2604/AB-BR/2011

Eingelangt am 06.06.2011
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

An den

Präsidenten des Bundesrats

Gottfried KNEIFEL

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BKA-353.410/0004-I/4/2011

Wien, am           Juni 2011

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die Bundesräte Dr. Kickert, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. April 2011 unter der Nr. 2817/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Ungleichbehandlungen von eingetragenen PartnerInnen und EhegattInnen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 12, 17 bis 20 sowie 25 bis 40:

Ø  Für eingetragene PartnerInnen gibt es anders als für EhegattInnen und gleichwie verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen nur eine erschwerte Familienhospizkarenz für im Sterben liegende Stiefkinder (§ 14a, 14b AVRAG; § 78 BDG; § 29k VBG u.a.). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Für eingetragene PartnerInnen gibt es anders als für EhegattInnen und gleichwie verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen keine Arbeitszeitreduktion oder Karenz zur Betreuung von Stiefkindern (§§ 50b, 75 BDG; § 29b VBG; § 10 GehG u.a.). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?


Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Für eingetragene PartnerInnen gibt es anders als für EhegattInnen und gleich wie verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen nur einen erschwerten Pflegeurlaub für Stiefkinder (§ 16 UrlaubsG; § 76 BDG; § 29f VBG u.a.). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Folglich der Regelung für Abfertigungen für Vertragsbedienstete gebührt (u.a.) dann eine Abfertigung, wenn eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter innerhalb von sechs Monaten nach Annahme eines von ihr bzw. ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt (§ 84 VBG). Diese Regelung gilt nicht bei gemeinsamer Adoption eines Kindes (im Ausland, welche in bestimmten Fällen durch österreichische Gerichte anzuerkennen ist, z.B. bei entsprechender fremder StaatsbürgerInnenschaft der Partnerin bzw. des Partners) durch Vertragsbedienstete, die eingetragene PartnerInnen sind. Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Für eingetragene PartnerInnen gibt es bei der Witwen-/Witwerpension für öffentlich Bedienstete anders als für EhegattInnen keine Kinderzulage für betreute Kinder der verstorbenen Partnerin bzw. des verstorbenen Partners (§ 25 PensionsG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Bei Ableben der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners gibt es, wenn es sich dabei um den Stiefelternteil handelt, keine Zulage zur Waisenpension des Stiefkindes, im Gegensatz zur Regelung für EhegattInnen (§§ 18, 24, 48 PensionsG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?


Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Anders als für EhegattInnen gibt es keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten der verstorbenen eingetragenen Partnerin bzw. des verstorbenen eingetragenen Partners im Recht öffentlich Bediensteter (§ 25a PensionsG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Anders als für EhegattInnen gibt es keinen Zuschuss für eingetragene PartnerInnen von öffentlich Bediensteten, die bei Versetzung der bzw. des Bediensteten ins Ausland im Interesse des Kindes im Inland bleiben (§ 21d GehaltsG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

 

Der Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) erachtete – unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – in seinem Urteil vom 24.6.2010 in der Rechtssache „Schalk und Kopf“ Österreich nicht für verpflichtet, eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnerinnen bzw. Partnern zu ermöglichen. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführer im Vergleich zu heterosexuellen Paaren konnte der Gerichtshof gleichfalls nicht erkennen, wobei der EGMR in seinen Ausführungen auch auf das mit 1.1.2010 in Kraft getretene Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I 135/2009, Bezug nahm.

Daher liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers, ob und inwieweit die Rechtsstellung eingetragener Partner und Partnerinnen an diejenige von verheirateten Personen angeglichen wird.

Es ist mir daher ein besonderes Anliegen den Diskussionsprozess hier in Gang zu halten um die Gleichstellung eingetragener PartnerInnen mit EhegattInnen in Zukunft erreichen zu können.

 

Zu den Fragen 13 bis 16:

Ø  Die Regelung über Versorgungsbezüge („Politikerlnnen-Witwen-/Witwerpensio­nen“) nach dem Bezügebegrenzungsgesetz bezieht sich nur auf überlebende EhegattInnen, nicht jedoch auf eingetragene PartnerInnen (§ 6 BezBegrBVG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?


Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

 

§ 6 BezBegrBVG hat nicht die Zuerkennung von Versorgungsbezügen zum Gegenstand, sondern ist eine Deckelungsregelung bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge.

 

Eingetragenen PartnerInnen gebührt ein Hinterbliebenenversorgungsbezug unter denselben Voraussetzungen, wie er EhegattInnen gebührt (§§ 28 Abs. 2, 34 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 44e Abs. 2 Bezügegesetz iVm mit § 1b Pensionsgesetz 1965).

 

Zu den Fragen 21 bis 24:

Ø  Für eingetragene PartnerInnen gibt es eine geringere Zuteilungsgebühr und Umzugsvergütung als für EhegattInnen nach der Reisegebührenvorschrift für öffentlich Bedienstete (§§ 22, 32 Reisegebührenvorschrift). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

Ø  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?

Ø  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

 

Die bisherige vom Familienstand abhängige Regelung der Zuteilungsgebühr ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung wurde zwischenzeitlich mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zugunsten einer für alle Bediensteten einheitlichen Zuteilungsgebühr geändert (siehe § 22 idF des BGBl. I Nr. 111/2010 ab 1. Jänner 2011). § 32 Abs. 2 RGV war bereits bisher sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten oder Vertragsbediensteten nach dem EPG anzuwenden. Ein Unterschied hinsichtlich der Umzugsvergütung besteht daher ebenfalls nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen