2336/AB-BR/2007

Eingelangt am 03.09.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0076-Pr 1/2007

 

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2533/J-BR/2007

 

Die Bundesräte Gottfried Kneifel, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von „Killerspielen““ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ja, die Resolution des Oberösterreichischen Landtags, Beilage 1201/2007 langte am 16. August im Bundesministerium für Justiz ein.

Zu 2, 4 und 5:

Auf europäischer Ebene wurde der Themenbereich „Killerspiele“ bereits eingehend problematisiert und diskutiert. Grundlage war ein Anfang des Jahres versendeter Fragebogen „Violent Video Games“, mit dem der status quo in den Mitgliedstaaten erhoben wurde. Das Ergebnis dieser Erhebungen wurde in den Schlussfolgerungen des Rates (Dok. DROIPEN 51 REV 2) festgehalten:

Der Rat der Europäischen Union nimmt in diesem Papier mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass alle Mitgliedsstaaten über effiziente Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger gegen einen Zugriff auf gewaltverherrlichende Medien verfügen. Die Gesetze der Mitgliedsstaaten enthielten, so der Rat, hinreichende Bestimmungen und Maßnahmen, um Minderjährige von solchen Medien fernzuhalten, obwohl die überwiegende Anzahl der Mitgliedsstaaten über keinen speziellen Tatbestand verfügten, der gewaltverherrlichende Darstellungen unter Strafe stelle.

Eine gerichtliche Strafbarkeit z.B. wegen Körperverletzung kann sich daraus ergeben, dass ein Kind beim Betrachten einer Gewaltszene traumatisiert wird. Darüber hinaus stellt § 207a Abs. 4 Z 4 StGB virtuelle Bilder Abbildungen einer pornographischen Darstellung gleich, sodass auch mittels Computerprogrammen künstlich erzeugte Bilder, in denen kein „echtes“ Kind missbraucht wird, unter den Straftatbestand des § 207a StGB fallen. Weiters kommt eine Strafbarkeit nach § 283 StGB (Verhetzung) und nach dem Verbotsgesetz 1947 in Betracht.

Das StGB enthält keinen Tatbestand, der die Erzeugung, Verbreitung udgl. von gewaltverherrlichenden Computerspielen explizit unter Strafe stellt. Dahingehende legislative Arbeiten sind derzeit nicht geplant.

Jugendschutz ist in Österreich Ländersache. In den Landesgesetzen finden sich Bestimmungen zu jugendgefährdenden Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen.

Beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wurde eine Bundesstelle für die Positivprädikatisierung von Computer- und Konsolenspielen (BuPP) eingerichtet, die Erziehenden eine Orientierungshilfe bei der Auswahl von Computerspielen bieten soll (www.bupp.at).

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Jugendmedienkommission (JMK) eingerichtet. Diese ist offizielle Informationsstelle für die freiwillige Prüfung von Filmen, Videos und sonstigen Bildträgern.

Zu 3:

Die mit dem Ausdruck „Happy Slapping“ umschriebenen körperlichen Angriffe und Misshandlungen mit Verletzungsfolgen stehen schon derzeit als Körperverletzungsdelikte unter gerichtlicher Strafe. Eine Notwendigkeit zur Ergreifung legistischer Maßnahmen, die darauf abzielen, eine Strafbarkeitslücke zu schließen und derartiges Verhalten erst gerichtlich verfolgbar zu machen, besteht dementsprechend nicht.

Für das Phänomen des Happy Slapping ist charakteristisch, dass unbeteiligte Passanten ohne Anlass bzw. nur zur Belustigung des Täters auf offener Straße körperlich angegriffen werden.

Hat eine derartige Tat eine schwere Körperverletzung zu Folge, so beträgt der Strafrahmen nach § 84 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe; ist mit der Körperverletzung eine schwere Dauerfolge verbunden, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 85 StGB). Das absichtliche Zufügen einer schweren Körperverletzung ist nach § 87 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht; zieht die Tat eine schwere Dauerfolge nach sich, beträgt der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs. 2, 1. Fall StGB).

Was die Strafbemessung in Fällen des „Happy Slapping“ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 32 Abs. 2 StGB ausdrücklich als erschwerend zu werten ist, wenn die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung neben dem Täterverhalten auch die Gesichtspunkte der Generalprävention zu beachten sind.

Die bestehenden Strafrahmen und die gesetzlichen Vorgaben zur Strafzumessung reichen daher aus, um durch Ausmessung einer der konkreten Tat angemessenen Strafe bei als „Happy Slapping“ einzustufenden Straftaten eine sowohl in spezialpräventiver als auch in generalpräventiver Hinsicht abschreckende Wirkung zu erzeugen.

. August 2007

(Dr. Maria Berger)