2400/AB-BR/2008
Eingelangt am 18.04.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.500/0003-I/PR3/2008 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Bundesrates
Helmut Kritzinger
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche Anfrage Nr. 2597/J-BR/2008 betreffend Umgehung des UVP-Gesetzes für Autobahnanschlussstellen unter dem Deckmantel einer „vorübergehenden Ausweichverbindung“ bzw. „Baustraße“, die die Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum, Freundinnen und Freunde am 18. Februar 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den gestellten Fragen
Unter welchen Umständen könnte „eine provisorische Abfahrt Mitte“ von der A22 im Bereich Korneuburg von den Behörden genehmigt werden?
Teilen Sie die Ansicht der ASFINAG, dass dieses Provisorium keine Baustraße wäre und gibt es den Typus einer „provisorischen Anschlussstelle zur Ableitung / Umleitung von öffentlichem Verkehr?
Wer soll die Kosten für dieses Projekt tragen?
Wie lange soll dieses „Provisorium“ aufrecht erhalten bleiben und wer wird es wann wieder rückbauen?
Mit welcher KFZ-Frequenz rechnen Sie bei Inbetriebnahme dieser „provisorischen Abfahrt Mitte“?
Ist ein Genehmigungsverfahren lt. BStG und UVP-G für dieses Projekt vorgesehen? Wenn nein, warum nicht?
Wie ist der Verlauf dieser Straße im Stadtgebiet Korneuburg geplant?
Ist geplant, die Querung der Eisenbahn durch eine Unter- oder Überführung zu lösen? Wenn ja, in welchem Zeitraum kann diese Maßnahme durchgeführt werden?
Wenn nein, entspricht der Abstand zwischen Autobahnabfahrt und Bahnschranken den Richtlinien der RVS?
Können alle Vorschriften der RVS, insbesondere betreffend Abstände und Radien eingehalten werden?
Stellt ein zu kurzer Abstand zwischen Autobahnanschluss und Bahnschranken ein Sicherheitsrisiko dar (Rückstau bei geschlossenem Bahnschranken)?
In welcher Form ist die Rad- und Fußwegverbindung vom Stadtgebiet Korneuburg in die Au bei Umsetzung einer „provisorischen Abfahrt Mitte“ geplant?
Wie hoch ist die Belastung der AnrainerInnen dieser provisorischen Abfahrt Mitte und wer untersucht, ob eine mögliche Gesundheitsgefährdung gegeben sein könnte?
Darf ich mitteilen, dass seitens der Projektwerberin ASFINAG nicht beabsichtigt ist, die Anschlussstelle Korneuburg Mitte als Bauprovisorium für die notwendigen Sperren im Bereich der Anschlussstelle Korneuburg West zu errichten.
Zusammenfassend erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, dass im Zuge der Errichtung der neuen Straßenverbindung von der A22 (Anschlussstelle Korneuburg West) bis zum Knoten im Bereich der B7/A5, der so genannten S1 Wiener Außenring Schnellstraße – Abschnitt West, es unumgänglich ist, teilweise einige Rampen der Anschlussstelle Korneuburg West für den Verkehr zu sperren.
Von häufigen und teilweise länger dauernden Sperren ist die Rampe 200 der Anschlussstelle Korneuburg West betroffen, dies ist jene Rampe, welche von Fahrzeugen genutzt wird, welche aus Wien kommend von der A22 abfahren.
Im Zuge des im Jahr 2007 durchgeführten UVP – Verfahrens wurde daher über die Zulässigkeit von Sperren im Bereich der Anschlussstelle Korneuburg West heftig diskutiert. Im Zuge dieser Diskussion wurde auf Ersuchen der Stadtgemeinde Korneuburg auch die Variante einer provisorischen Anschlussstelle im Bereich Korneuburg Mitte eingebracht, welche den Verlagerungsverkehr durch Sperren im Bereich der Anschlussstelle Korneuburg West aufnehmen sollte.
Im Zuge des UVP-Verfahrens wurde für die Sperren im Bereich der Anschlussstelle Korneuburg West folgende unbedingt erforderliche Maßnahme in den Bescheid aufgenommen.
Maßnahme Nummer 4 des UVP-Bescheides lautet wie folgt:
Um während der Bauzeit Behinderungen bezüglich der Erreichbarkeit zu vermeiden, sind alle bestehenden Straßen- und Radverbindungen und landwirtschaftlichen Güterwegverbindungen durch entsprechende organisatorische oder bauliche Maßnahmen aufrecht zu erhalten (z.B. provisorische Ausweichverbindungen). Dies gilt insbesondere für die Anschlussstelle Korneuburg West an die A22.
