2449/AB-BR/2009
Eingelangt am 13.02.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Bundesrates
Harald Reisenberger
Parlament
1017 Wien
Die Bundesräte Ing. Einwallner, Genossinnen und Genossen haben am 19. Dezember 2008 unter der Zahl 2653/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Schutzzonen vor Abtreibungskliniken" gerichtet.“
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6:
Im Beobachtungszeitraum von 01.12.2007 bis 31.05.2008 wurden polizeiliche Über-wachungsmaßnahmen vor privaten und öffentlichen Einrichtungen, an denen Beratungen zu Schwangerschaftsabbrüchen und / oder Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, durchgeführt.
Während des Beobachtungszeitraumes kam es zu keinen von Abtreibungsgegnern verursachten polizeilich relevanten Vorfällen.
Polizeiliches Einschreiten wurde lediglich zwei mal (1 x Graz und 1 x Wien) erforderlich, als Abtreibungsbefürworter unangemeldete Versammlungen abhielten und versuchten, die angemeldeten Versammlungen von Abtreibungsgegnern zu stören.
Wien:
Im März 2008 versuchten ca. 20 unbekannte Personen eine angemeldete Kundgebung der Abtreibungsgegner vor einer Abtreibungsklinik in 1010 Wien zu stören.
Die Personen konnten noch vor Einschreiten der Polizei unerkannt flüchten. Personen- oder Sachschäden wurden nicht verursacht.
Vor den anderen Kliniken in Wien kam es zu keinen Zwischenfällen.
Graz:
Im Februar 2008 wurde eine angemeldete Versammlung von 45 Abtreibungsgegnern durch eine unangemeldete Versammlung von 15-20 Abtreibungsbefürwortern massiv gestört. Die unangemeldete Versammlung wurde vom Behördenvertreter aufgelöst. Da die Teilnehmer der unangemeldeten Versammlung den Versammlungsort nicht verließen, wurden sie abgedrängt. 13 Personen wurden wegen § 14/1 i.V.m. § 19 Versammlungsgesetz (nicht sofortiges Verlassen des Versammlungsortes nach Auflösen einer Versammlung) der Verwaltungsbehörde und 1 Person wegen § 285 StGB (Störung einer Versammlung) der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Zu Frage 7:
Wie bereits in der Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage mit der Zahl 3845/J vom 11. März 2008 in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 ausgeführt, kam es auch im nunmehrigen Beobachtungszeitraum nur selten zu polizeilich relevanten Vorfällen. In wie weit polizeiliche Überwachungsmaßnahmen einen feststellbaren Einfluss auf die Situation der Patientinnen haben, kann nicht gesagt werden.
Zu den Fragen 5 und 8:
Das vorhandene gesetzliche Instrumentarium ermöglicht den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein effizientes Einschreiten und trägt dazu bei, ein höchstmögliches Schutzniveau zu gewährleisten. Eine darüber hinaus gehende Regelung stünde im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten auf Versammlungsfreiheit und Kommunikationsfreiheit.
Nach dem geltenden Recht stehen nachfolgende rechtliche Bestimmungen zur Verfügung:
Zu Frage 9:
Einschätzungen und Beurteilungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.