2565/AB-BR/2010
Eingelangt am 01.10.2010
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herr
Präsident des Bundesrates
Martin Preineder
Parlament
1017 Wien
Der Bundesrat Schennach, Freundinnen und Freunde haben am 2. August 2010 unter der Zahl 2774/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Konsequenzen der rechtswidrigen Rückschiebung tschetschenischer Asylsuchender im November 2003“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Von den 20 Personen wurden 6 Personen nach ihrer Wiedereinreise und Stellung von Asylanträgen gemäß § 2 AsylG 1997 zurückgewiesen, 2 Personen reisten freiwillig aus und in 3 Fällen wurde ein Asylverfahren positiv abgeschlossen. Über die restlichen 9 Personen liegen keine Informationen vor.
Zu den Fragen 3 bis 6 und 9:
Der Sachverhalt wurde schon damals geprüft und es ergab sich keine Veranlassung, gegen die involvierten Personen rechtliche oder disziplinarrechtliche Schritte einzuleiten. Gegen die nunmehr in Rede stehenden UVS-Erkenntnisse wurden von Seiten des BM.I Amtsbe-schwerden erhoben und haben neuerliche Überprüfungen ergeben, dass auch nunmehr keine Veranlassung zur Einleitung der erwähnten Schritte besteht.
Zu Frage 7:
Aufgrund der Anregungen des Menschenrechtsbeirats wurde der Sachverhalt eingehend überprüft und es konnte kein rechts- oder erlasswidriges Verhalten festgestellt werden.
Zu Frage 8:
Der derzeit in Verwendung stehende Fragebogen ist als Beilage angeschlossen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Im Bundesministerium für Inneres werden darüber keine abschließenden statistischen Aufzeichnungen geführt.
Zu den Fragen 12 und 13:
Im Jahr 2009 betrugen die durchschnittlichen Kosten für Flug-Charter-Abschiebungen € 1.498,-- pro Person, für Bus-Charter-Abschiebungen € 388,-- pro Person.
Zu Frage 14:
Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.
Beilage
Zahl |
Datum |
Niederschrift
Der Fremde wird der Behörde nach seiner Festnahme gemäß § vorgeführt und gibt Folgendes, sinngemäß und freiwillig an.
Der Fremde wird der Behörde im Stande der Schubhaft gemäß § vorgeführt und gibt Folgendes, sinngemäß und freiwillig an.
Folgender maßgeblicher Sachverhalt wurde erhoben:
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich?
Frage: Wie kamen Sie nach Österreich (Reiseroute)?
Frage: Warum kommen Sie nach Österreich?
Frage: Was haben Sie seit ihrer Einreise in Österreich gemacht?
Frage: Wo haben Sie während des Aufenthaltes in Österreich gewohnt?
Antwort:
Frage: Wissen Sie, dass Sie sich im Sinne des Meldegesetzes innerhalb von 3 Tagen polizeilich anmelden müssen, wenn Sie in Österreich aufhältig sind?
Frage: Wovon leben Sie bzw. wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
Frage: Haben Sie schon einmal in Österreich gearbeitet?
Frage: Waren Sie in Österreich schon einmal in Schubhaft?
Frage: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
Antwort:
Frage: Wünschen Sie eine Verständigung Ihrer Vertretungsbehörde?
Frage: Sind Sie krank? Benötigen Sie Medikamente oder ärztliche Behandlung?
Antwort:
Die Bezirkshauptmannschaft bringt mir zur Kenntnis, dass beabsichtigt ist, über mich ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von Jahren zu verhängen.
Es besteht die Möglichkeit, gemäß § 51 Abs.1 FPG einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in das Heimatland zu stellen. Dieser Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.
Ich gebe dazu folgende Stellungnahme ab: " “.
Zutreffendes ist angekreuzt x!
Die Niederschrift wird den Anwesenden
zur Durchsicht vorgelegt vorgelesen.
Der Inhalt der Niederschrift wird wiedergegeben durch den Dolmetscher .
Auf die Verlesung der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet von
Von der Wiedergabe der Niederschrift wird vom Leiter der Amtshandlung abgesehen.
Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wird verlangt von
Ende der Amtshandlung um Uhr.
des Leiters der Leiterin der Amtshandlung: |
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der übrigen Anwesenden: |
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Dolmetscher