• Die Sperre von Straßenverbindungen zwischen der A 22 und dem untergeordneten Straßennetz, insbesondere die Anschlussstelle Korneuburg West, ist nur kurzfristig zulässig. Der Begriff „kurzfristig“ ist diesbezüglich in der Dauer von mehreren Wochen bis zu einem Monat zu interpretieren.
• Für jede Sperre ist die dadurch zu erwartende Mehrbelastung für das betroffene Straßennetz abzuschätzen und es sind allfällig notwendige und mögliche Maßnahmen zur Bereitstellung der notwendigen Kapazität (z.B. Anpassung der VLSA-Phasen, einfache bauliche provisorische Maßnahmen für Umleitungen, kompensatorische ÖV-Angebotsmaßnahmen etc.) im Sinne der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie unter Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu konzipieren und zu realisieren.
• Alle diese Maßnahmen sind frühzeitig (zumindest zwei Wochen vor Beginn) mit einer geeigneten Informationsarbeit der Bevölkerung bekannt zu machen.
• Längerfristige Sperren (länger als ein Monat) können aus lufttechnischer und lärmtechnischer Sicht nur dann vorgenommen werden, wenn den zuständigen Behörden (BH Korneuburg gemäß StVO sowie bmvit gemäß UVP-G) mittels Immissionsausbreitungsrechnung im Vorhinein nachgewiesen wird, dass es dadurch im Bereich der von den zusätzlichen Verkehrsbelastungen am stärksten betroffenen Wohnanrainer zu keinen Überschreitungen der geltenden Immissionsgrenzwerte kommt.
Es wird empfohlen, bezüglich der Art und Dauer der Sperren das Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Korneuburg herzustellen.
Seitens der Projektwerberin für das Bauvorhaben S1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt A5/B7 bis Knoten A22/S1 (S1-West) und dem für die Errichtung verantwortlichen Konsortium Bonaventura wird nun nach Abschluss des UVP-Verfahrens ein Verfahren nach §90 STVO bei der BH Korneuburg betreffend der Sperren im Bereich der Anschlussstelle Korneuburg West eingeleitet.
Im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens wird seitens der BH Korneuburg entsprechend der Forderungen in der oben dargestellten Maßnahme 4 des UVP-Bescheides betreffend längerfristigen Sperren eine Stellungnahme der UVP-Sachverständigen für Verkehr, Lärm, Luft und Humanmedizin beim bmvit eingeholt.
Die im Zuge des UVP-Verfahrens angesprochene Anschlussstelle an der A22 im Bereich Korneuburg Mitte, war nie Bestandteil der Einreichunterlagen zum UVP-Verfahren der S1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt A5/B7 bis Knoten A22/S1 (S1-West). Der UVP-Behörde wurde schriftlich seitens der Projektwerberin ASFINAG und dem für die Errichtung verantwortlichen Konsortium Bonaventura mitgeteilt, dass es im Zuge der Errichtung des Abschnittes A5/B7 bis Knoten A22/S1 der S1 Wiener Außenring Schnellstraße zu keiner Errichtung einer Anschlussstelle Korneuburg Mitte kommen wird. Seitens der Projektwerberin ASFINAG und dem für die Errichtung verantwortlichen Konsortium Bonaventura werden entsprechende Nachweise sowohl an die UVP-Behörde als auch an die BH Korneuburg erbracht, welche die Möglichkeiten der Sperren im Bereich der Anschlussstelle Korneuburg West und deren Umweltauswirkungen im Bereich der Stadtgemeinde Korneuburg darstellen, sodass auch teilweise längerfrisitge Sperren als umweltverträglich eingestuft werden können, ohne eine Alternative, wie z.B. eine Errichtung der Anschlussstelle Korneuburg Mitte im Zuge der Bauarbeiten anbieten zu müssen.
Seitens der Projektwerberin ASFINAG wurde überdies schriftlich mitgeteilt, dass es derzeit intensive Gespräche mit dem Land Niederösterreich als auch mit der Stadtgemeinde Korneuburg gibt, welche eine Errichtung einer Anschlussstelle Korneuburg Mitte nach Fertigstellung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt A5/B7 bis Knoten A22/S1 (S1-West) zum Inhalt haben. Es wird aber auch klar festgestellt, dass eine mögliche Errichtung einer Anschlussstelle Korneuburg Mitte nur mittels entsprechender, noch durchzuführenden Genehmigungsverfahren realisiert werden könne. Weder die im Zuge des Verfahrens zum Abschnittes A5/B7 bis Knoten A22/S1 der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, noch der vorliegende UVP-Bescheid umfassen eine Anschlussstelle Korneuburg Mitte.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann