2676/AB-BR/2012

Eingelangt am 13.06.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0125-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Herr
Präsident des Bundesrates

 

 

Zur Zahl 2886/J-BR/2012

Der Bundesrat Hans-Jörg Jenewein und weitere Bundesräte haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „verschollene Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaats­anwaltschaft Wien handelt es sich bei Anfragen zu „verschollenen“ Anzeigen um seltene Einzelfälle, denen jeweils individuell nachgegangen wird.

Zu 3 bis 6:

Die in der Anfrageeinleitung angeführten Fälle angeblich in Verstoß geratener Akten wurden mir anlässlich der Anfrage bekannt.

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Wien langte die Anzeige der Magistratsdirektion der Stadt Wien zur Zahl MPRGIR-B-536/09 dort am 22. März 2010 ein und wurde ordnungsgemäß erfasst und bearbeitet.


Hinsichtlich der beiden weiteren geschilderten Fälle ist anhand der bekannten Informationen eine Zuordnung zu einzelnen Aktenvorgängen nicht möglich, wobei davon ausgegangen werden muss, dass eine solche aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes von über 30 Jahren im Hinblick auf die in § 27 Abs. 1 DV-StAG bestimmte Ausscheidungsfrist nicht mehr möglich sein wird.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Aktenvorgänge ordnungswidrig „verloren gegangen“ wären, ergibt sich hieraus nicht, sodass diesbezüglich weder im Bereich der Staatsanwalt­schaft Wien noch in jenem des Bundesministeriums für Justiz zielgerichtete „Aktivitäten“ angezeigt bzw. möglich sind.

Zu 7:

Es ist auszuschließen, dass „Anzeigen von der Staatsanwaltschaft absichtlich verloren gehen“.

Zu 8 bis 11, 16 bis 19, 24 bis 27, 32 bis 35, 40 bis 43, 48 bis 51, 56 bis 59, 64 bis 67, 72 bis 75, 79 bis 82, 87 bis 90, 95 bis 98, 103 bis 106, 111 bis 114, 119 bis 122 und 127 bis 130:

Da in dem den Justizbehörden zur Verfügung stehenden elektronischen Register keine Er­fassung von Anzeigen nach Tatorten bzw. Kinderheimen erfolgt, wäre für eine Beantwortung eine händische Auswertung aller im Zusammenhang mit Anzeigen wegen Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs oder ähnlicher Delikte angelegten Tagebücher bzw. Akten notwendig. Ich ersuche daher um Verständnis, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht erfolgen kann, zumal dies einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen und – auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 27 Abs. 1 DV-StAG – dem Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht genügen könnte.

Zu 12 bis 15, 20 bis 23, 28 bis 31, 36 bis 39, 44 bis 47, 52 bis 55, 60 bis 63, 68 bis 71, 76 bis 78, 83 bis 86, 91 bis 94, 99 bis 102, 107 bis 110, 115 bis 118, 123 bis 126 und 131 bis 134:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaats­anwaltschaft Wien sind bezüglich Anzeigen wegen Kindesmissbrauchs und Kindesmiss­handlung keine Interventionen wegen „verloren gegangener Anzeigen“ oder von politischen Entscheidungsträgern bekannt geworden.

 

Wien,      . Juni 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl