2445/AB-BR/2009

Eingelangt am 03.02.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Harald Reisenberger                                                        Wien, am       Februar 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0008-I/4/2008

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche Anfrage Nr. 2648/J-BR vom 3. Dezember 2008 der Bundesräte Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Das Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres wurde am 24. November 2008 durch die beiden Ressortleiter, Herrn Bundesminister Mag. Molterer und Frau Bundesministerin Dr. Fekter unterzeichnet. Mit dieser Vereinbarung wird die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Finanzen betreffend die Wahrnehmung von Zollagenden fortgesetzt, wobei dem Beitritt der Schweiz zum Schengener Abkommen Rechnung getragen wird. Die Zusammenarbeit zwischen den Organen des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung. Für einen Zeit­raum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Schengenbeitritts der Schweiz werden ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Vorarlberg die Wahrnehmung der Zollaufgaben im Sinne dieses Ressortübereinkommens sicherstellen. Im Verwaltungsübereinkommen sind weiters die betroffenen Zollstellen, die wahrzunehmenden Aufgaben, die Grundlagen für die Zusammenarbeit und die weitere Vor­gehensweise nach Ablauf des zweijährigen Evaluierungszeitraumes definiert (Procedere für Verlängerung). Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben wird vom Bundesministerium für Inneres ein Personaleinsatz von 75 Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ) garantiert.

 

 

Zu 4.:

Die hiezu einschlägigen Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 117/13 vom 4. Mai 2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom
18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungs­vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 360/64 vom 19. Dezember 2006.

 

Nach dieser neuen Rechtslage ist ab 1. Juli 2009 für die meisten Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. aus diesem heraus verbracht werden, eine sogenannte summarische Ein- bzw. Ausgangsanmeldung abzugeben. Diese Anmeldung, die sicherheitsrelevante Daten enthalten muss, ist innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Verbringen in das bzw. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben. Im Eisenbahn- und Binnenschifffahrtsverkehr beträgt diese Frist zwei Stunden vor der Ankunft bei der Ein- bzw. Ausgangszollstelle, im Straßenverkehr eine Stunde. Diese Fristen gelten gemeinschaftsweit an allen Zollgrenzen, das heißt grundsätzlich auch an den Außengrenzen zur Schweiz.

 

Allerdings befindet sich derzeit die Europäische Kommission aufgrund eines Auftrags des Rates in Verhandlungen mit der Schweiz, mit dem Ziel, ein völkerrechtliches Abkommen abzuschließen, dessen Inhalt eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsmaßnahmen nach dem jeweiligen Zollrecht sein soll. Nach dem derzeit vorliegenden Abkommensentwurf würden demnach im Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz keine summarischen Anmeldungen vor Erreichen der Zollgrenze nötig sein, eine sogenannte „Vorab-Anmeldung“ wäre daher hinsichtlich der Schweiz nicht abzugeben. Die Verhandlungen sind bereits relativ weit fortgeschritten. Nach Einschätzung der Vertreter der Europäischen Kommission werden der Abschluss und die Ratifizierung so rechtzeitig erfolgen, dass das Abkommen spätestens am 1. Juli 2009 in Kraft treten kann. Eine Einschätzung, wie sich die neue Rechtslage auf die Zollabfertigung der auswirken wird, kann daher derzeit noch nicht abgegeben werden, da dazu erst das Ende der erwähnten Verhandlungen abzuwarten wäre. Erst zu diesem Zeitpunkt könnte auf Basis der dann feststehenden Rechtslage eine entsprechende Einschätzung erfolgen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.