2421/AB-BR/2008
Eingelangt am 24.06.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Herrn Präsidenten des Bundesrates Helmut Kritzinger Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.001/0002-III/4a/2008 |
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Wien, 24. Juni 2008
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2624/J-BR/2008 betreffend Gymnasium Korneuburg, die die Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen am 6. Mai 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Das Privatschulgesetz mit seinen Regeln zur Schulgründung und Schulführung wurde bereits seit der Schulgründungsnovelle in den 60iger und 70iger Jahren immer wieder von unterschiedlichen Rechtsträgern (Städte, Interessenvertretungen, Vereine, usw.) herangezogen, um Ausbildungsstätten des weiterführenden Schulwesens in den Regionen als bildungs- und regionalpolitische Maßnahme zur Erhöhung von Ausbildungsquantität und Ausbildungsqualität zu etablieren. Solche Privatschulgründungen sind von den Regionen meist mit dem Wunsch verbunden, nach einem bestimmten Zeitraum, in denen sich ein nachhaltiger Bedarf nach den gewählten Ausbildungsinhalt bestätigt hat, vom Bund die Übernahme der Schule in die Schulerhalterschaft des Bundes zu verlangen.
Die überregionale Bedarfsbeurteilung obliegt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Eine allfällige Verbundlichung ist dabei nicht ausgeschlossen und ist in jedem Einzelfall mit dem Bund zu verhandeln. Eine solche Übernahme durch den Bund ist jedoch immer an eine Reihe von Voraussetzungen, wie zB. Bedarfsnachweis, keine Konkurrenzierung von Standorten des Umlandes, Überlassung von betriebsbereiten Schulgebäuden, Übernahme sonstiger finanzieller Verpflichtungen durch die Standortgemeinde gebunden.
Zu Frage 2:
Wien, AHS Contiweg
Innsbruck, 5. AHS
Zu Frage 3:
AHS Purkersdorf
AHS Wolkersdorf
Vom Zeitpunkt der Schulgründung bis zu einer allfälligen Verbundlichung ist jedenfalls mindestens ein Maturajahrgang zu durchlaufen damit eine entsprechende Bedarfsbeurteilung seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur durchgeführt und in entsprechende Verhandlungen eingetreten werden kann. Zum Zeitpunkt der Verbundlichung muss ein betriebsbereites Schulgebäude zur Verfügung stehen.
Zu Fragen 4 und 5:
Ja, Verhandlungen sind im Gange und der Aufwand wird teilweise ersetzt. Gemäß Grundsatzvereinbarung (noch nicht unterfertigt) wird die Verbundlichung unter Vorliegen von entsprechenden Voraussetzungen in Aussicht gestellt (grundsätzlich nach Durchlaufen des ersten Maturajahrganges und nach Fertigstellung des Gebäudes), wenn unter anderem der Bedarf nachgewiesen wird bzw. eine Konkurrenzierung von Bundesschulen nicht vorliegt. Das Entgelt des Bundes errechnet sich wie folgt: Bemessungsbasis sind die Errichtungskosten des Gebäudes und die Kosten der Außenanlagen samt Umsatzsteuer und Finanzierungskosten ab dem Zeitpunkt der Verbundlichung. Die Einrichtung und Ausstattung wird zum Zeitpunkt der Verbundlichung übernommen; ein allfälliges Entgelt ist dem Grunde und der Höhe nach zu verhandeln. Nicht übernommen werden vom Bund jedenfalls Grundstückskosten, Bauzinsen und Kosten der Aufschließung bis zur Grundstücksgrenze. Weitere Bedingungen sind je nach Sach- und Rechtslage auszuverhandeln.
Zu Frage 6:
Gemäß Grundsatzvereinbarung grundsätzlich mit dem organisatorischen Vollausbau der Schule und der Fertigstellung des Gebäudes bzw. nach Abschluss der Verhandlungen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.