2631/AB-BR/2011

Eingelangt am 22.11.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Bundesrates

Mag. Susanne Neuwirth                                                  Wien, am     November 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0003-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2840/J-BR/2011 vom 22. September 2011 der Bundesräte Mag. Reinhard Pisec, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Finanzausgleichspartner gingen bei den Verhandlungen zum ÖStP 2011 von den Werten des Strategieberichtes zum Bundesfinanzrahmengesetz 2012-2015 zur Wirtschaftsentwicklung aus.

 

Zu 2.:

Nach dem Vorbild des Maastricht-Vertrages werden im ÖStP 2011 Zielwerte für das zulässige Defizit in Prozentpunkten des BIP angegeben. Dadurch wird die Vergleichbarkeit mit den europäischen Zielwerten hergestellt und die Stabilitätsorientierung auch für die kommenden Jahre abgesichert.


Zu 3.:

Im ÖSTP 2011 werden von Bund, Ländern und Gemeinden Zielwerte für das maximal zulässige Defizit vereinbart, die Neuverschuldung ist davon zwar berührt, aber nicht ausdrücklich Gegenstand des Stabilitätspaktes.

 

Der ÖSTP sieht als jeweils maximales Defizit Zielwerte in Prozentpunkten des BIP nach dem Vorbild des Maastricht-Vertrages vor. Absolute Zahlen enthält der ÖStP 2011 nicht.

 

Zu 4.:

Der Österreichische Stabilitätspakt (ÖStP) setzt die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten um und regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung. Hintergrund für den Stabilitätspakt ist die Verpflichtung Österreichs übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Diese Verpflichtungen sind ebenfalls als Prozentsatz festgelegt.

 

Zu 5.:

Gemäß Artikel 12 Abs. 5 des ÖStP können Vertreter des betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) keine Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominieren oder dafür nominiert werden.

 

Zu 6.:

Der ÖStP 2011 geht davon aus, dass der Bund als Träger des zentralen staatlichen Haushalts jedenfalls im Schlichtungsgremium vertreten sein soll.

 

Zu 7.:

Eine der Neuerungen des ÖStP 2011 liegt darin, dass die Regelungen über Sanktionen verstärkt wurden. Es gibt nunmehr zwei Arten von Sanktionen, eine Reputationssanktion und eine finanzielle Sanktion:

 

Stellt Statistik Österreich fest, dass Hinweise auf die Nichteinhaltung des ÖStP 2011 vorliegen, erfolgt eine Prüfung durch den Rechnungshof und die Veröffentlichung des Prüfergebnisses. Im Verletzungsfall wird ein Verfahren zur Verhängung einer finanziellen Sanktion eingeleitet. Es gibt keine Möglichkeit der Beteiligten diese Reputationssanktion zu verhindern.


Das Schlichtungsgremium kann ferner einvernehmlich finanzielle Sanktionen nach Art. 13 ÖStP 2011 verhängen. Betroffene Länder oder Gemeinden eines Landes sind im jeweiligen Schlichtungsgremium nicht vertreten und können eine finanzielle Sanktion nicht verhindern.

 

Weitergehende Vorschläge des Bundes – etwa nach Art des Reversed Voting Systems der EU - fanden nicht die Zustimmung der anderen Vereinbarungspartner.

 

Zu 8.:

Eine finanzielle Sanktion wird nicht verhängt, die Verpflichtung ein übermäßiges Defizit im Sinn des ÖStP 2011 zu vermeiden bleibt bestehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.