2600/AB-BR/2011

Eingelangt am 20.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung


 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0060-I 3/2011

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 19. Mai 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum,

Kolleginnen und Kollegen vom 25. März 2011, Nr. 2808/J-BR/2011,

betreffend AKW-Pläne in Weißrussland

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen vom 25. März 2011, Nr. 2808/J-BR/2011, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über­mittelte nach der Anhörung in Wien und auf Basis der bilateralen Konsultationen am 20. Juli 2010 eine Fachstellungnahme. Darüber hinaus wurden ergänzende Informationen, sowie die endgültige Umweltverträglichkeitserklärung und die endgültige Entscheidung über das Projektvorhaben eingefordert. Bislang übermittelte Belarus weitere Informationen am 17. September 2010 und die endgültige Umweltverträglichkeitserklärung am 21. Februar 2011. An einer Fachstellungnahme zu dieser endgültigen Umweltverträglichkeitserklärung wird derzeit gearbeitet. Alle Dokumente und Stellungnahmen sind bzw. werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.

 

Auf europäischer Ebene hat sich Österreich für eine akkordierte europäische Positionierung eingesetzt und u.a. diesbezügliche Initiativen Litauens unterstützt.

 

Zu Frage 2:

 

Im Rahmen des grenzüberschreitenden Verfahrens nach der Espoo Konvention hatten die österreichische Öffentlichkeit und die österreichischen Behörden die Möglichkeit, zur vorläufigen Umweltverträglichkeitserklärung schriftliche und im Rahmen der öffentlichen Anhörung mündliche Stellungnahmen abzugeben. Die schriftlichen Stellungnahmen und ein Protokoll der mündlichen Anhörung wurden Belarus übermittelt. Weiters wurden im Rahmen der bilateralen Konsultationen und der Fachstellungnahmen des BMLFUW ebenfalls jene Punkte behandelt, die für die österreichische Bevölkerung von besonderem Interesse sind.

 

Gemäß Art. 6 Espoo Konvention hat Belarus die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Konsultationen bei der endgültigen Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Da die endgültige Entscheidung noch nicht vorliegt, kann derzeit nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die österreichischen Stellungnahmen Berücksichtigung finden werden.

 

Zu Frage 3:

 

Belarus ist nicht Mitglied der Europäischen Union, europäische Richtlinien, wie z.B. die UVP-Richtlinie, kommen daher nicht zur Anwendung. Im Rahmen des grenzüberschreitenden Verfahrens nach der Espoo Konvention erfolgte eine Notifikation gemäß Art. 3, die Ausarbeitung einer Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 4 und Konsultationen auf Grundlage der Dokumentation gemäß Art. 5. Die österreichische Bevölkerung sowie Behörden hatten die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen zur vorläufigen Umweltverträglichkeitserklärung und mündliche Stellungnahmen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung in Wien abzugeben. Die Espoo Konvention sieht weiters in Art. 6 vor, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Ergebnisse der Öffentlich­keitsbeteiligung und der Konsultationen bei der endgültigen Entscheidung angemessen zu berücksichtigen sind. Die endgültige Entscheidung durch die belarussische Regierung liegt derzeit noch nicht vor.

 

Die Aarhus Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, zur Öffentlich­keitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten für bestimmte nationale Genehmigungs­verfahren. Es kann aus österreichischer Sicht nicht beurteilt werden, wie die BürgerInnen­beteiligung in Belarus zum KKW Belarus statt gefunden hat. Anzumerken ist, dass ein Verfahren vor dem Compliance Comittee der Aarhus Konvention wegen nicht ordnungs­gemäßer Anwendung und Umsetzung der Aarhus Konvention anhängig ist.

 

Zu Frage 4:

 

Es ist dies das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes, BGBl. III MR175/2005. Es ist am 13. September 2005 in Kraft getreten.

 

Zu Frage 5:

 

Wie bereits erwähnt, ist die Prüfung der endgültigen Umweltverträglichkeitserklärung durch österreichische ExpertInnen noch im Gange. Daher ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Beantwortung dieser Frage nicht möglich.

 

Zu Frage 6:

 

Belarus ist Vertragspartei zum Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die Haftung für nukleare Schäden sowie zum Änderungsprotokoll zum Wiener Übereinkommen vom 29. September 1997. Gemäß diesen Abkommen haftet der Betreiber eines AKW für Schäden. Die Haftungssumme beträgt grundsätzlich mindestens 300 Mio. Sonderziehungs­rechte; laut IWF-Homepage, Stand 12. April 2011, entspricht dies ungefähr 330 Mio. €. Eine Haftungsobergrenze ist nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 7:

 

Nicht nur die Unabhängigkeit der belarussischen Atomaufsichtsbehörde wirft derzeit noch Fragen auf, auch deren Kompetenz sowie deren personelle und budgetäre Ausstattung. Folglich war dieser Themenkomplex auch Gegenstand des Informationsaustausches im Rahmen des regulären Expertentreffens zum bilateralen „Nuklearinformationsabkommen“, das Ende März 2011 in Wien stattgefunden hat. Nach Angaben der belarussischen Seite befindet sich diese Behörde noch im Aufbau, wobei anzumerken ist, dass gegenüber der Lage vor ein bis zwei Jahren gewisse Verbesserungen festzustellen sind. Das BMLFUW wird die weitere Entwicklung sorgsam beobachten.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Der Bundesminister: