2365/AB-BR/2007

Eingelangt am 16.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Bieringer, Freundinnen und Freunde haben am 21. August 2007 unter der Nr. 2565/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-fend Klimaschutzbeauftragter des Herrn Bundeskanzlers gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ø         Sind die oben zitierten Medienberichte zutreffend, wonach Andreas WABL mit einem Werkvertrag ausgestattet wurde?

a)            Wenn ja: Wie lautet das vereinbarte Projektziel? Bitte den genauen Wortlaut des Vertrages hinsichtlich des Leistungsumfangs zitieren.

b)            Wenn ja: Ist die Bereitstellung eines Büros einschließlich entsprechender In-frastruktur mit den Grundsätzen eines Werkvertrages (abgeschlossenes Pro-jekt, außer Haus selbstständig erbrachte Leistung) vereinbart?

c)             Wenn nein: Welche andere vertragliche Regelung wurde getroffen und wie ist der genaue Wortlaut des Vertrages hinsichtlich des vereinbarten Leistungs-umfangs?

Mit Herrn Andreas WABL wurde ein Werkvertrag mit folgendem Leistungsgegen-stand abgeschlossen:

1.   Fachlich-inhaltliche Unterstützung des Bundeskanzlers im Präsidium des Klima-und Energiefonds.


Hierbei sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:

        Erstellung von Expertisen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz.

        Prüfung und Analyse des Strategischen Planungsdokuments, der Richtlinien, des Jahresprogramms und des Evaluierungsberichtes des Klima- und Ener-giefonds.

        Prüfung und Analyse der vom Fonds geplanten Förderungs- und Auftragsver-gaben.

        Vorbereitung und Nachbereitung der Präsidiumssitzungen.

        Vermittlung in Konfliktfällen.

        Kontakt mit den NGO, den Parteienvertretern, Bürgerinitiativen, Experten im In- und Ausland und evtl. Besuch relevanter Veranstaltungen.

        Koordination von Projekten im Zusammenhang mit dem Klimagipfel.

        Vorbereitung und Nachbereitung des Klimagipfels.

2. Im Falle der Bevollmächtigung durch den Herrn Bundeskanzler die Wahrneh-mung der Funktion als Mitglied im Präsidium gemäß § 6 Abs.1 Z 4 des Bun-desgesetzes über die Errichtung des Klima- und Energiefonds.

Aus Effizienzgründen wurde die Möglichkeit der Nutzung von Infrastrukturen des Bundeskanzleramtes z.B. für Besprechungen, Kontaktnahmen, Materialaufberei- tungen etc. im Rahmen des Vertragsgegenstandes vereinbart. Darüber hinaus ist It. Vertrag keine Infrastruktur vom Bundeskanzleramt beizustellen. Es ist bei Werkver-trägen üblich, dass Besprechungen in Räumlichkeiten des Auftraggebers abgehalten werden oder die Verbindung mit dem Haus direkt organisiert wird. Eine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des Werkvertrages liegt daher nicht vor.

Zu Frage 2:

Ø         Welche Abgeltung ist durch den Vertrag vorgesehen? Wenn auf Stundenbasis ab-gerechnet wird: Welcher Stundensatz wurde vereinbart?

Es wurde eine Werkleistung vereinbart und dafür ein Stundensatz von 70,-- festge-legt. Herr WABL hat Zeitaufzeichnungen über die Tätigkeit zu führen und diese bei der Rechnungslegung vorzulegen.


Zu Frage 3:

Ø            Ist es zutreffend, dass der Klimaschutzbeauftragte auf Ressourcen und Fachab-teilungen des Bundeskanzleramtes zugreifen kann?

a.   Wenn ja, verfügt der Klimaschutzbeauftragte über eine Weisungsbefugnis ge-genüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskanzleramts?

b.   Wenn ja, ist der Klimaschutzbeauftragte mit einem Büro (Sekretärin, sonstige Infrastruktur) durch das Bundeskanzleramt ausgestattet und welche Kosten sind hiermit verbunden?

c.   Wenn ja, wieso erscheint der Name Andreas WABL nicht in der Geschäftsein-teilung des BKA? (Internetabfrage vom 20. August 2007: http://www.bka.gv.at/site/3357/default.aspx)

Der Klimaschutzbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern des Bundeskanzleramtes. Ihm steht auch keine Sekretärin zur Verfügung. Da er nicht mit Aufgaben eines Arbeitsplatzes des Bundeskanzleramtes betraut ist, sondern die Leistungen des Werkvertrages selbstständig erbringt, scheint er konsequenter Weise nicht in der Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes auf.

Da er entsprechend dem Vertrag in meiner Vertretung tätig wird, wird er beispiels-weise auch facheinschlägige Korrespondenz für mich erledigen, der Ausarbeitungen und Unterlagen der Fachabteilungen zugrunde liegen oder zugrunde gelegt werden. Weiters wird er für die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit in Organen auf Materi- alien zurückzugreifen haben, die die Fachabteilungen erstellt oder zu erstellen ha-ben. Gleiches gilt für koordinative Tätigkeiten, in denen er naturgemäß Unterlagen der Fachabteilung zur Verfügung haben muss, um in effektiver Weise die Position des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes vertreten zu können. In diesen Zusammenhängen muss er selbstverständlich auf Unterlagen, Arbeitsergebnisse, Vorkorrespondenzen und Materialien der Fachabteilung zurückgreifen. Ebenso wer-den in meinem Auftrag Arbeiten von der Fachabteilung durchzuführen sein, deren Ergebnisse ihm unmittelbar bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen.


Zu Frage 4:

Ø         Können Sie Angaben darüber machen, wie hoch das tatsächliche Einkommen eines Monteurs auf die Stunde gerechnet ist?

Nach den von der Unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Sitzung vom 22.06.2007 mit Wirkung vom 01.05.2007 festgelegten Verrechnungssätzen für Montage- und Servicetechniker bei Ortsmon-tagen liegen diese zwischen 72,77 und 202,77 für eine Normalstunde.