2298/AB-BR/2007

Eingelangt am 21.05.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

                                                                                                       

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Parlament

1010 Wien

                                                                                                        (5- fach)

 

 

GZ: BMSK-20001/0011-II/2007                                                Wien,

 

 

 

Betreff:  Anfrage der Bundesräte Jürgen Weiss u.a.  betreffend Begünstigung bestimmter pauschalierter Aufwandsentschädigungen, Nr. 2494/J-BR

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2494/J-BR der Abgeordneten Jürgen Weiss u. a. wie folgt:

 

Frage 1:

Die mit dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 1997, BGBl I 1997/139 geschaffene Regelung des § 49 Abs. 7 ASVG ermöglichte die Feststellung, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen für bestimmte Bereiche nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten. Dies hing unmittelbar mit der Aufhebung der Regelung des § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG, nach welcher nebenberuflich Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen von der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen waren, zusammen.

 

Auf Grund des § 49 Abs. 7 ASVG wurden in weiterer Folge zwei Verordnungen erlassen, mit welchen einerseits Erwachsenenbildner (BGBl II. Nr. 248/1999) sowie andererseits Künstler und Sportler (BGBl II Nr. 41/1998) von der Vollversicherung ausgenommen wurden.

 

Mit einer weiteren Verordnung (BGBl II Nr. 409/2000) wurden dann zusätzlich auch Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines mit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537, 78 € im Kalendermonat von der Vollversicherung ausgenommen.

Die Regelungsinhalte der Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl II Nr. 248/1999 wurden in die Verordnung BGBl Nr. II Nr. 409/2000 übernommen.

Hinsichtlich der Erwachsenenbildung lag der Grund wohl darin, dass bereits vor dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 1997 eine Ausnahme von der Vollversicherung bestand und diese Ausnahme weitergeführt werden sollte.

Hinsichtlich der anderen Gruppen stellte die Einbeziehung das Ergebnis einer politischen Willensbildung dar.

 

 

Fragen 2 bis 4:

Die Regelung des § 49 Abs. 7 ASVG sowie die hiezu ergangenen Verordnungen führen im Ergebnis dazu, dass der Kranken- und Pensionsversicherung Beiträge entgehen.

 

Als zumindest für den Bereich der Pensionsversicherung zuständiger Bundesminister kann ich grundsätzlich keine Regelungen befürworten, die der gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge entziehen und dem Versicherten im Ergebnis niedrigere Pensionen verschaffen.

 

Ich beabsichtige daher weder eine diesbezügliche Gesetzesänderung vorzuschlagen, noch die bisher ergangenen Verordnungen abzuändern, im Gegenteil, es ist mein Bestreben, bestehende Ausnahmen von der Beitragspflicht zu beseitigen.

 

Im Übrigen habe ich in meinem Hause eine Arbeitsgruppe „ Neugestaltung der Pflegevorsorge“ eingerichtet, die sich auch mit diesen Fragen beschäftigt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen