2393/AB-BR/2008

Eingelangt am 09.04.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0024-Pr 1/2008

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2599/J-BR/2008

 

Die Bundesräte Kerschbaum, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Atomhaftpflicht: geltende int. Regelungen, Haftpflichtfall mit negativen Auswirkungen auf Österreich“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Bundesregierung hat Berichte nach § 30 AtomHG zum 31. Dezember 2001 und zum 31. Dezember 2004 erstattet. Der nächste Bericht zum 31. Dezember 2007 wird in Kürze vorgelegt werden.

Zu 3:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination die Erstellung der Berichte koordiniert. Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Grund ihrer Zuständigkeit für internationale Übereinkommen und ich habe im Rahmen meiner Zuständigkeit für das Atomhaftungsrecht an der Berichtserstellung mitgewirkt.

Zu 4 und 5:

Ich darf hiezu auf die Antworten auf die Parlamentarischen Anfragen an den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zur Zahl 2601/J-BR/2008) sowie an die Frau Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten (zur Zahl 2602/J-BR/2008) verweisen.

Zu 6:

Auf EU-Ebene wurden bisher keine Verhandlungen über die Atomhaftung geführt.

Die Europäische Kommission untersucht derzeit die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit eines Beitritts von EURATOM zum Pariser Nuklearhaftungsübereinkommen. In das „Impact Assessment“ wird der österreichische Standpunkt einfließen, nämlich, dass die Anwendbarkeit der Grundsätze des österreichischen AtomHG in keiner Weise durchbrochen werden dürfen.

Zu 7:

Auf dem Gebiet der Atomhaftung fehlt der Europäischen Union bislang die Zuständigkeit, so dass im Rat, in dem allein die Regierungen vertreten sind, keine Entscheidungen getroffen wurden und werden konnten.

In anderem Zusammenhang ergab sich Gelegenheit, gemeinsam mit Irland und Luxemburg einen nuklearkritischen Standpunkt einzubringen und auch durchzusetzen. Wegen einer vom EU-Recht abweichenden Regelung der Gerichtszuständigkeit im Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960, bedurfte die von der Mehrheit der Mitgliedstaaten gewünschte Ratifizierung dieses Protokolls einer gemeinschaftsrechtlichen Ratifizierungsermächtigung. In der Entscheidung des Rates vom 8. März 2004 (2004/294/EC) wurde ausdrücklich festhalten, dass dadurch die Position Irlands, Luxemburgs und Österreichs nicht berührt wird (und diese Staaten das Protokoll nicht ratifizieren müssen).

Zu 8:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Aufgabenbereich. Ich darf auf die Anfragebeantwortung des Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Zahl 2601/J-BR/2008 verweisen.

Zu 9:

Die Frage der Vorsorge privater Unternehmen fällt nicht in meinen Aufgabenbereich.

Zu 10:

Die Vorsorgekosten der öffentlichen Hand den Gefahrenverursachern in Rechnung zu stellen, fällt nicht in meinen Aufgabenbereich. Ich sehe dafür auch keine rechtliche Grundlage. Selbst das AtomHG gewährt einen solchen Ersatzanspruch nur bei einer unmittelbar drohenden Gefahr (§ 11 Abs. 3). Sollte es eine solche unmittelbar drohende Gefahr geben, wäre es allenfalls denkbar, in Österreich ein Urteil auf der Grundlage des AtomHG zu erwirken und dann versuchen, die Entscheidung im jeweiligen Ausland gegen den ausländischen Betreiber zu vollstrecken. Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung wäre die EuGVVO. Die Vollstreckung einer solchen Entscheidung könnte aber im Ausland – etwa wegen ordre public-Widrigkeit – versagt werden. Es ist damit zu rechnen, dass diese Frage letztlich an den EuGH heranzutragen sein wird.

Zu 11:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Aufgabenbereich. Ich darf auf die Anfragebeantwortung des Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Zahl 2601/J-BR/2008 verweisen.

 

. April 2008

 

(Dr. Maria Berger)