Pkt. 2 weiter zu geben.

 

1.3.   Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

 

1.4.   Ein Freiwilliges Sozialdienstjahr im Sinne dieser Richtlinie ist ein Jahr, in dem sich eine Einzelperson bei einem geeigneten gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege vertraglich verpflichtet, im vergleichbaren Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung einen freiwilligen Dienst außerhalb einer Berufsausbildung und ohne Gewinnerzielungsabsicht bei einer anderen geeigneten Stelle als dem gemeinnützi­gen Träger der freien Wohlfahrtspflege (im Folgenden: Einsatzstelle) zu absolvieren.

 

1.5. Im Rahmen des FSDJ werden durch die Freiwilligen praktische Dienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Einsatzstelle ge­leistet. Insbesondere dürfen keine Dienstleistungen erbracht werden, die eine be­stimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzen.

 

1.6.   Ein geeigneter Träger der freien Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Richtli­nie ist ein Träger, der die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Orga­nisation eines FSDJ hat.

 

Dazu gehören insbesondere:

 

·         die pädagogische Betreuung und Begleitung der Freiwilligen vor und während ihres Einsatzes in Form von Bildungseinheiten, Seminaren, Supervisionen und/oder anderen Maßnah­men, die geeignet sind, die Freiwilligen auf das FSDJ vorzubereiten und sie währenddessen vom pädagogischen sowie vom psychi­schen und physischen Gesichtspunkt her zu unterstützen, insgesamt im Mindest­ausmaß von 18 Tagen á 6,5 Stunden,

·         die sorgfältige Auswahl der Einsatzstellen und eine damit verbundene Qualitätskontrolle,

·         der Abschluss einer Vereinbarung mit den Jugendlichen und den Einsatzstellen, in denen die genauen Einsatzbedingungen enthalten sind,

·         die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Freiwilligen,

·         die Auszahlung eines Taschengeldes,

·         die Ausstellung eines Zertifikates nach Abschluss des freiwilligen Dienstes,

·         die Sicherstellung und Vertretung der Interessen der Freiwilligen gegenüber der Einsatzstelle,

·         die Beratung und Information der Freiwilligen und von Interessenten,

·         das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes.

 

1.7. Bei der Auswahl der Einsatzstelle hat der Träger insbesondere zu beachten, dass,

 

·         eine fachlichen Anleitung der Freiwilligen vor Ort sichergestellt ist,

·         den Freiwilligen die Gewährung eines umfassenden Einblickes in den Aufgabenbe­reich der Einsatzstelle ermöglicht wird (Beschreibung der Aufgaben­bereiche),

·         Maßnahmen zur Einbindung der Freiwilligen in das Team der Einsatzstelle getrof­fen werden,

·         die Einsatzstelle nicht auf Gewinn berechnet ist und durch den Einsatz von Freiwilligen die Arbeitsmarktneutralität gewahrt bleibt.

 

1.8. Eine geeignete Einsatzstelle ist jedenfalls eine Stelle, die im Sinne des § 4 ZDG als Zivildiensteinrichtung anerkannt wurde.

 

 

2.         Zuwendungshöhe

 

Die Zuwendung beträgt für jede/n Freiwillige/n,

 

·         der/die mindestens das 17. Lebensjahr aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat,

·         gemäß 1.4. eine vertragliche Vereinbarung zur Ableistung eines FSDJ im Inland eingegangen

·          und vom Entfall der Familienbeihilfe betroffen ist,

 

bis 150 € netto pro Einsatzmonat.

 

Die Zuwendung kann pro Freiwillige/n nur einmal für grundsätzlich 10 Monate ge­währt werden.

 

 

3.         Durchführung

 

3.1.   Für die Durchführung der Förderung einschließlich der Hereinbringung zu Un­recht bezogener Zuwendungen ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) zuständig.

 

3.2.     Das Ansuchen auf Gewährung von Zuwendungen ist unter Anschluss der erfor­derlichen Unterlagen, aus denen die Eignung des Trägers im Sinne des Pkt. 1.6 hervor­geht, beim BMSG einzubringen. Der Zuwendungswerber hat jedenfalls dem För­deransuchen eine Liste der Freiwilligen des Jahrganges 2006/2007, bei denen die Absolvierung des FSDJ zum Entfall der Familienbeihilfe führt, beizulegen.

 

3.3. Die Bestimmungen der §§ 21-28 der ARR 2004 gelten sinngemäß.

 

3.4. Der Zuwendungswerber hat sich zu verpflichten, an einer allfälligen statistischen Erhebung oder einer Evaluierung des FSDJ mitzuwirken.

 

3.5. Das BMSG kann jederzeit, wenn nachträglich besondere Umstände eine Ände­rung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, neue bzw. zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen. Hierüber sind mit dem Förderungsnehmer ent­sprechende schriftliche Zusatzvereinbarungen zu treffen.

 

 

4.         Auszahlung

 

Die Auszahlung der Zuwendung kann in vierteljährlichen Teilbeträgen nach Anmel­dung eines entsprechenden Finanzbedarfes erfolgen. Der Anmeldung ist ein Bericht beizule­gen, aus dem insbesondere der aktuelle Stand der Freiwilligen im Sinne des Pkt. 2 hervorgeht.

Die Zuwendung kann ab Inkrafttreten der Richtlinie gewährt und auch im Vorhinein für die nächsten 3 Monate ausgezahlt wer­den.

 

 

5.         Gerichtsstand

 

Für Streitigkeiten aus dem durch die Zuwendung begründeten Rechtsverhältnis ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

 

 

6.         Einsichtnahme

 

Diese Richtlinie hat das BMSG zur Einsicht aufzulegen. Im Amtsblatt der Wiener Zeitung ist bekannt zu geben, wo diese Richtlinie zur Einsicht aufliegt.

 

 

7.         Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt rückwirkend mit 1.9.2006 in Kraft.