2605/AB-BR/2011

Eingelangt am 08.06.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Gottfried Kneifel                                                                    Wien, am     Juni 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0001-I/4/2011

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2813/J-BR vom 8. April 2011 der Abgeordneten Dr. Jennifer Kickert, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Für die in der Anfrage angesprochene – verpflichtende – Hinterbliebenenversorgung im Pensionskassengesetz besteht aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen kein Bedarf für eine legistische Regelung, da eine Hinterbliebenenversorgung eingetragener Partner bereits nach geltendem Recht möglich ist. Jede Pensionskassenzusage bedarf einer arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung (dies ist in der Regel eine Betriebsvereinbarung) zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bzw. der Arbeitnehmervertretung. In dieser Vereinbarung ist auch der Umfang sowie das Ausmaß der Hinterbliebenenversorgung zu regeln. Es steht den Vertragspartnern frei, auch Partnerschaften nach dem EPG einzubeziehen, wobei im Pensionskassensystem hinsichtlich der Hinterbliebenen- sowie Invaliditätsversorgung zumeist auf die relevanten Bestimmungen im ASVG Bezug genommen wird und dort eine Gleichstellung vorgenommen wurde.

 

Zu 5. bis 9.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des BMF.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Maria Fekter eh.