2337/AB-BR/2007

Eingelangt am 06.09.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0043-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

 

 

An den

Präsidenten des Bundesrates

Mag. Wolfgang Erlitz

Parlament

1017  Wien

Wien,   4. September 2007

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 2540/J-BR/2007 betreffend das „Halten auf Wunsch“ bei Linienbussen, die die Bundesräte Helmut Kritzinger, Kolleginnen und Kollegen am 20. Juli 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Ist Ihnen diese Problematik bekannt?

 

Antwort:

In Österreich hat bisher nur ein Unternehmen diese Thematik angesprochen. Eine Nachfrage bei der WKÖ, Fachverband der Autobusunternehmungen, ergab, dass „Halten auf Wunsch“ zumindest in den letzten fünf Jahren nicht thematisiert wurde.

 

Es ist jedoch bekannt, dass in Deutschland seit einigen Jahren auf Antrag der Unternehmen von den meisten Genehmigungsbehörden nach sorgfältiger Überprüfung der Gegebenheiten und unter Vorschreibung entsprechender Auflagen „Halten auf Wunsch“ zum höchstens einmaligen Aussteigen zwischen den festgesetzten Haltestellen genehmigt wird.

 

Frage 2:

Wie beurteilen Sie die Einführung einer Möglichkeit eines „Haltens auf Wunsch“ bei Linienbussen?

 

Antwort:

Da eines der vorrangigsten Ziele des öffentlichen Verkehrs die Sicherheit der Fahrgäste und auch  des  restlichen  Verkehrs  sein  muss,  kann  nur  im  Einzelfall,  das  heißt  bezogen  auf jeweils eine bestimmte Kraftfahrlinie, beurteilt werden, für welche Zeittrasse (z.B. von 20.00 bis 06.00 Uhr) und für welche Strecke (gesamte konzessionierte Strecke oder nur Teilstrecken) eine Genehmigung für „Halten auf Wunsch“ erteilt werden kann.

 

 

Frage 3:

Wären Sie bereit, diesbezügliche Pilotprojekte zu gestatten?

 

Antwort:

Diese Entscheidung liegt nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall jeweils im Ermessen des zuständigen Landeshauptmannes, der gemäß § 32 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/99, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Aussteigens eine Ausnahmegenehmigung von der Bestimmung des § 10 Abs. 2

 

„(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.“

 

der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, BGBl. II Nr. 47./2001, erteilen kann.

 

 

Frage 4:

Wie beurteilen Sie die in Deutschland bereits bestehenden Modelle?

 

Antwort:

Da das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung in Bonn über keine bundesweiten Informationen verfügt, habe ich auf Grund der gegenständlichen Anfrage bei einzelnen deutschen Genehmigungsbehörden sowie auch dem VDV (Verband Deutscher Verkehrsunternehmen) Informationen eingeholt, die folgendes Bild erbrachten:

 

„Halten auf Wunsch“ (kurz HAW) scheint um das Jahr 2000 ein besonderer  Diskussionspunkt in Deutschland gewesen zu sein. Wie aus einem Bericht des VDV („Der Nahverkehr“ 11/2000) hervorgeht, hatten zu diesem Zeitpunkt 102 Unternehmen HAW zumindest bei einem Teil ihrer Linienverkehre eingeführt. Nur ein Unternehmen hat aus unbekannten Gründen/Problemen das HAW wieder eingestellt. Der VDV erhielt in Folge keine Kenntnis von besonderen Vorkommnissen und hat daher auch keine weiteren  Umfragen mehr durchgeführt.

 

Von den befragten Genehmigungsbehörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich derartige Anträge erhielten und diese auch genehmigten, wurde übereinstimmend mitgeteilt, dass verhältnismäßig wenige Betriebe diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und das HAW nach ihrer (teils aktualisierten) Kenntnis von ebenfalls verhältnismäßig wenigen Fahrgästen nachgefragt wird. Über besondere Vorkommnisse lagen keine Meldungen vor. Grundsätzlich wurde jedoch angemerkt, dass im Einzelfall sehr genau geprüft wird, und ein HAW nur unter entsprechenden Auflagen und teilweise vorerst nur für einen Probezeitraum erteilt wird.

 

Bei zwei befragten Genehmigungsbehörden waren derartige Anträge noch nie gestellt  worden und eine weitere teilte mit, solche Anträge nicht zu genehmigen.

 

Eine zusätzliche Anfrage bei einem Verkehrsunternehmen bestätigte die Aussage einiger Behörden, dass das genehmigte HAW nur von wenigen Fahrgästen genützt wird, und bisher keine gefährlichen Zwischenfälle zu verzeichnen waren.

 

Durch genaue Prüfung im Einzelfall, Vorschreibung restriktiver Auflagen und – nicht zuletzt- das gewissenhafte Vorgehen des Fahrpersonals werden die mit HAW-Genehmigungen ausgestatteten Linienverkehre in Deutschland ohne wesentliche Probleme durchgeführt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Werner Faymann