2679/AB-BR/2012

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0025-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An den

Präsidenten des Bundesrates

Gregor Hammerl

Parlament

1017   W i e n

Wien, am      . Juli 2012

Sehr geehrter Herr Präsident !

 

 

Die Bundesräte Jenewein und weitere Bundesräte haben am 15. Mai 2012 unter der Nr. 2889/J-BR-2012 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend Klage gegen die ÖBB durch Farrokh Sharif gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 11:

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).

 

Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.