2589/AB-BR/2011
Eingelangt am 18.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2802/J-BR der Bundesräte Gerd Krusche und weiterer Bundesräte wie folgt:
Fragen 1 bis 3, 6 und 8 bis 11:
Vorweg halte ich fest, dass mein Ressort in die Entscheidungsprozesse zur verpflichtenden Einführung von Energiesparlampen nicht eingebunden war und diesbezüglich auch über keine einschlägige Expertise verfügt. Die entsprechende Regelung wurde im Rahmen der sogenannten Ökodesign-Richtlinie getroffen, die in Österreich in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt (vgl. Ökodesign-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 126/2007).
Die abfallwirtschaftlichen Aspekte (Rücklaufquote, Aufkommen, Entsorgung) der aktuellen Anfrage fallen ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. Insofern verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2801/J-BR durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Frage 4:
Es existieren keine ArbeitnehmerInnen-Schutzvorschriften, die eine einheitliche Vorgangsweise beim Aussortieren von Energiesparlampen aus dem Restmüll festlegen oder fordern.
Frage 5:
Werden zerbrochene Energiesparlampen von ArbeitnehmerInnen gehandhabt, so besteht eine Gefährdung durch scharfkantig zerbrochenes Glas, das zu Schnittverletzungen führen kann, und eine Gesundheitsgefahr durch Inhaltsstoffe, insbesondere durch Quecksilber.
Gegen Schnittverletzungen schützt persönliche Schutzausrüstung (schnittfeste Handschuhe), die von den ArbeitgeberInnen zur Verfügung zu stellen ist. Für Quecksilber liegt der Grenzwert für die mittlere Arbeitsplatzkonzentration in der Luft (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK)-Tagesmittelwert) bei 0,05 mg/m3. Die ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Einhaltung dieses Grenzwertes zu treffen. Jedenfalls sind auch die MAK-Werte für alle weiteren in Energiesparlampen enthaltenen Stoffe einzuhalten.
Dazu verweise ich auf die Ausführungen im Internet auf www.help.gv.at:
„In der Regel sind Energiesparlampen ungiftig. Die geringe Menge an Quecksilber wird nur dann freigesetzt, wenn die Lampe zerbricht. In diesem Fall haftet das Quecksilber auf dem Glas, daher reicht es aus die Scherben zusammen zu kehren (nicht einsaugen) und anschließend gut zu lüften.“
Frage 7:
Von Seiten des ArbeitnehmerInnenschutzes gibt es keine Anforderungen an die Weiterbehandlung von entsorgten Energiesparlampen.