2421/AB-BR/2008

Eingelangt am 24.06.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Helmut Kritzinger

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.001/0002-III/4a/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 24. Juni 2008

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2624/J-BR/2008 betreffend Gymnasium Korneu­burg, die die Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen am 6. Mai 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Das Privatschulgesetz mit seinen Regeln zur Schulgründung und Schulführung wurde bereits seit der Schulgründungsnovelle in den 60iger und 70iger Jahren immer wieder von unterschied­lichen Rechtsträgern (Städte, Interessenvertretungen, Vereine, usw.) herangezogen, um Aus­bildungsstätten des weiterführenden Schulwesens in den Regionen als bildungs- und regional­politische Maßnahme zur Erhöhung von Ausbildungsquantität und Ausbildungsqualität zu etab­lieren. Solche Privatschulgründungen sind von den Regionen meist mit dem Wunsch verbunden, nach einem bestimmten Zeitraum, in denen sich ein nachhaltiger Bedarf nach den gewählten Ausbildungsinhalt bestätigt hat, vom Bund die Übernahme der Schule in die Schulerhalterschaft des Bundes zu verlangen.

 

Die überregionale Bedarfsbeurteilung obliegt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Eine allfällige Verbundlichung ist dabei nicht ausgeschlossen und ist in jedem Einzelfall mit dem Bund zu verhandeln. Eine solche Übernahme durch den Bund ist jedoch immer an eine Reihe von Voraussetzungen, wie zB. Bedarfsnachweis, keine Konkurrenzierung von Standorten des Umlandes, Überlassung von betriebsbereiten Schulgebäuden, Übernahme sonstiger finan­zieller Verpflichtungen durch die Standortgemeinde gebunden.

 

Zu Frage 2:

Wien, AHS Contiweg

Innsbruck, 5. AHS

 

Zu Frage 3:

AHS Purkersdorf

AHS Wolkersdorf

 

Vom Zeitpunkt der Schulgründung bis zu einer allfälligen Verbundlichung ist jedenfalls min­destens ein Maturajahrgang zu durchlaufen damit eine entsprechende Bedarfsbeurteilung sei­tens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur durchgeführt und in ent­sprechende Verhandlungen eingetreten werden kann. Zum Zeitpunkt der Verbundlichung muss ein betriebsbereites Schulgebäude zur Verfügung stehen.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Ja, Verhandlungen sind im Gange und der Aufwand wird teilweise ersetzt. Gemäß Grundsatz­vereinbarung (noch nicht unterfertigt) wird die Verbundlichung unter Vorliegen von entsprechen­den Voraussetzungen in Aussicht gestellt (grundsätzlich nach Durchlaufen des ersten Matura­jahrganges und nach Fertigstellung des Gebäudes), wenn unter anderem der Bedarf nachge­wiesen wird bzw. eine Konkurrenzierung von Bundesschulen nicht vorliegt. Das Entgelt des Bundes errechnet sich wie folgt: Bemessungsbasis sind die Errichtungskosten des Gebäudes und die Kosten der Außenanlagen samt Umsatzsteuer und Finanzierungskosten ab dem Zeit­punkt der Verbundlichung. Die Einrichtung und Ausstattung wird zum Zeitpunkt der Verbund­lichung übernommen; ein allfälliges Entgelt ist dem Grunde und der Höhe nach zu verhandeln. Nicht übernommen werden vom Bund jedenfalls Grundstückskosten, Bauzinsen und Kosten der Aufschließung bis zur Grundstücksgrenze. Weitere Bedingungen sind je nach Sach- und Rechtslage auszuverhandeln.

 

Zu Frage 6:

Gemäß Grundsatzvereinbarung grundsätzlich mit dem organisatorischen Vollausbau der Schule und der Fertigstellung des Gebäudes bzw. nach Abschluss der Verhandlungen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.